Loi fédérale
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Art. 136272
c. Mode de paiement 1 Le préposé aux poursuites fixe le mode de paiement dans les conditions des enchères; il peut accorder un terme de six mois au plus. 2 Le paiement peut être effectué au comptant jusqu’à 100 000 francs. Si le prix est plus élevé, le paiement du montant excédentaire doit être effectué par l’entremise d’un intermédiaire financier au sens de la loi du 10 octobre 1997 sur le blanchiment d’argent273. 272Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en œuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 1389; FF 2014 585). BGE
95 III 21 () from 27. März 1969
Regeste: Verwertung eines Grundstücks im Konkurs. Aufhebung des Zuschlags im Beschwerdeverfahren (Art. 136 bis, 259 SchKG) wegen Irrtums über eine notwendige Grundlage des Steigerungskaufs (Überbaubarkeit des Grundstücks; Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) sowie wegen Verfahrensfehlern (Aufnahme einer Zusicherung in die Steigerungsbedingungen; Nichtanordnung einer neuen Schätzung vor der Versteigerung entsprechend Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 44 VZG).
97 III 89 () from 2. Dezember 1971
Regeste: Grundstückverwertung im Konkurs und im Pfandverwertungsverfahren. Aufhebung des Zuschlags wegen Nichtigkeit einer wesentlichen Bestimmung des Lastenverzeichnisses. 1. Legitimation der Konkursverwaltung zum Rekurs gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der auf Beschwerde des Ersteigerers (Art. 136 bis SchKG) den Zuschlag eines zur Masse gehörenden Grundstücks aufhebt (Art. 240 SchKG). Rekurslegitimation des Konkursbeamten persönlich? (Erw. 1). 2. Beginn der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag (Art. 17 Abs. 2 SchKG; Erw. 2). Aufhebung nichtiger Verfügungen von Amtes wegen (Erw. 2, 9). 3. Ungültigkeit eines Zuschlags, der dem Ersteigerer das Eigentum an den im Lastenverzeichnis als Zugehör des Grundstücks bezeichneten, für dessen Benützung wesentlichen Vorrichtungen im Boden eines in einem andern Verfahren verwerteten Nachbargrundstücks nicht verschafft (Erw. 3). 4. Voraussetzungen, unter denen der Ersteigerer eines Grundstücks mit dem Zuschlag diesem Grundstück dienende, im Nachbargrundstück liegende Vorrichtungen (zu einer Tanksäule gehörende Benzin- und Öltanks mit den zur Tanksäule führenden Leitungen) zu Eigentum erwirbt (Überbaurecht; Art. 674 ZGB; Erw. 4). 5. Voraussetzungen der Entstehung einer Grunddienstbarkeit bei der Zwangsvollstreckung (Art. 731 Abs. 2, 656 Abs. 2 ZGB). Welche Dienstbarkeiten gehören ins Lastenverzeichnis? (Art. 140 Abs. 1 und 156 SchKG, Art. 34 lit. b, 102 und 125 VZG). Der mit der Zwangsverwertung eines Grundstücks betraute Beamte ist nicht befugt, im Lastenverzeichnis von sich aus die Errichtung einer neuen Dienstbarkeit zulasten dieses Grundstücks vorzusehen. Einesolche Bestimmung ist wegen Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit des Beamten schlechthin nichtig, kann nicht rechtskräftig werden und nicht die Grundlage für die Entstehung der Dienstbarkeit auf dem Wege der Zwangsvollstreckung abgeben (Erw. 5). 6. Auswirkungen der Nichtigkeit einer solchen Bestimmung auf den Zuschlag des "berechtigten" Grundstücks (Erw. 6) und auf den übrigen Inhalt des Lastenverzeichnisses (Erw. 7).
108 III 26 () from 2. März 1982
Regeste: Rekurslegitimation des Konkursamtes (Art. 19 SchKG); Verteilung von Zinsen auf dem Erlös der Verwertung von Pfandgegenständen. 1. Gegen die Weisung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, das Konkursamt habe bei der unteren Aufsichtsbehörde ein neues Gesuch um Erhöhung der zu einem früheren Zeitpunkt bewilligten ausserordentlichen Gebühr im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GebTSchKG zu stellen, kann das Konkursamt nicht an das Bundesgericht rekurrieren (E. 2). 2. Wird der Erlös aus der Verwertung von Pfandgegenständen wegen hängiger Prozesse oder aus andern Gründen nicht sogleich ausbezahlt, sondern zinstragend angelegt, stehen die Zinsen in erster Linie denjenigen Gläubigern zu, die Anspruch auf den Verwertungserlös haben (E. 3).
128 III 104 () from 24. Januar 2002
Regeste: Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG). Zweckmässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E. 1a). Das Bundesgericht kann bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes "ultra" oder "extra petita" entscheiden (E. 1b). Der Freihandverkauf bedarf wie die öffentliche Versteigerung keiner öffentlichen Beurkundung, und der Eigentumserwerb erfolgt durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung, mit welcher das zu verwertende Grundstück dem berücksichtigten Anbieter zugewiesen wird (E. 2 und 3; Änderung der Rechtsprechung). Auf den Freihandverkauf sind insbesondere Art. 58 Abs. 3 und Art. 67 VZG, welche die Identität des Anbieters und der im Grundbuch als Eigentümer einzutragenden Person betreffen, sowie die Regelung gemäss Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG beim Zahlungsverzug des Ersteigerers anwendbar (E. 4). Folgen der Nichtigkeit eines Freihandverkaufes im konkreten Fall (E. 5).
128 III 468 () from 25. September 2002
Regeste: Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG). Es würde Sinn und Zweck von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG widersprechen, den verspätet, aber effektiv geleisteten Restpreis zurückzuzahlen und das Grundstück erneut zu versteigern. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer anerkannten und solventen Bank ist der Barzahlung gleichzustellen (E. 2.3). |