Legge federale
sulla navigazione aerea
(LNA1)

del 21 dicembre 1948 (Stato 1° settembre 2023)

1Abbreviazione introdotta dal n. I della LF del 24 giu. 1977, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 2110; FF 1976 III 1235).


Open article in different language:  DE  |  FR
Art. 37m148

1 L’edi­fi­ca­zio­ne e la mo­di­fi­ca di co­stru­zio­ni e di im­pian­ti non de­sti­na­ti to­tal­men­te o pre­va­len­te­men­te all’eser­ci­zio dell’ae­ro­dro­mo (im­pian­ti ac­ces­so­ri) so­no sot­to­po­ste al di­rit­to can­to­na­le.

2 L’au­to­ri­tà can­to­na­le sen­te l’UFAC pri­ma di au­to­riz­za­re un im­pian­to ac­ces­so­rio.

3 Il pro­get­to di co­stru­zio­ne non de­ve pre­giu­di­ca­re la si­cu­rez­za ae­rea né com­pro­met­te­re l’eser­ci­zio dell’ae­ro­dro­mo.

4 L’UFAC può im­pu­gna­re le de­ci­sio­ni del­le au­to­ri­tà can­to­na­li in ap­pli­ca­zio­ne del­la pre­sen­te leg­ge e del­le sue di­spo­si­zio­ni d’ese­cu­zio­ne con i ri­me­di giu­ri­di­ci del di­rit­to fe­de­ra­le e del di­rit­to can­to­na­le.

148 In­tro­dot­to dal n. I 13 del­la LF del 18 giu. 1999 sul coor­di­na­men­to e la sem­pli­fi­ca­zio­ne del­le pro­ce­du­re d’ap­pro­va­zio­ne dei pia­ni, in vi­go­re dal 1° gen. 2000 (RU 1999 3071; FF 1998 2029).

BGE

133 II 49 () from 5. Januar 2007
Regeste: Bau von Mobilfunkantennen auf Hochspannungsleitungsmasten; anwendbares Bewilligungsverfahren (Änderung der Rechtsprechung). Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsleitungsmast ist in Änderung der Rechtsprechung nicht mehr (nur) als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten (E. 5). Da die Mobilfunkantenne in diesem Fall als Nebenanlage zur elektrischen Anlage gilt, untersteht ihr Bau oder ihre Änderung dem kantonalen Baubewilligungsrecht (E. 6), setzt aber die Anhörung der Aufsichtsbehörde für elektrische Anlagen voraus (E. 7).

146 II 36 (1C_308/2018) from 9. Oktober 2019
Regeste: Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 8 und 10a USG, Art. 37 und 37m LFG). Pflicht, bei einer UVP alle Einzelanlagen zu beurteilen, die aufgrund ihres räumlichen, funktionalen und zeitlichen Zusammenhangs als Gesamtanlage im Sinne von Art. 8 USG erscheinen (E. 3). Überblick über die Einordnung der Off-Airport-Parkplätze von Dritten für Flugpassagiere in die Kategorien der Parkierungsanlagen beim Flughafen Zürich (E. 4.1). Die gebotene Gesamtbetrachtung bei der UVP für Flughafenanlagen bezieht sich nicht nur auf die von der Flughafenhalterin direkt oder indirekt bewirtschafteten Parkplätze, sondern unter Umständen auch auf Off-Airport-Parkplätze von Dritten (E. 4.5 und 4.6). Unterteilung der Drittunternehmen mit Off-Airport-Parkplätzen in solche mit bzw. ohne eigene Infrastruktur am Flughafen sowie Beurteilung des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zum Flughafen (E. 5.1 und 5.2).

148 II 139 (1C_487/2020, 1C_489/2020) from 12. November 2021
Regeste: Art. 9 BV, Art. 13, 14, 16 und 22 RPG, Art. 32 Abs. 1 lit. a FIFG, Art. 126 Abs. 3 MG, Art. 37 Abs. 4 und Art. 37m Abs. 1 LFG, Art. 30a VIL; Zulässigkeit eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark Zürich (IPZ) auf dem bisherigen Militärflugplatz Dübendorf. Der kantonale Gestaltungsplan kann sich nicht direkt auf Bundesrecht stützen. Der Innovationspark verfügt jedoch über ein bundesgesetzlich anerkanntes überwiegendes nationales Interesse, das bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen angemessen zu berücksichtigen ist (E. 7). Das anwendbare kantonale Bau- und Planungsrecht sieht den kantonalen Gestaltungsplan vor. Ein solcher ist überdies für den Innovationspark Zürich in der Richtplanung des Kantons vorgesehen und entspricht der Komplexität des Projekts. Die vom Bundesrecht vorgeschriebene Harmonisierung der verschiedenen Verfahren erscheint ohne kantonalen Gestaltungsplan erheblich erschwert. Angesichts der konkreten Verhältnisse erweist sich die einschränkende Auslegung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht des Kantons, wonach der Erlass eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark nicht zulässig ist, als nicht der Situation angepasst und damit als unsachlich bzw. willkürlich (E. 8). Die Zuweisung des Militärflugplatzes Dübendorf in die Landwirtschaftszone erscheint angesichts der bestehenden weitgehenden Überbauung des Flugplatzperimeters, der auch keine Fruchtfolgeflächen enthält, überholt. Der Innovationspark ist im kantonalen Richtplan vorgesehen und befindet sich damit auf zumindest gleicher Stufe wie die allgemeine raumplanerische Grundordnung. Unter Abwägung der einschlägigen Interessen ist es daher zulässig, die Zuordnung des fraglichen Gebiets zur Landwirtschaftszone zu übersteuern (E. 9).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden