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Art. 64 Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit
1 Wer eine der folgenden Funktionen ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen:
2 Wer die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, darf die Funktionen nach Absatz 1 Buchstaben b–d unter Aufsicht nach Artikel 77a ausüben.45 45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 587). |