Loi
sur la nationalité suisse
(LN)

du 20 juin 2014 (Etat le 9 juillet 2019)


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Art. 28
 

Par la réinté­gra­tion, le re­quérant ac­quiert le droit de cité can­ton­al et com­mun­al qu’il pos­sédait en derni­er lieu.

BGE

105 IB 63 () from 29. Juni 1979
Regeste: Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 a BüG; Art. 5 Abs. 1 u. Art. 57 Abs. 6 BüG). 1. Begriff des Wohnsitzes; Überprüfungsbefugnis (E. 3). 2. Das Kind einer mit einem Ausländer verheirateten Schweizerin kann sich nur auf Art. 5 Abs. 1 lit. a BüG berufen, wenn sowohl seine Mutter als auch sein Vater zur Zeit seiner Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz haben (E. 4). 3. Wenn der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit von einer Handlung abhängt und diese unterlassen wird, ist Art. 5 Abs. 1 aBüG, welcher Art. 5 Abs. 1 lit. b BüG entspricht, nicht anwendbar (E. 5).

106 IB 1 () from 15. Februar 1980
Regeste: Erleichterte Einbürgerung (Art. 28 BüG); Wohnsitz (Art. 36 BüG). 1. Das in Art. 28 Abs. 1 BüG vorgesehene Erfordernis der Unmündigkeit muss im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches erfüllt sein (E. 1). 2. Der Gesuchsteller muss gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a BüG sowohl anlässlich der Gesuchseinreichung, als auch während der Dauer des Einbürgerungsverfahrens und im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides in der Schweiz wohnen (E. 2a). 3. Begriff des bürgerrechtlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a und 36 BüG (E. 2b).

106 IB 8 () from 7. März 1980
Regeste: Erleichterte Einbürgerung ( Art. 28 BüG). Die alternativen Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 lit. a BüG müssen auch noch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides erfüllt sein.

121 II 49 () from 20. März 1995
Regeste: Eheliche Gemeinschaft als Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung (Art. 27 und 28 BüG). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus. Ausnahmsweise kann dies auch bei einer Aufhebung des gemeinsamen Wohnsitzes angenommen werden, wenn der getrennte Wohnsitz auf plausible Gründe zurückzuführen ist, und wenn die Stabilität der Ehe offensichtlich intakt ist.

 

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