Loi
sur la nationalité suisse
(LN)

du 20 juin 2014 (Etat le 9 juillet 2019)


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Art. 3
 

1 L’en­fant mineur de fi­li­ation in­con­nue trouvé en Suisse ac­quiert le droit de cité du can­ton dans le­quel il a été trouvé et par là même la na­tion­al­ité suisse.

2 Le can­ton déter­mine le droit de cité com­mun­al qu’ac­quiert l’en­fant.

3 Lor­sque la fi­li­ation est con­statée, l’en­fant perd les droits de cité ain­si ac­quis s’il est en­core mineur et ne devi­ent pas apat­ride.

BGE

117 V 97 () from 28. März 1991
Regeste: Art. 2 Abs. 4 AHVG: Beitritt zur freiwilligen Versicherung. - Soweit das Gesetz der Ehefrau kein selbständiges Beitrittsrecht einräumt, ist sie durch den Beitritt des Ehemannes automatisch mitversichert; dabei ist unerheblich, ob die Ehefrau selbst erwerbstätig ist und ob ihre Erfassung als Beitragspflichtige zu einer Doppelbelastung führt (Erw. 3). - Rz. 8 der Wegleitung des BSV über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer, wonach die erwerbstätige Ehefrau ihren Beitritt ausdrücklich erklären muss, hat nur verwaltungstechnische Bedeutung im Hinblick auf die beitragsmässige Erfassung (Erw. 3b). Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG sowie Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. - Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hat durch rechtsgestaltende Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG zu erfolgen (Erw. 2). - Inhalt, Tragweite und Grenzen des Grundsatzes der einheitlichen Behandlung von Auslandschweizerehepaaren in der freiwilligen Versicherung (Erw. 3a, 6). - Unterschiedliche Behandlung von Auslandschweizerehepaaren beim Beitritt zur freiwilligen Versicherung sowie bei Rücktritt und Ausschluss daraus (Erw. 6b/c). - Auslegung von Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck; insbesondere Prüfung der Gefahr von Missbräuchen, wenn ein Auslandschweizerehepaar beim Ausschluss nicht als Einheit behandelt wird (Erw. 6c/d, 7). - Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, in den Ausschluss der pflichtwidrig handelnden Ehefrau automatisch auch den seine Pflichten gegenüber der freiwilligen Versicherung erfüllenden Ehemann einzubeziehen (Erw. 6c/d, 7).

120 IB 193 () from 15. Juni 1994
Regeste: Widerruf einer erleichterten Einbürgerung (Art. 41 BüG). Eine erleichterte Einbürgerung kann nur unter den in Art. 41 BüG festgehaltenen Voraussetzungen widerrufen werden.

121 II 1 () from 24. Februar 1995
Regeste: Art. 7 Abs. 2 ANAG: Scheinehe. Ist die Ehe offensichtlich nicht in der Absicht eingegangen worden, eine echte eheliche Gemeinschaft zu begründen, so wird dieser Mangel durch das blosse Zusammenleben der Ehegatten nicht geheilt.

121 II 97 () from 24. Februar 1995
Regeste: Art. 7 ANAG. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Scheinehe; Rechtsmissbrauch. Art. 105 Abs. 2 OG. Neue tatsächliche Vorbringen sind unzulässig (E. 1c). Art. 7 Abs. 1 ANAG. Das Zusammenleben der Ehegatten ist nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen sowie der Rechtsmissbrauch (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 2). Art. 7 Abs. 2 ANAG. Kriterien für die Annahme einer Scheinehe. Angesichts der Dauer des ehelichen Zusammenlebens ist im vorliegenden Fall eine Scheinehe nicht nachgewiesen (E. 3). Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn der ausländische Ehegatte sich auf eine Ehe beruft, die einzig noch im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung formell besteht (E. 4).

125 IV 148 () from 30. April 1999
Regeste: Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 2 ANAG, Scheinehe. Die Vermittlung von Scheinehen mit dem Ziel, Ausländern zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verhelfen, fällt weder unter Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG noch unter Art. 23 Abs. 2 ANAG.

 

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