Loi fédérale
sur la poursuite pour dettes et la faillite
(LP)1

du 11 avril 1889 (Etat le 1 août 2021)er

1Abréviation introduite par le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


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Art. 93207

5. Revenus re­l­at­ive­ment saisissa­bles

 

1 Tous les revenus du trav­ail, les usu­fruits et leurs produits, les rentes viagères, de même que les con­tri­bu­tions d’en­tre­tien, les pen­sions et presta­tions de toutes sor­tes qui sont des­tinés à couv­rir une perte de gain ou une préten­tion dé­coulant du droit d’en­tre­tien, en par­ticuli­er les rentes et les in­dem­nités en cap­it­al qui ne sont pas in­saisiss­ables en vertu de l’art. 92, peuvent être sais­is, dé­duc­tion faite de ce que le pré­posé es­time in­dis­pens­able au débiteur et à sa fa­mille.

2 Ces revenus peuvent être sais­is pour un an au plus à compt­er de l’ex­écu­tion de la sais­ie. Si plusieurs créan­ci­ers par­ti­cipent à la sais­ie, le délai court à compt­er du jour de l’ex­écu­tion de la première sais­ie ef­fec­tuée à la re­quête d’un créan­ci­er de la série en cause (art. 110 et 111).

3 Si, dur­ant ce délai, l’of­fice a con­nais­sance d’une modi­fic­a­tion déter­min­ante pour le mont­ant de la sais­ie, il ad­apte l’ampleur de la sais­ie aux nou­velles cir­con­stances.

207Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vi­gueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

BGE

81 III 147 () from 24. September 1955
Regeste: Voraussetzungen und Wirkungen der Pfändung eines bestrittenen Lohnguthabens. Art. 93 SchKG.

82 III 23 () from 7. März 1956
Regeste: Das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie, das nach Art. 93 SchKG bei einer Lohnpfändung vorbehalten bleibt, erhöht sich, wenn der Schuldner unentbehrliches, nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG unpfändbares Mobiliar auf Abzahlung gekauft hat, um den Betrag der periodisch zu leistenden Abzahlungsraten, sofern ihm dafür keine andern Mittel zur Verfügung stehen. Massgebend ist die Höhe und Dauer der Abzahlungen, wie sie vereinbart sind.

82 III 127 () from 30. Mai 1956
Regeste: Mangelhafte Gläubigerbezeichnung im Arrestbefehl oder Betreibungsbegehren; Folgen (Erw. 1 und 2). Über den Bestand der arrestierten Forderung haben grundsätzlich die Betreibungsbehörden nicht zu entscheiden (Erw. 3). Schranken der Pfändbarkeit eines Werklohnguthabens (Erw. 4).

83 II 7 () from 7. Februar 1957
Regeste: Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328/329 ZGB). Bemessung des Unterstützungsanspruchs. Einrede der beklagten Schwester, dass ein nicht belangter Bruder ebenfalls unterstützungspflichtig sei. Günstige Verhältnisse im Sinne von Art. 329 Abs. 2 ZGB? Verteilung der Unterstützungslast unter mehrere Pflichtige.

84 III 1 () from 29. April 1958
Regeste: Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (Art. 173 ff. ZGB). Prozessentschädigungen sind nur dann gemäss Art. 176 Abs. 2 ZGB vom Betreibungsverbot ausgenommen, wenn sie mit der Zuerkennung von Unterhaltsansprüchen zusammenhängen. Bei Prüfung der Frage, ob die dem Ehemann auferlegten periodischen Leistungen als Unterhaltsbeiträge oder aber als Haushaltungsgeld (wofür die Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist) anzusehen seien, haben die Betreibungsbehörden darauf abzustellen, ob die Ehegatten tatsächlich getrennt leben oder einen gemeinsamen Haushalt führen. Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). Der Notbedarf eines getrennt lebenden Ehemannes ist ohne Rücksicht darauf, ob er zum Getrenntleben berechtigt sei oder nicht, nach Massgabe der tatsächlich vorhandenen Verhältnisse zu berechnen.

85 I 17 () from 21. Januar 1959
Regeste: Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Eine kantonale Regelung des Spar- oder Vorzahlungsvertrages, wonach der Vertragsschluss einer behördlichen Bewilligung bedarf und diese nur erteilt wird, wenn der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ist und inhaltlich einer Reihe von die Vertragsfreiheit beschränkenden und in das Zivilrecht eingreifenden Vorschriften entspricht, ist bundesrechtswidrig.

85 III 43 () from 26. März 1959
Regeste: Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). Soweit die wirklichen Bezüge des Schuldners nach Abzug der notwendigen Gewinnungskosten das Existenzminimum übersteigen, sind sie ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstvertrag sie als Lohn oder als Spesenersatz bezeichnet, als unbestrittenes Lohnguthaben zu pfänden. Kognition der Betreibungsbehörden.

85 III 65 () from 15. Mai 1959
Regeste: Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Art. 92 Ziff. 3 SchKG). Die Ehefrau des Schuldners ist nicht legitimiert, die Unpfändbarkeit eines vom Schuldner verwendeten, von ihr selber nicht benötigten Berufswerkzeugs (Automobils) im eigenen Namen geltend zu machen.

86 III 15 () from 9. März 1960
Regeste: Art. 93 SchKG. Pfändung des Einkommens aus selbständiger Berufstätigkeit (Naturarztpraxis).

86 III 53 () from 23. August 1960
Regeste: Pfändung des Rein-Einkommens aus selbständiger Berufstätigkeit (entsprechende Anwendung des Art. 93 SchKG). 1. Pflicht des Betreibungsamtes, die zur Ermittlung des allfällig pfändbaren Teilbetrages des Reinverdienstes wesentlichen Tatsachen abzuklären. Im Beschwerdeverfahren (Art. 17-19 SchKG) sind dagegen die unbeanstandet gebliebenen Elemente der Berechnung nicht nachzuprüfen (Erw. 1). 2. Arten der Verdienstpfändung. Unzulässig ist eine vorläufige Verdienstpfändung ohne zuverlässige Feststellungen mit Fristansetzung an den Gläubiger zur Strafanzeige (Erw. 2).

87 III 87 () from 6. Dezember 1961
Regeste: Pflicht des Schuldners, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Lässt der Schuldner dieses Gebot ohne genügende Entschuldigung unbeachtet, und erscheint seine Einvernahme als notwendig, so kann das Betreibungsamt ihn durch die Polizei vorführen lassen. Analoge Anwendung des Art. 229 Abs. 1 SchKG. Diese Massnahme ist dem Schuldner bei der Pfändungsankündigung anzudrohen. Weitere Massnahmen des unmittelbaren Zwanges gegen die Person des Schuldners sind nicht zulässig. Verweigert dieser die Auskunft, so setzt er sich der Bestrafung nach Art. 323 Ziff. 2 StGB aus. Die vom Betreibungsamt mit der Vorführung des Schuldners beauftragte Polizei hat die Rechtmässigkeit dieser Massnahme nicht nachzuprüfen. Hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung handelt sie aber selbständig und auf eigene Verantwortung gemäss den die polizeiliche Tätigkeit als solche beherrschenden Grundsätzen.

