Loi fédérale
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Art. 263
C. Dépôt du tableau de distribution et du compte final 1 Le tableau de distribution et le compte final restent déposés au bureau de l’office pendant dix jours. 2 Le dépôt est porté à la connaissance des créanciers; il est envoyé à chacun l’extrait relatif à son dividende. BGE
85 III 93 () from 24. August 1959
Regeste: Kollokationsplan im Konkurs. Die Frist für seine Anfechtung durch Klage (Art. 250 SchKG) oder durch Beschwerde wegen formeller Mängel läuft grundsätzlich für alle Beteiligten (auch für Gläubiger, welche die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG nicht oder zu spät erhalten haben) von der öffentlichen Bekanntmachung seiner Auflegung an. Hat jedoch die Konkursverwaltung über die Zulassung oder Abweisung einer angemeldeten Forderung keine klare Entscheidung getroffen, so kann deswegen noch im Anschluss an die Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 Abs. 2 SchKG) Beschwerde geführt werden.
86 III 31 () from 22. März 1960
Regeste: Konkurs; Beschwerde gegen die Verteilungsliste (Art. 263 SchKG). Stellt das Konkursamt den Gläubigern anstelle der Anzeige gemäss Art. 263 Abs. 2 SchKG (Formular Nr. 10) eine vollständige Abschrift der Verteilungsliste zu, so beginnt die zehntägige Beschwerdefrist mit deren Zustellung. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung hemmt den Ablauf dieser Frist nicht, sondern kann nur ein Grund für die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumung sein (Art. 35 OG). Voraussetzungen der Wiederherstellung.
96 III 126 () from 30. Oktober 1970
Regeste: Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). Solche Klagen sind unabhängig davon, ob sie innert der vom Betreibungsamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist oder erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden, am Orte anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt (Art. 51 Abs. 2 SchKG). |