Loi fédérale
sur la poursuite pour dettes et la faillite
(LP)1

du 11 avril 1889 (Etat le 1 août 2021)er

1Abréviation introduite par le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


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Art. 50

3. For de pour­suite d’un débiteur dom­i­cilié à l’étran­ger

 

1 Le débiteur dom­i­cilié à l’étranger qui pos­sède un ét­ab­lisse­ment en Suisse peut y être pour­suivi pour les dettes de ce­lui-ci.

2 Le débiteur dom­i­cilié à l’étranger, qui a élu dom­i­cile en Suisse pour l’ex­écu­tion d’une ob­lig­a­tion, peut y être pour­suivi pour cette dette.

BGE

89 III 1 () from 7. Januar 1963
Regeste: Schweizerisches Spezialdomizil (Wahldomizil) eines im Auslande wohnenden Schuldners (Art. 50 Abs. 2 SchKG). Ein solches für Massnahmen des Gläubigers geltendes Domizil fällt nicht notwendigerweise mit dem Orte zusammen, wo der Schuldner die Verbindlichkeit zu erfüllen hat. Ob ein Wahldomizil oder bloss eine Zustelladresse gemeint sei, ist Frage der Auslegung.

107 III 53 () from 16. September 1981
Regeste: Art. 50, 52, 190 SchKG. Über eine Gesellschaft kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung nur am ordentlichen Betreibungsort eröffnet werden, über eine Aktiengesellschaft mithin an dem Ort, wo diese ihren Sitz hat und wo sie im Handelsregister eingetragen sein muss (E. 4-5).

108 IB 44 () from 5. Februar 1982
Regeste: Sicherung der Wehrsteuer. Art. 118 Abs. 1 WStB, Art. 50 SchKG. 1. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 WStB beschränkt sich das Bundesgericht auf eine prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (E. 2b aa). 2. Im Bereiche der Sicherstellungsverfügungen nach Art. 118 WStB kann das Bundesgericht den geltend gemachten Arrestgrund auch durch einen anderen substituieren. Der Sicherstellungsgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes des Steuerpflichtigen wird durch Art. 50 SchKG jedenfalls in den Fällen nicht ausgeschlossen, in welchen der Pflichtige in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält ohne sie in der offenen Form einer Zweigniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen; der Steuerpflichtige ist für die dadurch entstehende Unsicherheit über die Existenz eines Betreibungsstandes selber verantwortlich (E. 2b bb). 3. Der vom Ausländer in der Schweiz gestaltete steuerrechtliche Tatbestand kann per se ein steuergefährdendes Verhalten darstellen und damit den Sicherstellungsgrund der Gefährdung der Wehrsteuer im Sinne von Art. 118 Abs. 1 WStB erfüllen (E. 3).

109 III 112 () from 7. September 1983
Regeste: Kollisionsnormen. Art. 43 Abs. 1 OG. Schreiben Kollisionsnormen die Anwendbarkeit ausländischen Rechts nicht zwingend vor, so kann das Bundesgericht die Anwendung des an seiner Stelle herangezogenen schweizerischen Rechts auf Berufung hin überprüfen (E. 1). Grundsatz der Territorialität des Konkurses: Aktivlegitimation einer ausländischen Konkursmasse. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2a). Bejahung der Aktivlegitimation einer bahamischen Konkursmasse für die Kollokationsklage in einem schweizerischen Konkurs, jedenfalls wenn keine Interessenkonflikte bestehen zwischen jener Masse und der ausländischen, in Konkurs gefallenen Gesellschaft sowie deren Gläubiger oder Aktionäre (E. 2b). Art. 213 SchKG. Die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 213 SchKG ist im Interesse der Konkursmasse aufgestellt worden und entfaltet deshalb dieser gegenüber keine Wirkung (E. 4a). Art. 32 Abs. 2 OR. Fiduziarisches Verhältnis. Das fiduziarische Verhältnis schliesst direkte Stellvertretung zwischen dem Fiduziar und seinem Auftraggeber aus (E. 4b).

114 III 6 () from 11. Mai 1988
Regeste: Art. 50 Abs. 1 SchKG. Es ist nicht erforderlich, dass die Geschäftsniederlassung in der Schweiz eines im Ausland wohnenden Schuldners im Handelsregister eingetragen ist, um den schweizerischen Betreibungsort zu begründen.