87 III 104 () from 29. November 1961
Regeste: Lohn- (bezw. Verdienst-)pfändung (Art. 93 SchKG). Nachdem das Betreibungsamt einen pfändbaren Verdienst verneint, der Gläubiger deshalb mit Beschwerde nur eine Sachpfändung verlangt, die untere Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheide jedoch beiläufig einen Verdienst erwähnt hat, kann der Gläubiger vor der obern Aufsichtsbehörde noch Verdienstpfändung verlangen, und sie muss die bezüglichen Verhältnisse abklären.

91 III 81 () from 3. Dezember 1965
Regeste: Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. 1. Wohnt der Schuldner nicht im Kreis des die Betreibung durchführenden Amtes, so steht es diesem Amte frei, eine Lohnpfändung selber (nach Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Weg der Rechtshilfe) zu vollziehen oder durch das Amt des Wohnortes des Schuldners vollziehen zu lassen. Im letztern Falle sind Beschwerden wegen Verletzung des Art. 93 SchKG bei den dem ersuchten Amte vorgesetzten Aufsichtsbehörden anzubringen. 2. Gleichgültig ob die Lohnpfändung am einen oder andern Orte vollzogen wird, sind für die Bemessung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie die an seinem Wohnorte geltenden Ansätze und Berechnungsregeln anzuwenden.

91 IV 69 () from 24. Juni 1965
Regeste: Art. 169 StGB, Art. 93 SchKG. Die Pfändung künftigen Dirnenlohnes ist rechtsgültig.

93 III 18 () from 31. Januar 1967
Regeste: Art. 93 SchKG: Berechnung des Notbedarfes. Beiträge an eine Pensionskasse dürfen nur soweit vom pfändbaren Lohn abzogen werden, als sie vom Schuldner zwangsweise geleistet werden.

93 III 33 () from 25. April 1967
Regeste: Die Pfändung und Arrestierung von Erwerbseinkommen (Art. 93, 275 SchKG) bleibt nicht nur bei einem Stellenwechsel des Schuldners, sondern auch dann wirksam, wenn dieser die selbständige mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vertauscht oder umgekehrt. Sie erfasst im Falle, dass der Schuldner beim Pfändungs- oder Arrestvollzug über die Art seiner Tätigkeit falsche Angaben gemacht hat, das Einkommen aus der von ihm wirklich ausgeübten Tätigkeit (Erw. 1). Eine revisionsweise verfügte Erhöhung des gepfändeten oder arrestierten Einkommensbetrages kommt den Gläubigern nachgehender Gruppen erst nach Ablauf der für die vorgehenden Gruppen erfolgten Lohnpfändungen oder nach vollständiger Befriedigung der betreffenden Gläubiger zugut (Art. 110 Abs. 3 SchKG). Das gilt auch dann, wenn dieVerhältnisse, welche die Erhöhung rechtfertigen, beim Vollzug eines Arrestes entdeckt werden. Der Arrestgläubiger kann in einem solchen Falle nicht die entsprechende Anwendung von Art. 281 Abs. 1 SchKG verlangen (Erw. 2).

94 III 4 () from 31. Januar 1968
Regeste: Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Beitragspflicht der Ehefrau (Art. 192 Abs. 2, 246 Abs. 1 ZGB). 1. Bei der Lohnpfändung sind die Beiträge der Ehefrau des Schuldners an die ehelichen Lasten unabhängig von der Art der in Betreibung gesetzten Forderung als Einkünfte des Schuldners zu berücksichtigen. 2. Befugnis der Betreibungsbehörden, vorfrageweise über die Beitragspflicht der Ehefrau zu befinden. Gültiger Verzicht des Ehemanns auf Beiträge der Ehefrau? 3. Bemessung der Beiträge. Massgebende Umstände. Ermessen der Betreibungsbehörden.

94 III 8 () from 14. Februar 1968
Regeste: Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks. Unterhaltsbeiträge für den Schuldner. 1. Die periodischen Leistungen, die der Grundeigentümer vom Bauberechtigten und Mieter als Entgelt für die Benützung seinesGrundstücks erhält, fallen nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG, sondern sind im vollen Betrage pfändbar (Erw. 1). 2. Solche Leistungen können auch insoweit gepfändet oder arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind, aber nur für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungs- bezw. Arrestvollzug (Erw. 2). 3. Abtretung eines Teils der Benützungsentschädigung an die Grundpfandgläubiger? Wahrung des Vorrechts dieser Gläubiger (Art. 806 ZGB). (Erw. 3). 4. Verwendung der gepfändeten oder arrestierten Erträgnisse für den Unterhalt des Schuldners (Art. 103 Abs. 2 SchKG; Erw. 4). Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach den Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung. Abklärung der massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen. Auskunftspflicht des Schuldners. Berücksichtigung des Einkommens, das der Schuldner bei angemessener Tätigkeit erzielen kann. Berücksichtigung seiner Schulden, insbesondere seiner Grundpfandschulden? (Erw. 5). Dauer des Unterhaltsanspruchs; Anpassung der Unterhaltsbeiträge an veränderte Verhältnisse (Erw. 6).

95 III 9 () from 21. März 1969
Regeste: Konkurrenz der Lohnpfändung mit einer zuvor erfolgten Lohnabtretung. Das Betreibungsamt hat die vom Zessionar geltend gemachte Lohnabtretung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Arbeitgeber des Betriebenen erst seit der Lohnpfändung (während deren Dauer) angezeigt wurde, obwohl die durch sie zu sichernden Forderungen (hier: aus Abzahlungskauf) bereits vor der Lohnpfändung verfallen waren. Die Einwendung, der Zessionar habe durch sein langes Zuwarten auf die Geltendmachung der Abtretung verzichtet, oder die ihm aus der Abtretung erwachsenen Rechte seien nach Treu und Glauben verwirkt oder wegen gesetzlicher Befristung untergegangen, bleibt der gerichtlichen Beurteilung im Prätendentenstreit vorbehalten. Die vom Arbeitgeber vor der Anzeige der Abtretung in gutem Glauben dem Betriebenen oder auf dessen Rechnung dem Betreibungsamt entrichteten Lohnzahlungen bleiben dem Zugriff des Zessionars auf alle Fälle entzogen.

