Loi fédérale
sur la poursuite pour dettes et la faillite
(LP)1

du 11 avril 1889 (État le 1 janvier 2023)er

1Abréviation introduite par le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


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Art. 245

B. Dé­cision

 

L’ad­min­is­tra­tion statue sur l’ad­mis­sion au pas­sif; elle n’est pas liée par les déclara­tions du failli.

BGE

84 III 122 () from 27. November 1958
Regeste: Nachlassvertrag einer privaten Eisenbahnunternehmung. 1. Annahme des Nachlassvertrags (Art. 65 VZEG). Beschlussfassung über die Umwandlung von Prioritäts- in Stammaktien (Art. 51 Abs. 4 VZEG, Art. 654/655 OR). 2. Verweigerung der Bestätigung des Nachlassvertrags wegen unredlicher oder grobfahrlässiger (sehr leichtfertiger) Handlungen zum Nachteil der Gläubiger? (Art. 68 Ziff. 3 VZEG, Art. 306 Abs. 1 SchKG). 3. Klagefristansetzung an die Gläubiger bestrittener Forderungen? (Art. 69 VZEG). Welche Bedeutung kommt den Entscheidungen, die der Masseverwalter im Zwangsliquidationsverfahren gemäss Art. 26 VZEG über die eingegebenen Forderungen erlassen hat, in einem gemäss Art. 76 VZEG während der Zwangsliquidation eingeleiteten Nachlassverfahren zu? 4. Wieweit ist die Vorschrift des Art. 47 VZEG über die Behandlung nicht bezogener Abfindungsbeträge für Obligationäre im Nachlassverfahren entsprechend anzuwenden? (Änderung der Rechtsprechung).

85 III 93 () from 24. August 1959
Regeste: Kollokationsplan im Konkurs. Die Frist für seine Anfechtung durch Klage (Art. 250 SchKG) oder durch Beschwerde wegen formeller Mängel läuft grundsätzlich für alle Beteiligten (auch für Gläubiger, welche die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG nicht oder zu spät erhalten haben) von der öffentlichen Bekanntmachung seiner Auflegung an. Hat jedoch die Konkursverwaltung über die Zulassung oder Abweisung einer angemeldeten Forderung keine klare Entscheidung getroffen, so kann deswegen noch im Anschluss an die Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 Abs. 2 SchKG) Beschwerde geführt werden.

87 III 14 () from 14. Januar 1961
Regeste: Aussonderung im Konkurs. Fall, dass ein Dritter ein auf den Namen des Gemeinschuldners lautendes Bankguthaben auf Grund von Art. 401 OR als ihm zustehend beansprucht. Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG? Welche Rechtsbehelfe stehen dem Drittansprecher zu Gebote? Analoge Anwendung von Art. 168 OR beim Streit darüber, ob ein Forderungsübergang von Gesetzes wegen (Art. 166, Art. 401 OR) stattgefunden habe. Freigabe des beanspruchten Guthabens durch die Konkursverwaltung (Art. 242 Abs. 1 SchKG, Art. 47 ff. KV)?

112 III 36 () from 14. Januar 1986
Regeste: Kollokationsrechtliche Behandlung einer im Konkurs angemeldeten Forderung, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses gebildet hatte (Art. 63 Abs. 1 KOV). Eine solche Forderung ist grundsätzlich lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken (E. 3). Bevor die Konkursverwaltung die Vormerkung ausführt, hat sie zu prüfen, ob die angemeldete Forderung mit der beim Gericht eingeklagten identisch sei; waren die beim Gericht eingeklagten Ansprüche betragsmässig nicht festgelegt worden, hat aber der Gläubiger die angemeldete Forderung im Hinblick auf die kollokationsrechtlichen Bedürfnisse beziffert, so darf die Konkursverwaltung die Vormerkung nur dann verweigern, wenn der vom Gläubiger angerufene Richter den genannten Betrag offensichtlich nicht wird zusprechen können (E. 4).

116 III 66 () from 19. September 1990
Regeste: Art. 81 und Art. 265 Abs. 1 SchKG. Der Konkursverlustschein bildet keinen urkundlichen Beweis für den Bestand einer Gegenforderung, die dem Begehren um definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG verrechnungsweise entgegengehalten werden könnte (E. 4).

120 III 147 () from 23. Juni 1994
Regeste: Art. 250 SchKG und Art. 41 ff. VStG; Rechtsweg. Rechtsweg zur Bestreitung einer Verrechnungssteuer-Forderung im Konkursfall (E. 3). Sieht das Gesetz zur Beurteilung des Bestehens einer öffentlichrechtlichen Forderung eine besondere Instanz vor, ist der Konkursrichter nicht befugt, darüber im Rahmen der Anfechtung des Kollokationsplans zu entscheiden (E. 4).

121 III 28 () from 24. Februar 1995
Regeste: Art. 206 SchKG. Ausnahmen vom Verbot neuer Betreibungen während der Dauer des Konkursverfahrens. Eine Betreibung auf Pfandverwertung kann gegen den Schuldner während der Dauer seines Konkursverfahrens angehoben werden, wenn das Pfand einem Dritten gehört. Betriebener ist der Gemeinschuldner persönlich und nicht die Konkursmasse. Auch der Dritteigentümer wird als Betriebener betrachtet (E. 2). Die Betreibungsurkunden sind der Konkursverwaltung zuzustellen, wo die Betreibung aufgrund einer der Ausnahmen von Art. 206 SchKG gegen den Schuldner während der Dauer seines Konkursverfahrens angehoben worden ist und zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft (E. 3).

130 III 769 () from 12. November 2004
Regeste: Kollokation der Gläubiger beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 SchKG); Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV). Das Recht der Nachlassliquidatorin, eine Kollokationsverfügung zu treffen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 245 SchKG), kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (E. 1). Art. 207 SchKG und der darauf beruhende Art. 63 KOV beziehen sich auf Prozesse im Inland. Die sinngemässe Anwendung von Art. 63 KOV bei Prozessen im Ausland fällt daher ausser Betracht, wenn im Rahmen der Abwicklung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung der Kollokationsplan zu erstellen ist (E. 2 und 3).

132 III 437 () from 31. Januar 2006
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6).

133 III 386 () from 23. April 2007
Regeste: Kollokation der Gläubiger beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 i.V.m. Art. 244-251 SchKG); Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV); Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Für einen in der Schweiz durchgeführten Nachlassvertrag entscheiden die Liquidatoren über die Anerkennung der Forderungen (Art. 245 SchKG); die Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV) bei einem Prozess in Belgien fällt ausser Betracht. Frage offengelassen, ob die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst ist (E. 4).

141 III 382 (5A_491/2013) from 29. Mai 2015
Regeste: Lugano-Übereinkommen (LugÜ); Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Das LugÜ stellt kein Hindernis dar, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden; das gilt auch bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung (E. 3-6).

 

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