Loi fédérale
sur la poursuite pour dettes et la faillite
(LP)1

du 11 avril 1889 (Etat le 1 août 2021)er

1Abréviation introduite par le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


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Art. 252

V. Li­quid­a­tion de la masse

A. Deux­ième as­semblée des créan­ci­ers

1. Con­voc­a­tion

 

1 Après le dépôt de l’état de col­loc­a­tion, l’ad­min­is­tra­tion con­voque la deux­ième as­semblée des créan­ci­ers; y sont ap­pelés ceux dont les créances n’ont pas en­core été écartées de man­ière défin­it­ive. La con­vo­cation doit avoir lieu au moins 20 jours à l’avance.451

2 S’il y a lieu de délibérer sur une de­mande de con­cord­at, la con­voca­tion l’in­dique.

3 L’as­semblée est présidée par un membre de l’ad­min­is­tra­tion. L’art. 235, al. 3 et 4, est ap­plic­able par ana­lo­gie.

451Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vi­gueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

BGE

88 III 28 () from 28. Februar 1962
Regeste: Konkurs. Verwertung einer Liegenschaft vor Erledigung der Kollokationsprozesse über ihre Pfandbelastung (Art. 128 Abs. 2 VZG). Beschwerde gegen den Konkursverwalter, der einen Freihandverkauf als verfrüht ablehnt. 1. Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Art. 63 SchKG gilt im Konkursverfahren nicht. - Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG).? Die einstweilige Ablehnung einer beantragten Verwertungsmassnahme kann eine Rechtsverzögerung bedeuten. (Erw. 1.) 2. Beschwerdelegitimation. Der Gemeinschuldner kann Verfügungen der Konkursverwaltung und Gläubigerbeschlüsse über die Verwertung von Aktiven nur anfechten, wenn sie in seine gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen. Wann ist dies der Fall? - Für eine im Konkurs befindliche Aktiengesellschaft können in einem solchen Fall die bisherigen Organe handeln (Art. 740 Abs. 5 OR). Den einzelnen Aktionären fehlt die Beschwerdelegitimation. (Erw. 2.) 3. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 128 Abs. 2 VZG. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein ernsthaftes Kaufsangebot zu einem Preise vorliegt, der neben der Deckung der Kosten und Masseschulden die vollständige Befriedigung aller angemeldeten und noch nicht rechtskräftig abgewiesenen Konkursforderungen gestattet. In einem solchen Falle kann die vorzeitige Verwertung nicht bloss auf dem Wege der Versteigerung, sondern auch auf dem Wege des Freihandverkaufs erfolgen. (Erw. 3, 4.) 4. Ein Freihandverkauf zu einem solchen Preise bedarf der Zustimmung der Gläubiger nicht, doch ist allen Gläubigern (und im Falle des Konkurses einer Aktiengesellschaft auch allen Aktionären) Gelegenheit zu geben, den angebotenen Preis zu überbieten. (Erw. 5, 6.) 5. Einzelheiten des Vorgehens. (Erw. 7, 8.)

101 III 76 () from 11. November 1975
Regeste: Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG). 1. Die der zweiten Gläubigerversammlung vorbehaltenen Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkularweg gefasst werden (Erw. 2). 2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für die Nichtbestätigung (Erw. 3).

103 III 79 () from 24. Oktober 1977
Regeste: Auf dem Zirkularweg gefasste Gläubigerbeschlüsse im Konkursverfahren (Art. 252 ff. SchKG). 1. Ob die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung auf dem ordentlichen oder auf dem Zirkularweg zu fassen sind, bleibt dem Ermessen der Konkursverwaltung überlassen (E. 2). 2. Verzichtet ein Konkursgläubiger auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen, die ihm auf Grund von dem Gemeinschuldner gewährten Darlehen zustehen, so kann die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, nicht versuchen, diese Ansprüche anstelle des Gläubigers durchzusetzen. Der Konkursmasse kommen nicht mehr Rechte zu, als dem Gemeinschuldner ohne Konkurseröffnung zugestanden hätten (E. 3). 3. Die Aufsichtsbehörde einer Stiftung ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschwerdeführung namens der Stiftung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG legitimiert (E. 4).

105 III 72 () from 6. September 1979
Regeste: Verkauf aus freier Hand. Rechtsnatur des Verkaufs aus freier Hand (Frage offen gelassen). Die Beurteilung von Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Bedingungen und die Wirkungen eines Verkaufs aus freier Hand obliegt dem Zivilrichter (E. 2). Befugnis, im Falle des Konkurses vor der zweiten Gläubigerversammlung die Verwertungsart für Mobilien festzulegen (E. 3).

121 III 28 () from 24. Februar 1995
Regeste: Art. 206 SchKG. Ausnahmen vom Verbot neuer Betreibungen während der Dauer des Konkursverfahrens. Eine Betreibung auf Pfandverwertung kann gegen den Schuldner während der Dauer seines Konkursverfahrens angehoben werden, wenn das Pfand einem Dritten gehört. Betriebener ist der Gemeinschuldner persönlich und nicht die Konkursmasse. Auch der Dritteigentümer wird als Betriebener betrachtet (E. 2). Die Betreibungsurkunden sind der Konkursverwaltung zuzustellen, wo die Betreibung aufgrund einer der Ausnahmen von Art. 206 SchKG gegen den Schuldner während der Dauer seines Konkursverfahrens angehoben worden ist und zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft (E. 3).

128 III 291 () from 21. März 2002
Regeste: Art. 260 Abs. 1 SchKG und Art. 63 Abs. 1 KOV; Gläubigereigenschaft. Ein Gläubiger, dessen Forderung - da im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses - lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorgemerkt ist, kann nach Art. 260 Abs. 1 SchKG gleich wie andere nicht definitiv zugelassene Gläubiger eine bedingte Abtretung verlangen.

138 III 219 (5A_120/2011) from 30. Januar 2012
Regeste: Art. 17 und 260 SchKG; Beschwerde gegen die Entscheidung, eine Forderung, auf welche die Masse verzichtet hat, erneut zur Abtretung anzubieten. Legitimation der Gläubiger zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG (E. 2). Grundsätzlich kann die Konkursverwaltung, ausgehend von der Verzichtserklärung an der ersten Gläubigerversammlung, eine Forderung anlässlich der zweiten Gläubigerversammlung erneut zur Abtretung anbieten (E. 3.3 und 3.4).

145 III 101 (5A_445/2018) from 21. Dezember 2018
Regeste: Art. 260 SchKG; Zuständigkeit zur Prüfung der Gültigkeit der Abtretung einer Forderung. Unterscheidung zwischen der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde und jener durch das Sachgericht (E. 4).

 

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