95 III 39 () from 26. September 1969
Regeste: Lohnabtretung. Festsetzung des nicht abtretbaren Lohnbetrags. 1. Der in Art. 226 e Abs. 1 OR für den Geltungsbereich der Art. 226 a ff. OR ausgesprochene Grundsatz, dass künftige Lohnforderungen nur abgetreten werden können, soweit sie pfändbar sind, gilt allgemein. Art. 226 e Abs. 2 OR, wonach das Betreibungsamt auf Ansuchen der Beteiligten den nach Art. 93 SchKG dem Käufer zu belassenden Kompetenzbetrag festsetzt, ist auf Abtretungen künftiger Lohnforderungen, die nicht mit einem von den Vorschriften über den Abzahlungsvertrag erfassten Geschäft zusammenhängen, entsprechend anzuwenden. (Erw. 2). 2. Der Notbedarf ist bei der Abtretung künftiger Lohnforderungen nach den gleichen Grundsätzen zu berechnen wie bei der Lohnpfändung. Steuerschulden fallen ausser Betracht. (Erw. 3). 3. Die Betreibungsbehörden haben bei der Anwendung von Art. 226 e Abs. 2 die Gültigkeit der erfolgten Lohnabtretungen nicht zu prüfen. Vorgehen, wenn streitig ist, wem die den Notbedarf übersteigenden Lohnbeträge zustehen. (Erw. 4).

97 III 16 () from 14. Januar 1971
Regeste: Unpfändbare Rente und Lohnpfändung (Art. 92 und 93 SchKG). Das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, ist so weit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt. Das gilt auch für den Bezüger einer unpfändbaren Militärversicherungsrente.

97 III 23 () from 20. Januar 1971
Regeste: Unpfändbarkeit eines aus Beiträgen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gespiesenen Sparhefts, das eine Gemeindeverwaltung aus Gründen der Personalfürsorge bei einer Bank auf den Namen eines Aushilfsangestellten der Gemeinde angelegt hat und auf dessen Aushändigung der Angestellte nach der kommunalen Verordnung, welche das Anstellungsverhältnis regelt, wenigstens einstweilen nur eine unsichere Anwartschaft besitzt.

98 IA 340 () from 27. September 1972
Regeste: Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsprozess. Ein im kantonalen Rechtsmittelverfahren gestelltes Begehren um Erhöhung der vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (Art. 156 Abs. 2 ZGB) ist nicht schon deshalb aussichtslos, weil im Falle der Gutheissung dieses Antrags unter Umständen in den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Unterhaltspflichtigen eingegriffen werden müsste.

98 III 12 () from 7. September 1972
Regeste: Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Höchstdauer. Künftiger Lohn kann in einem bestimmten Betreibungsverfahren höchstens für ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug gepfändet werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Im Falle der Teilnahme mehrerer Gläubiger (Art. 110, 111 SchKG) läuft diese Jahresfrist von der Pfändung an, welche die Teilnahmefristen in Gang setzt (Preisgabe einer abweichenden Auffassung, die in Entscheiden aus den Jahren 1894-1898 vertreten worden war).

98 III 34 () from 18. Januar 1972
Regeste: Art. 93 SchKG. Sind Ausgaben des Schuldners im Zusammenhang mit dem Hochschulstudium seiner volljährigen Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie zu berücksichtigen? Frage verneint.

100 III 12 () from 28. Februar 1974
Regeste: 1. Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlungen sind unwirksam, wenn sie gemäss ihrem Wortlaut sofort in Kraft treten sollen (Erw. 1). 2. Verdienstpfändung (Art. 93 SchKG). Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass ihm gleichzeitig mit der Lohn- bzw. Verdienstpfändung die Grundlagen der Pfändung, wozu auch die Berechnung des Notbedarfs gehört, bekanntgegeben werden (Erw. 2).

102 III 10 () from 21. Januar 1976
Regeste: Armenrecht (Art. 152 OG); Beweismittel und Beweiserhebung im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren; Nova (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG); Ermittlung des pfändbaren Einkommens (Art. 93 SchKG). 1. Im Rekursverfahren gemäss Art. 78 ff. OG besteht weder für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch für die Bestellung eines Armenanwaltes eine gesetzliche Grundlage (Erw. 1). 2. Die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln und der Form der Beweiserhebung im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verfahrensrecht, das weitgehend den Kantonen vorbehalten ist (Erw. 2a). 3. Novenrecht nach Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG (Erw. 3). 4. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären; dabei ist auf die Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Lohnpfändung abzustellen (Erw. 4).

102 III 17 () from 15. Januar 1976
Regeste: Lohnpfändung. Fall eines Schuldners, der sich zur Zahlung einer Busse in monatlichen Raten verpflichtet hat und dem der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist mit der Weisung, den Schaden innerhalb einer bestimmten Frist zu ersetzen. Das Betreibungsamt darf den zu diesem Zweck verwendeten Betrag bei der Festsetzung der pfändbaren Lohnquote nicht berücksichtigen.

104 IA 14 () from 15. Februar 1978
Regeste: Art. 4 BV; definitive Rechtsöffnung. Zum urkundlichen Beweis der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG genügt die Berufung auf die Vermutung von Art. 89 Abs. 1 OR nicht.

104 III 38 () from 24. Mai 1978
Regeste: Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). 1. Bedeutung einer unpfändbaren Rente. Das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, darf so weit gepfändet werden, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (E. 1). 2. Wohnkosten. Bei der Ermittlung des Notbedarfs ist unter Umständen der ortsübliche Mietzins für eine Wohnung einzusetzen, mit der sich zu begnügen dem Schuldner unter den gegebenen Verhältnissen zuzumuten wäre (E. 2).

104 III 77 () from 22. August 1978
Regeste: Art. 93 SchKG; Lohnpfändung. Bei der Ermittlung des Notbedarfs darf der Arbeitserwerb eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht mehr zum Lohn des betriebenen Elternteils hinzugerechnet werden. Hingegen darf dieser Elternteil nicht zum Nachteil seiner Gläubiger auf einen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB aus dem Arbeitserwerb des Kindes verzichten.

105 IV 319 () from 7. Dezember 1979
Regeste: Art. 164 Ziff. 1 StGB. Der Schuldner hat dem Pfändungsbeamten auch jene Bezüge anzugeben, die er beim ungewissen Eintritt eines bestimmten Ereignisses zurückzuzahlen gedenkt. Es genügt, wenn der Schuldner ernsthaft mit der Möglichkeit rechnete, solche Bezüge zur freien Verwendung könnten als einem Lohn ähnlich ebenfalls pfändbar sein.

108 III 60 () from 28. Oktober 1982
Regeste: Pfändung eines Personenwagens (Art. 92 Ziff. 1 SchKG). Ein Invalider kann für die Kontaktnahme mit der Aussenwelt, für seine privaten Besorgungen und für seine eingeschränkte berufliche Tätigkeit auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen sein. Können diese Bedürfnisse auch mit Hilfe eines Drittwagens befriedigt werden, so ist das eigene Auto des Invaliden nicht als Kompetenzstück aus der Konkursmasse auszuscheiden.

108 V 45 () from 2. April 1982
Regeste: Art. 12 ff. KUVG. Die von einer Krankenkasse vorgenommene Verrechnung zwischen fälligen Leistungen und rückständigen Beiträgen darf die Existenzgrundlagen des Schuldners nicht gefährden. Ist die Verrechnung überhaupt ausgeschlossen, wenn es um Behandlungskosten geht? (Frage offen gelassen.)

