Loi
sur la nationalité suisse
(LN)

du 20 juin 2014 (État le 1 septembre 2023)er


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Art. 49
 

L’ab­rog­a­tion et la modi­fic­a­tion d’autres act­es sont réglées dans l’an­nexe.

BGE

86 I 165 () from 15. Juli 1960
Regeste: Schweizerbürgerrecht. 1. Status des ehelichen Kindes einer Mutter schweizerischer Herkunft, dessen aus dem deutschsprachigen Teil des Südtirols stammender Vater vor der Verheiratung, infolge Option und Abwanderung in österreichisches Gebiet, gemäss einem deutsch-italienischen Abkommen von 1939 die deutsche Reichsangehörigkeit erhalten hat, weshalb nun die Bundesrepublik Deutschland ihn und das Kind als deutsche Staatsangehörige anerkennt (Erw. 2-4). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann die Behörde auf einen Entscheid, durch den festgestellt wird, dass das Kind das Schweizerbürgerrecht besitzt, nachträglich zurückkommen? (Erw. 5, 6).

125 III 209 () from 23. März 1999
Regeste: Art. 161 ZBG und Art. 271 ZGB; Verfassungsmässigkeit und EMRK-Konformität des zivilgesetzlichen Bürgerrechtserwerbs durch Heirat und kraft Abstammung. In Zivilstandssachen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 2). Die zivilgesetzlichen Bestimmungen über den Bürgerrechtserwerb durch Heirat und kraft Abstammung widersprechen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter (E. 3 und 4), sind für Verwaltungsbehörden und Gerichte aber gleichwohl massgebend (E. 5). Der Erwerb eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts fällt weder in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch in denjenigen der Ehefreiheit, so dass das Diskriminierungsverbot der EMRK nicht mit Erfolg angerufen werden kann (E. 6).

 

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