115 III 148 () from 21. Dezember 1989
Regeste: Anwendungsbereich des Vertrages zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869. Ein Unternehmen, das sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet, kann aufgrund der französischen "Loi No 85-98 relative au redressement et à la liquidation judiciaires des entreprises" beim Richter für Schulden, die vor Beginn des Verfahrens entstanden sind, Stundung verlangen, wobei ihm die kollektive Zwangsvollstreckung droht, falls es seinen Zahlungspflichten nicht in der festgesetzten Frist nachkommt. Dieses Verfahren stellt eine Abart des Konkurses dar und untersteht in allen seinen Verfahrensabschnitten dem französisch-schweizerischen Vertrag vom 15. Juni 1869. Diese Unterstellung des neuen französischen Verfahrens entspricht dem Sinn und dem Zweck des Vertrages, die Einheit und Universalität des Konkurses zwischen der Schweiz und Frankreich zu sichern (E. 3).

119 III 51 () from 15. September 1993
Regeste: Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG). Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden; diese Regelung gilt ohne weiteres auch für die Betreibung auf Konkurs.

119 III 54 () from 5. April 1993
Regeste: Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 und Art. 50 Abs. 2 SchKG). Wer seinen schweizerischen Wohnsitz aufgibt, kann an diesem ordentlichen Betreibungsorte nicht mehr betrieben werden. Massgebend ist die Gesamtheit der Lebensumstände einer Person, wobei die Schriftenniederlegung immer nur ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens bildet, das selbständig zu würdigen ist. Für die Betreibung an einem schweizerischen Aufenthaltsort genügt die bloss zufällige Anwesenheit des Schuldners nicht. Bei Wohnsitz im Ausland oder bei Fehlen eines festen Wohnsitzes überhaupt kann der Schuldner an dem von ihm gewählten Spezialdomizil betrieben werden; der Zahlungsort auf einem Wechsel gilt als solcher nur bei eindeutigen Ortsangaben.

120 III 110 () from 4. November 1994
Regeste: Art. 46 ff. SchKG; Ort der Betreibung. Der Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz ausgibt und sich ins Ausland begibt, ohne einen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen, muss an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden (E. 1). In einem solchen Fall darf das für die Pfändung zuständige Betreibungsamt sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass die Pfändung nicht durchgeführt worden sei; vielmehr muss es gemäss den Art. 89 ff. SchKG vorgehen und eine Pfändungsurkunde im Sinne der Art. 112 bis 115 SchKG erstellen (E. 2 und 3).

123 III 271 () from 18. März 1997
Regeste: Art. 68 Abs. 1 SchKG. Bundesrecht verbietet dem Schuldner, im Rechtsöffnungsverfahren vom Gläubiger gestützt auf kantonales Prozessrecht Sicherstellung der Parteientschädigung zu verlangen.

129 III 738 () from 25. August 2003
Regeste: Internationales Privatrecht; Bestimmung des Gerichtsstandes; Gerichtsstand am Erfüllungsort des Vertrages; Gerichtsstand für Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstücken (Art. 2 des Lugano-Übereinkommens; Art. 97, 113 und 117 IPRG). Der Wohnsitz oder der Sitz des Klägers in einem Vertragsstaat schafft keinen erheblichen Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 2 des Lugano-Übereinkommens (E. 3.2). Art. 19 GestG und Art. 30 Abs. 2 BV beziehen sich nicht auf internationale Streitigkeiten (E. 3.3). Befindet sich der Gerichtsstand am Ort der Erfüllung des Vertrages (Art. 113 IPRG), so ist in der Lehre umstritten, nach welchem Recht der Erfüllungsort zu bestimmen ist. Anwendung der Lösungen der Lehre im vorliegenden Fall (E. 3.4). Das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ff. ZGB) untersteht den Bestimmungen über das Sachenrecht des schweizerischen Internationalen Privatrechts (E. 3.5). Die sachliche Zuständigkeit wird grundsätzlich durch das kantonale Recht geregelt (E. 3.6). Vorzeitige Auflösung eines Werkvertrages durch den Besteller; Zeitpunkt, in dem der Unternehmer Schadenersatz verlangen kann (Art. 377 OR). Die vorzeitige Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller untersteht keinem bestimmten Formerfordernis (E. 7.2). Der dem Unternehmer geschuldete Schadenersatz für die ausgeführte Arbeit ist ab der Auflösung des Vertrages gemäss Art. 377 OR einforderbar (Änderung der in BGE 117 II 273 E. 4c publizierten Rechtsprechung; E. 7.3).

 

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