109 III 11 () from 5. Mai 1983
Regeste: Art. 99 SchKG. Die in Art. 99 SchKG vorgesehene Anzeige an den Drittschuldner der gepfändeten Forderung ist bloss eine Sicherungsmassnahme, welche keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung selbst hat. Bestreitet der Drittschuldner, Schuldner der gepfändeten Forderung zu sein, ändert dies nichts an der Gültigkeit der vollzogenen Pfändung; diese umfasst dann einfach eine streitige Forderung.

109 III 93 () from 8. September 1983
Regeste: Arrestvollzug; Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 265 Abs. 2 SchKG. Erhebt der Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, so hat das Betreibungsamt den Arrest desungeachtet zu vollziehen, wenn es nicht in den Notbedarf eingreifen muss.

109 III 102 () from 13. Oktober 1983
Regeste: Pfändung einer bestrittenen Forderung. Verlangt ein Gläubiger die Pfändung der Forderung, welche der Schuldnerin aus Unterstützungspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB gegen ihren Ehemann zusteht, und wird diese bestritten, so hat das Betreibungsamt die Forderung aufgrund der Angaben des Gläubigers als bestrittene Forderung ohne Rücksicht auf den Notbedarf der Eheleute zu pfänden.

110 III 17 () from 20. Januar 1984
Regeste: Lohnpfändung. Der Gebrauch eines Automobils für die Fahrt zur Arbeit ist bei einer alleinstehenden Mutter eines kleinen Kindes als notwendig zu betrachten, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit einer Verlängerung der Fahrzeit verbunden wäre, die das Zusammensein mit dem Kind zeitlich über Gebühr einschränken würde.

110 III 30 () from 2. Februar 1984
Regeste: Publikation einer Grundstücksteigerung. Die in Art. 138 SchKG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung einer Grundstücksteigerung soll eine möglichst grosse Anzahl Interessierter erreichen. Eine Publikation, die diesen Zweck nicht erfüllt, ist gesetzwidrig.

110 III 115 () from 15. Oktober 1984
Regeste: Abtretung von Lohnforderungen (Art. 325 OR); Notbedarf (Art. 93 SchKG). 1. Die Frage der Rechtsgültigkeit einer Lohnzession ist eine solche des materiellen Rechts. Sie ist daher vom Zivilrichter zu beantworten; das Betreibungsamt und damit auch die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind hiefür nicht zuständig (E. 1). 2. Im Rahmen von Art. 93 SchKG ist ein Anteil des Frauenverdienstes mit in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen. Hierbei wird der von der erwerbstätigen Ehefrau nach Massgabe ihrer gesetzlichen Beistandspflicht an die gemeinsamen ehelichen Lasten zu erbringende Beitrag festgestellt; um diesen Beitrag ermässigt sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes und erhöht sich entsprechend der pfändbare Betrag seines Einkommens (E. 3).

111 III 13 () from 8. Februar 1985
Regeste: Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche (Art. 93 SchKG). Wird für Unterhaltsansprüche in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen, so mag auch eine an sich geringe Differenz bei der Berechnung der pfändbaren Quote (in casu Fr. 53.05) Anlass zur Abänderung der Pfändungsurkunde sein (E. 5c). Die Betreibungsbehörden müssen bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens von Amtes wegen abklären, ob der Alimentengläubiger auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Trifft dies nicht zu, so darf nicht in den Notbedarf eingegriffen werden, sondern ist die Lohnpfändung nur noch bis zum Existenzminimum zulässig. Eine von dieser Regel abweichende Verfügung ist nichtig (E. 6, 7).

112 III 19 () from 25. März 1986
Regeste: Verarrestierung oder Pfändung des Verdienstes eines Selbständigerwerbenden (Art. 93, 275 SchKG). Wird der Verdienst eines Selbständigerwerbenden mit Arrest belegt oder gepfändet, so sind von seinem Bruttoeinkommen vorerst die Gestehungskosten abzuziehen; die Differenz zwischen diesem Nettoeinkommen und dem Notbedarf des Schuldners ergibt den Betrag, der verarrestiert oder gepfändet werden kann (E. 2, 3). Für die Berechnung des Existenzminimums fallen nur tatsächlich bezahlte Beträge in Betracht; daher kann ein nicht bezahlter oder nicht geforderter Mietzins nicht in die Berechnung des Notbedarfs einbezogen werden (E. 4).

112 III 79 () from 20. November 1986
Regeste: Novenverbot im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 OG). Voraussetzungen, unter denen die kantonalen Behörden zu eigenen Abklärungen zu schreiten haben, wenn der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu ermitteln ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, bleibt es auch im Verfahren vor Bundesgericht bei den tatsächlichen Feststellungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf die Parteivorbringen getroffen hat.

114 II 9 () from 4. Februar 1988
Regeste: Art. 152 ZGB; Zeitliche Beschränkung der Unterhaltsrente. Für die Unterhaltsrente nach Art. 152 ZGB können die Grundsätze über die zeitliche Beschränkung, welche die Rechtsprechung für die Entschädigungsrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB entwickelt hat, analog angewendet werden. Dabei hat sich der Richter im Hinblick auf die soziale Zielsetzung, die Art. 152 ZGB zugrunde liegt, jedoch grosse Zurückhaltung aufzuerlegen. Er hat in jedem Einzelfall festzustellen, ob die konkreten Sachverhaltselemente den Schluss zulassen, der Rentengläubiger werde in absehbarer Zeit in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selber zu decken. Die anfängliche Höhe der Rente kann höher oder tiefer sein, je nach dem, ob diese auf unbeschränkte Zeit geschuldet wird oder nicht.

114 III 12 () from 7. Juli 1988
Regeste: Art. 93 SchKG: Berechnung des Existenzminimums. Wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen. Berücksichtigung der Wohnkosten. 1. Bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote ist zunächst das Einkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (E. 3). 2. Der Schuldner kann von den Betreibungsbehörden zwar nicht unmittelbar zum Bezug einer seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Wohnung gezwungen werden. Indessen ist der bei der Festsetzung des Existenzminimums zu berücksichtigende Mietzins auf ein Normalmass herabzusetzen, wenn der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung benützt (E. 2 und 4).

114 III 40 () from 27. Januar 1988
Regeste: Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages (Art. 325 Abs. 1 OR). Das Betreibungsamt hat auf Ersuchen eines Beteiligten den unpfändbaren Lohnbetrag auch dann festzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nach der Abtretung eines Teils der Lohnforderung in Konkurs gefallen ist und in der darauffolgenden Betreibung des Gläubigers Rechtsvorschlag erhoben hat (E. 2). Der Gemeinschuldner kann sich dabei nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG berufen (E. 2).

114 III 83 () from 18. Oktober 1988
Regeste: Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung. Der Betrag zur freien Verfügung im Sinne des Art. 164 ZGB gehört zum ehelichen Unterhalt. Er soll dem haushaltführenden, kinderbetreuenden Ehegatten ohne Erwerbseinkommen ermöglichen, seine persönlichen Bedürfnisse über den Rahmen eines blossen Taschengeldes hinaus zu befriedigen. Der Anspruch aus Art. 164 ZGB ist zwingender Natur. Es kann auf ihn als solchen nicht zum voraus verzichtet werden, weshalb er auch nicht pfändbar ist. Hingegen ist ein nachträglicher Verzicht auf eine konkrete einzelne Leistung nicht ausgeschlossen und ihre Pfändbarkeit nicht grundsätzlich zu verneinen. Die Pfändung darf aber nicht in das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten eingreifen und nicht der Begleichung seiner vorehelichen Schulden dienen.

114 IV 11 () from 27. Juni 1988
Regeste: Art. 164 Ziff. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1 SchKG. Pfändungsbetrug: Verheimlichen von Vermögenswerten, Auskunftspflicht. Der Schuldner hat in der Betreibung auf Pfändung auch auf im Ausland erzielte Einkünfte und dort gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen (E. 1). Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Vermögensverhältnisse eines Dritten, selbst wenn diese die Höhe des schuldnerischen Vermögens beeinflussen (E. 2).

115 III 45 () from 5. September 1989
Regeste: Art. 93 SchKG. Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge unterliegen der beschränkten Pfändbarkeit von Art. 93 SchKG grundsätzlich auch dann, wenn sie bereits ausbezahlt wurden (E. 1). Art. 95 SchKG. Forderungen, die aus einer Kapitalabfindung erworben worden sind und deshalb nur beschränkt pfändbar sind, zählen wie die Lohnguthaben nicht zu den gewöhnlichen Forderungen, welche nach Art. 95 SchKG vor den Liegenschaften zu pfänden sind (E. 2). Das Betreibungsamt kann aus wichtigen Gründen von der in Art. 95 SchKG vorgeschriebenen Reihenfolge abweichen (E. 3).

115 III 103 () from 18. August 1989
Regeste: Pfändung der dem Ehegatten nach Art. 159, 163 und 164 ZGB zustehenden Beträge. 1. Ein sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergebender Anspruch ist nicht pfändbar, soweit er nicht zum ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 oder 164 ZGB gehört (E. 3b). 2. Kann auch bei gemeinsamen Haushalt ein Anspruch nach Art. 163 ZGB gepfändet werden (E. 3a)? 3. Die Unterhaltskosten für ein nichtgemeinsames Kind gehören nicht zum ehelichen Unterhalt, soweit der Elternteil für sie nicht die Beistandspflicht seines Ehegatten beanspruchen kann (E. 4 und 5). 4. Die Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtgemeinsamen Kind hängt nicht mit den erweiterten persönlichen Bedürfnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils zusammen. Für die Alimentenschuld können deshalb nicht die Leistungen gepfändet werden, die dem Alimentenschuldner gegenüber seinem Ehegatten nach Art. 164 ZGB zustehen (E. 6). 5. Frage, wie sich die Alimentenschuld gegenüber einem nichtgemeinsamen Kind auf die Berechnung des gemeinsamen Notbedarfs der Ehegatten auswirkt, offengelassen (E. 7).

116 III 15 () from 20. April 1990
Regeste: Verarrestierung oder Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens (Art. 93, 275 SchKG). Die einjährige Höchstdauer beginnt mit dem Vollzug des Beschlages; kommt es aber zur fruchtlosen Pfändung oder zum erfolglosen Arrestvollzug, weil die pfändbare Quote in gesetzeswidriger oder unangemessener Weise bestimmt worden ist, beginnt die Jahresfrist mit der im Anschluss an den Entscheid der Aufsichtsbehörde erfolgenden Neuaufnahme der Pfändungs- bzw. Arresturkunde. In den übrigen Fällen bleibt der erste Vollzug massgebend (Präzisierung der Rechtsprechung).

116 III 75 () from 9. Mai 1990
Regeste: Art. 93 SchKG: Berechnung des Existenzminimums, wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen. Berücksichtigung einer Alimentenschuld des nicht betriebenen Ehegatten und von Versicherungsprämien. 1. Nicht nur der Schuldner, sondern auch sein Ehegatte kann geltend machen, mit der Einkommenspfändung werde in den Notbedarf der Familie eingegriffen (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 1a). 2. Der Notbedarf ist zwischen dem Schuldner und seinem Ehegatten auch dann im Verhältnis zu ihren Einkommen aufzuteilen, wenn ein Ehegatte neben einer vollen Erwerbstätigkeit einen Teil der Haushaltarbeiten verrichtet, während der andere nur teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Unterhaltsvereinbarungen zwischen den Ehegatten sind in dem Umfang, wie sie abgeändert und den Verhältnissen des Schuldners angepasst werden können, für das Betreibungsamt bei der Festsetzung des pfändbaren Einkommens nicht verbindlich (E. 2). 3. Sind die Unterhaltsbeiträge, die der Ehegatte des Schuldners gegenüber einem Kind aus einer früheren Ehe zu erbringen hat, für die Berechnung des pfändbaren Einkommensteils zum Notbedarf zu zählen oder vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen (E. 4)? 4. Prämien für eine freiwillige Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung gehören nicht zum Notbedarf (E. 7a).

116 V 290 () from 4. Juli 1990
Regeste: Art. 95 Abs. 2 AVIG, Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1 AHVV, 163 ZGB: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Erlass und Verrechnung. - Das Einkommen des Ehegatten des rückerstattungspflichtigen Versicherten ist zu berücksichtigen beim Entscheid, ob die Rückerstattung eine grosse Härte im Sinne von Art. 95 Abs. 2 AVIG bedeutet (Erw. 3). - Teilweiser Erlass der Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen: Anwendung der in BGE 116 V 12 veröffentlichten Rechtsprechung (Erw. 5a). - Verrechnung mit andern Sozialversicherungsleistungen (Erw. 5b).

117 III 26 () from 18. Januar 1991
Regeste: Art. 83, 93 und Art. 115 SchKG; Provisorische Lohnpfändung, Nachpfändung. Die Pfändung des künftigen Lohnes ist auf die Periode eines Jahres seit dem Pfändungsvollzug beschränkt. Eine neue Betreibung und eine neue Pfändung können erst nach Abschluss der vorangegangen Betreibung für den noch ausstehenden Forderungsbetrag erfolgen (E. 1). Eine Nachpfändung kann nicht erfolgen, solange die Pfändung provisorisch ist (E. 2).

117 IV 493 () from 22. November 1991
Regeste: Schuldhafte Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes (Art. 42 MPG). Die Schuldhaftigkeit im Sinne von Art. 42 MPG kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die verfügbaren Einkünfte des Abgabepflichtigen vom Empfang der ersten Mahnung an das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht überstiegen. Massgebend ist vielmehr, wie der Pflichtige vom Zeitpunkt an, als er Kenntnis von seiner Abgabepflicht hatte, bis zum Ablauf der Nachfrist seine Einkünfte tatsächlich verwendet hat.

118 III 16 () from 9. November 1992
Regeste: Pfändbarkeit einer Rente (Art. 93 SchKG). Auch wenn ein Rentenberechtigter sich aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben zurückziehen musste, wird sein als Invalidenrente bezeichneter Pensionkassenanspruch ab dem erfüllten 65. Altersjahr beschränkt pfändbar.

118 III 18 () from 4. Juni 1992
Regeste: Art. 92 Ziff. 13 und Art. 93 SchKG. Pfändbarkeit einer Barauszahlung gemäss Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 2 OR. Die Barauszahlung einer Personalfürsorgeeinrichtung an einen Arbeitnehmer, der selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, ist weder unpfändbar im Sinne von Art. 92 Ziff. 13 SchKG noch beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG.

118 III 43 () from 3. Juni 1992
Regeste: Art. 197 SchKG; Umfang des Konkursbeschlags. Wechselt ein Schuldner nach Konkurseröffnung von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und verlangt die Barauszahlung seines Pensionskassenguthabens, so fällt dieses in die Konkursmasse.

119 III 15 () from 23. Februar 1993
Regeste: Pfändbarkeit einer Forderung (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG). 1. Die Erwerbsausfallentschädigung infolge vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ist als Ersatzeinkommen relativ pfändbar (E. 1). 2. Stellt die angesprochene Haftpflichtversicherung ihre bisher geleisteten Zahlungen ein, so ist dieser Sachverhalt im Rahmen einer Revision der Pfändung zu berücksichtigen und kann dann erst auf einen Rekurs hin überprüft werden (E. 2).

119 III 70 () from 5. Mai 1993
Regeste: Lohnpfändung (Art. 93 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). 1. Der Schuldner ist gegenüber dem Betreibungsamt zur Mitwirkung bei der von Amtes wegen zu erfolgenden Feststellung seines Existenzminimums verpflichtet, womit er allfällige Beweismittel bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst vor Bundesgericht anzugeben hat (E. 1). 2. Mit dem Rekurs nach Art. 19 SchKG kann einzig die Missachtung von Bundesrecht mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes vorgebracht werden; die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist hingegen mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (E. 2). 3. Bei der Berechnung des Existenzminimums können die Kosten für die Privatschule der Kinder nicht und die Wohnkosten des Schuldners nur entsprechend seiner familiären Situation und den ortsüblichen Ansätzen berücksichtigt werden; in beiden Fällen ist dem Schuldner der zur Anpassung dieser Auslagen angemessene Zeitraum zuzugestehen (E. 3a-d).

120 III 16 () from 7. April 1994
Regeste: Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG, Art. 2 ZGB). Dem Schuldner, der entgegen einer gerichtlichen Obhutsregelung seine Kinder zu sich nimmt und in natura für ihren Unterhalt aufkommt, stehen bei der Berechnung seines Existenzminimums keine Unterhaltszuschläge zum Grundbetrag und keine Auslagen für eine Haushalthilfe zu.

120 III 71 () from 8. August 1994
Regeste: Art. 92 Ziff. 10 und 13 SchKG; Art. 93 SchKG; beschränkte Pfändbarkeit und Verarrestierbarkeit von Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses. Leistungen aus beruflicher Vorsorge sind nur vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses vollständig unpfändbar. Nach Eintritt dieses Ereignisses sind sie, unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden, wie anderes Einkommen nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar und damit können sie auch im den Notbedarf übersteigenden Umfang mit Arrest belegt werden.

121 III 20 () from 29. März 1995
Regeste: Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG). Der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können, gilt auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien. Der Schuldner kann eine Revision der Einkommenspfändung verlangen in dem Moment, wo er nachweist, dass er einen Mietvertrag bzw. einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und dass er die vereinbarten Mietzinse bzw. Versicherungsprämien auch tatsächlich bezahlt.

121 IV 272 () from 19. September 1995
Regeste: Art. 29 und 217 StGB; Beginn der Strafantragsfrist bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Bestimmung der Leistungsfähigkeit. Wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen, also beispielsweise dann, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlungen beginnt, oder dann, wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann (E. 2a, Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt jedoch nur, wenn der Antragsberechtigte dies weiss oder wissen kann (E. 2a, Klarstellung der Rechtsprechung). Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein unregelmässiges Einkommen, das zeitweise nicht zur Deckung seines Notbedarfs ausreicht, muss zur Bestimmung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in analoger Anwendung von Art. 93 SchKG eine Gesamtbetrachtung mehrerer Monate vorgenommen werden; Behandlung der Ferienentschädigung. Ein Eingriff in den Notbedarf richtet sich nach der Praxis in SchKG-Sachen (E. 3c und d).

122 I 101 () from 24. Mai 1996
Regeste: Anspruch auf Steuerbefreiung im Umfang des Rechts auf Existenzsicherung? Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Rechtsgleichheit im Steuerrecht. Art. 4 BV; Art. 11 Abs. 1 des Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Art. 7 Abs. 4 lit. k des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Art. 11 Abs. 1 des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte begründet keine subjektiven Rechte des Einzelnen (E. 2a). Anspruch auf Steuerbefreiung im Umfang des bundesverfassungsrechtlichen Anspruchs auf Existenzsicherung? (E. 2b und 3). Vorliegend ist der Anspruch jedenfalls nicht verletzt (E. 4). Die Rechtsgleichheit gibt keinen Anspruch auf Steuerbefreiung von Einkünften bis zur Höhe der (gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. k StHG steuerbefreiten) Leistungen aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (E. 5).

123 III 332 () from 13. August 1997
Regeste: Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche (Art. 93 SchKG). Die Rechtsprechung des Sachrichters, welche dem erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten auf jeden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum belässt, ändert nichts daran, dass - entsprechend ständiger vollstreckungsrechtlicher Praxis - im Rahmen einer Lohnpfändung in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Schuldners eingegriffen werden kann.

123 V 5 () from 17. April 1997
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG: Massgebender Lohn. Im Gegensatz zum Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR fallen die "Entschädigungen" nach Art. 336a und 337c Abs. 3 OR nicht darunter.

124 III 170 () from 24. März 1998
Regeste: Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen.

126 III 353 () from 17. Juli 2000
Regeste: Art. 285 Abs. 1 ZGB; Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei knappen finanziellen Mitteln. Die Steuerlast des Rentenschuldners muss bei knappen finanziellen Mitteln ausser Betracht bleiben (E. 1a/aa). Grundsätze für die Berechnung des minimalen Grundbedarfs des Rentenschuldners (E. 1a/bb). Anforderungen an die Ausgestaltung einer Indexklausel, damit diese vollstreckbar ist (E. 1b). Zum Grundsatz der finanziellen Gleichbehandlung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder (E. 2b/aa) und zur damit verbundenen Pflicht, die finanziellen Verhältnisse aller beteiligte Haushalte abzuklären (E. 2b/bb).

128 III 159 () from 20. Februar 2002
Regeste: Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG). Berechnung des Existenzminimums eines im Konkubinat lebenden Schuldners (E. 3b).

128 III 337 () from 25. Juni 2002
Regeste: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3a). Raumkosten für Haustiere fallen nicht unter die Wohnkosten des Schuldners (E. 3b). Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht (E. 3c).

128 III 383 () from 10. September 2002
Regeste: Gültigkeit einer zweiten Betreibung für die gleiche Forderung. Eine zweite Betreibung für die gleiche Forderung ist nur dann unzulässig, wenn der Gläubiger in der ersten Betreibung das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt hat oder zu stellen berechtigt ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1 und 2). Die provisorische Pfändung nach Art. 83 SchKG ist keine eigentliche Massnahme zur Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 88 SchKG, welche die Einleitung einer zweiten Betreibung für die gleiche Forderung verhindert (E. 3).

129 III 242 () from 18. Februar 2003
Regeste: Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG); Jahresfranchise für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Bei der Ermittlung des Existenzminimums sind die unter die Jahresfranchise fallenden und vom Schuldner tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten in voller Höhe zu berücksichtigen (E. 4).

129 III 385 () from 10. April 2003
Regeste: Art. 265 Abs. 2 SchKG; Bestimmung des Grenzwertes für die Annahme neuen Vermögens. Der Grenzwert für die Annahme neuen Vermögens entspricht dem Betrag, der dem Schuldner erlaubt, einen standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten und Ersparnisse zu bilden. Methoden zur Bestimmung dieses Betrages (E. 5.1). Die Bestimmung dieses Betrages durch Erhöhung sämtlicher Positionen des erweiterten Notbedarfs um 50 bis 66% ist willkürlich (E. 5.2).

129 III 526 () from 17. Juli 2003
Regeste: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten. Bei der Herabsetzung übersetzter Wohnkosten eines Schuldners mit einem langjährig unkündbaren Mietvertrag muss nicht der nächste ordentliche Kündigungstermin abgewartet werden (E. 2.1-2.4). Angemessene Frist zur Anpassung der Wohnkosten (E. 3).

130 III 400 () from 17. Mai 2004
Regeste: Pfändbarkeit von Taggeldern nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, Beschwerdelegitimation (Art. 17 ff., Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a und Art. 93 Abs. 1 SchKG). Der Drittschuldner ist nicht legitimiert, Beschwerde gegen die Pfändung zu führen, sondern kann nur die Pfändung von absolut unpfändbaren Vermögenswerten anzeigen (E. 2). Die Taggelder der Invalidenversicherung stellen keine absolut unpfändbaren Vermögenswerte, sondern beschränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG dar (E. 3).

130 III 765 () from 10. September 2004
Regeste: Einkommenspfändung; Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt setzt den Grundbetrag des im Konkubinat lebenden Schuldners in der Regel auf die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrages fest (E. 2).

131 V 249 () from 6. Juli 2005
Regeste: Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 93 Abs. 1 SchKG: Notbedarf doppelverdienender Ehepaare. Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden Ehepaaren nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten; diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3)

132 III 483 () from 10. Mai 2006
Regeste: Einkommenspfändung; Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Grundbetrag in einem Fall, da die Schuldnerin mit ihrer erwerbstätigen volljährigen Tochter eine Wohngemeinschaft bildet (E. 4). Höhe des Beitrags der Tochter an die Wohnkosten (E. 5).

134 III 37 (5A_4/2007, 5A_6/2007) from 10. Oktober 2007
Regeste: Art. 144 Abs. 3 SchKG; Berücksichtigung von Einkommenssteuern im Rahmen einer Pfändung. Die Einkommenssteuern sind keine Verwertungskosten im Sinne von Art. 144 Abs. 3 SchKG und folglich nicht vom Bruttoerlös der Pfändung abzuziehen, bevor die Verteilung an die Betreibungsgläubiger stattfindet (E. 4).

134 III 182 (5A_631/2007) from 18. Dezember 2007
Regeste: Beschränkt pfändbares Einkommen (Art. 93 SchKG). Die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 UVG) ist beschränkt pfändbar (E. 4). Die AHV-Rente, welche als solche unpfändbar ist, wird zur UVG-Rente hinzugerechnet, um die pfändbare Quote zu bestimmen (E. 5).

134 III 323 (5A_654/2007) from 4. März 2008
Regeste: Bestimmung des Notbedarfs nach Art. 93 Abs. 1 SchKG; Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien. Bedeutung der Garantie des Notbedarfs nach Art. 93 Abs. 1 SchKG und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Bei der Berechnung des Notbedarfs können nur die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung berücksichtigt werden, nicht jedoch die Prämien der Kranken-Zusatzversicherung (E. 3).

134 III 337 (5A_434/2007) from 20. Mai 2008
Regeste: Art. 134 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB; Abänderung eines Scheidungsurteils, Kinderunterhaltsbeitrag, Verbesserung der Verhältnisse des Unterhaltsgläubigers. Auch wenn die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils grundsätzlich in Form von besseren Lebensbedingungen den Kindern zugutekommen muss, soll die Unterhaltslast doch für alle Beteiligten ausgewogen bleiben und insbesondere für den unterhaltspflichtigen Elternteil, der in bescheidenen Verhältnissen lebt, nicht übertrieben schwer werden (E. 2).

134 III 581 (5A_449/2008) from 15. September 2008
Regeste: Art. 137 ZGB; Unterhaltsbeiträge; massgebendes Einkommen. Umstände, die es als nicht willkürlich erscheinen lassen, für den Unterhalt während der kurzen Dauer des Scheidungsverfahrens eine Integritätsschadenrente teilweise als Einkommen anzurechnen (E. 3).

134 III 608 (5A_374/2008) from 11. August 2008
Regeste: Pfändung einer österreichischen Alterspension; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 20 Abs. 1 und Art. 153a AHVG, Art. 20 und 32 ELG. Die ausgerichteten AHV-Renten und die Ergänzungsleistungen sind unpfändbar (E. 2.4 und 2.5). Die österreichische Alterspension ist dagegen beschränkt pfändbar (E. 2.6.1). Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das von Art. 8 Abs. 2 BV und den Staatsverträgen mit der Europäischen Gemeinschaft gewährleistete Diskriminierungsverbot sind nicht verletzt (E. 2.6.3-2.6.5).

134 IV 60 (6B_366/2007) from 17. März 2008
Regeste: a Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung. Grundlagen und Zweck der Geldstrafe im neuen Sanktionensystem (E. 4). Grundsätze zur Bemessung der Geldstrafe (E. 5). Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten, persönliche Verhältnisse und Existenzminimum als Kriterien zur Bemessung von Geldstrafen (E. 6).

135 I 91 (6B_611/2008) from 5. Dezember 2008
Regeste: Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren; Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verpflichten den Staat, endgültig auf die Rückzahlung von Kostenvorschüssen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege für die amtliche Verteidigung gewährt worden sind. Voraussetzungen, unter denen die letzte kantonale Instanz diese Kosten dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege auferlegen kann (E. 2).

135 I 221 (4D_30/2009) from 1. Juli 2009
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; Recht auf unentgeltliche Rechtspflege; Berücksichtigung von Steuerrückständen bei der Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers. Die verfallenen Steuerschulden, deren Höhe und deren Fälligkeitsdatum feststehen, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (Klärung der Rechtsprechung; E. 5.2).

135 I 288 (5A_396/2009) from 5. August 2009
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Bedürftigkeit. Verzichtet ein Versicherter freiwillig auf Barauszahlung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 FZG, obwohl er sie verlangen könnte, ist ihm das Freizügigkeitsguthaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit anzurechnen (E. 2.4).

135 III 20 (5A_401/2008) from 4. September 2008
Regeste: Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Unpfändbarkeit kantonaler Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV. Das Gesetz über die kantonalen Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV des Kantons Genf bezweckt die Deckung der Lebensbedürfnisse. Die entsprechenden Leistungen, die durch das Bundesrecht in Art. 2 Abs. 2 ELG vorbehalten sind, bleiben gemäss Art. 20 ELG und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG jeglicher Pfändbarkeit entzogen (E. 4). Schranken absoluter Unpfändbarkeit. Die Tatsache, dass der Schuldner Sozialleistungen erhält, die gesamthaft unpfändbar sind, macht die Rüge, sein Notbedarf werde angeblich überschritten, unwirksam (E. 5).

135 III 424 (5A_556/2008) from 29. Mai 2009
Regeste: Art. 265 Abs. 2 SchKG; neues Vermögen. Begriff des neuen Vermögens; Höhe des Zuschlags zum Grundbetrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2 und 3).

136 III 51 (5A_627/2009) from 4. Dezember 2009
Regeste: Art. 92 f., 265 f. SchKG; Fortsetzung der Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein. Verhältnis der gerichtlichen Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG zur nachfolgenden Pfändung (E. 3).

136 V 286 (8C_55/2010) from 6. August 2010
Regeste: Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG; Art. 20 und 22 ATSG. Die Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht nach den Bestimmungen des ATSG. Sie ist zulässig (E. 4 und 5). Hat die Sozialbehörde der versicherten Person für die Zeit, für welche Renten nachbezahlt werden, Vorschussleistungen erbracht, stellt das betreibungsrechtliche Existenzminimum keine zu berücksichtigende Verrechnungsschranke dar (E. 7 und 8).

137 III 193 (5A_882/2010) from 16. März 2011
Regeste: a Art. 72 Abs. 2 lit. b, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 95 und 98 BGG; Rechtsnatur eines Entscheides über eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist (E. 1.1). Das Urteil über eine solche Schuldneranweisung ist grundsätzlich ein materielles Endurteil und keine vorsorgliche Massnahme (E. 1.2).

138 III 145 (5A_404/2011) from 26. Januar 2012
Regeste: Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3).

140 III 337 (5A_890/2013) from 22. Mai 2014
Regeste: Eheschutz; Unterhalt des Ehegatten; Steuern und Leasingraten (Art. 163 ZGB; Art. 92 Abs. 1 und Art. 93 SchKG; Art. 9 BV). Die Berücksichtigung der laufenden und aufgelaufenen Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Unterhaltsschuldners ist willkürlich (E. 4.2-4.4). Verfassungskonform ist hingegen die Aufnahme der vollen Raten für ein geleastes Fahrzeug mit Kompetenzcharakter (E. 5).

140 III 485 (5A_798/2013) from 21. August 2014
Regeste: Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren; Ehegattenunterhalt; Sparquote (Art. 276 ZPO; Art. 163 und 176 ZGB; Art. 9 BV). Anforderungen an den Nachweis der Sparquote. Deren Berücksichtigung setzt insbesondere eine konkrete Berechnung des Bedarfs der Ehegatten während des Zusammenlebens bzw. der beiden Haushalte nach Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts voraus. Wird der Bedarf nicht konkret berechnet, sondern auf die zweistufige Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zurückgegriffen, ist die Berücksichtigung einer behaupteten, aber weder im Grundsatz noch betragsmässig glaubhaft gemachten Sparquote willkürlich (E. 3). Willkür im Ergebnis im konkreten Fall bejaht (E. 4.5).

140 V 441 (8C_752/2013) from 20. August 2014
Regeste: Art. 8 ff. AVIG; Art. 93 Abs. 1 SchKG; beschränkte Pfändung von Arbeitslosentaggeldern. Das für einen ganzen Kalendermonat von der Zwangsvollstreckungsbehörde im Rahmen einer Lohnpfändung festgesetzte betreibungsrechtliche Existenzminimum darf von der Arbeitslosenkasse nicht pro rata temporis auf den Zeitraum des innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat) zustehenden Arbeitslosentaggeldanspruchs umgerechnet werden. Eine solche Abschöpfung des Ersatzeinkommens unterhalb des betreibungsrechtlich fixierten Existenzminimums zuhanden des Betreibungsamtes ist nicht rechtens (E. 3).

141 IV 360 (1B_175/2015) from 10. August 2015
Regeste: a Art. 12 BV und Art. 268 StPO; Beschlagnahme zur Kostendeckung. Bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt und Vermögenswerte ausgenommen werden, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO). Diese Prüfung trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums Rechnung (E. 3.1).

142 III 648 (5A_172/2016) from 19. August 2016
Regeste: GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3).

143 III 385 (5A_630/2016) from 29. Mai 2017
Regeste: Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Anspruch eines Bezügers einer liechtensteinischen AHV-Rente auf absoluten Pfändungsschutz. Offengelassen, ob die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Frage der Pfändbarkeit ausländischer Sozialversicherungsrenten sachlich anwendbar ist (E. 3.3). Die liechtensteinische AHV-Rente ist in der Schweiz grundsätzlich absolut unpfändbar (E. 4).

144 III 407 (5A_926/2017) from 6. Juni 2018
Regeste: Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Unpfändbarkeit der AHV-Renten; Rechtsmissbrauch. Die absolute Unpfändbarkeit der AHV-Renten kann mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs in Konflikt geraten (E. 4.2); Verwirklichung einer derartigen Situation im konkreten Fall verneint (E. 4.3).

144 III 531 (4A_362/2018) from 5. Oktober 2018
Regeste: Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit. Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen (E. 2-4).

145 III 26 (5A_435/2018) from 25. Oktober 2018
Regeste: Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 191 SchKG; missbräuchliche Insolvenzerklärung. Eine Insolvenzerklärung ist missbräuchlich, wenn sie einzig zum Ziel hat, die zugunsten des allein betreibenden Gläubigers verfügte Verdienstpfändung zu Fall zu bringen (E. 2).

145 III 255 (5A_479/2018) from 6. Mai 2019
Regeste: Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5).

145 III 317 (5A_490/2018) from 30. April 2019
Regeste: Art. 93 SchKG; Art. 289 Abs. 2 ZGB; Einkommenspfändung für Unterhaltsansprüche, Übergang des Privilegs auf das bevorschussende Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nicht berechtigt, die Privilegierung der Unterhaltsansprüche nach vorausgehender Pfändung für andere Forderungen ("Vorfahrprivileg") zu verlangen (E. 3).

 

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