Loi fédérale
sur la poursuite pour dettes et la faillite
(LP)1

1Abréviation introduite par le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


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Art. 137274

d. Ter­me pour le paiement

 

Lor­squ’un ter­me a été ac­cordé pour le paiement, l’im­meuble est géré par l’of­fice des pour­suites, aux frais ain­si qu’aux risques et périls de l’ad­ju­dicataire, jusqu’à l’ac­quitte­ment du prix d’ad­ju­dic­a­tion. D’ici là, aucune in­scrip­tion ne peut être faite au re­gistre fon­ci­er sans l’autor­isa­tion de l’of­fice. Ce­lui-ci peut ex­i­ger des sûretés spé­ciales en garantie du prix d’ad­ju­dic­a­tion.

274Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vi­gueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

BGE

87 I 479 () from 7. Dezember 1961
Regeste: 1. Anmeldung eines Kaufvertrages zur Eintragung in das Grundbuch (Art. 963 ZGB). Wegen der Abweisung der Anmeldung kann nur der Anmeldende Beschwerde führen (Art. 103 Abs. 1 GBV), dem es im übrigen anheim steht, die Anmeldung zurückzuziehen, solange die Hauptbucheintragung nicht vollzogen ist. Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 1). 2. Wirkungen einer gerichtlich angeordneten Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB (Erw. 2). 3. Ob ein Kaufvertrag noch zu Recht bestehe und der sich daraus für den Käufer ergebende Anspruch auf Eigentumsübertragung dem Anspruch eines spätern Käufers desselben Grundstückes vorgehe, ist eine Frage des materiellen Rechtes. Eine für die Dauer des vom ersten Käufer angehobenen Rechtsstreites auf Grund des kantonalen Prozessrechtes getroffene richterliche Anordnung, wonach der zweite Kaufvertrag während der Prozessdauer nicht angemeldet werden dürfe oder eine schon erfolgte Anmeldung zurückgezogen werden solle oder wenigstens vorderhand unter Vorbehalt des Prozessausganges nicht durch Eintragung in das Hauptbuch vollziehbar sei, ist für das Grundbuchamt verbindlich. (Erw. 3.)

91 II 412 () from 10. Dezember 1965
Regeste: Eheschutz, Art. 169 ff. ZGB. Ist die Sperrung eines Grundbuchblattes als Sicherungsmassnahme zulässig? 1. Eheschutzmassnahmen nach Art. 169 ff. ZGB unterliegen nicht der Berufung an das Bundesgericht, wohl aber der Nichtigkeitsbeschwerde aus einem der in Art. 68 OG vorgesehenen Gründe. (Erw. 1). 2. Welche Massnahmen kann der Richter im Verfahren nach Art. 169 ff. ZGB treffen? (Erw. 2). 3. Kann der Richter die Sperrung eines Grundbuchblattes verfügen: a) als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess, gemäss Art. 145 ZGB? Frage offen gelassen; b) als Eheschutzmassnahme nach Art. 169 ff. ZGB, um einem Ehegatten die Benutzung einer ihm zugewiesenen Wohnung im Hause des andern Ehegatten zu sichern? Frage verneint. (Erw. 3). 4. Kann der Richter das einem Ehegatten im Verfahren nach Art. 169 ff. ZGB zuerkannte Recht auf Benutzung einer solchen Wohnungals persönliches Recht nach Art. 959 ZGB im Grundbuch vormerken lassen? (Erw. 4). 5. Kassatorische Wirkung der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 Abs. 1 lit. a OG. (Erw. 5).

108 III 26 () from 2. März 1982
Regeste: Rekurslegitimation des Konkursamtes (Art. 19 SchKG); Verteilung von Zinsen auf dem Erlös der Verwertung von Pfandgegenständen. 1. Gegen die Weisung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, das Konkursamt habe bei der unteren Aufsichtsbehörde ein neues Gesuch um Erhöhung der zu einem früheren Zeitpunkt bewilligten ausserordentlichen Gebühr im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GebTSchKG zu stellen, kann das Konkursamt nicht an das Bundesgericht rekurrieren (E. 2). 2. Wird der Erlös aus der Verwertung von Pfandgegenständen wegen hängiger Prozesse oder aus andern Gründen nicht sogleich ausbezahlt, sondern zinstragend angelegt, stehen die Zinsen in erster Linie denjenigen Gläubigern zu, die Anspruch auf den Verwertungserlös haben (E. 3).

128 III 104 () from 24. Januar 2002
Regeste: Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG). Zweckmässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E. 1a). Das Bundesgericht kann bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes "ultra" oder "extra petita" entscheiden (E. 1b). Der Freihandverkauf bedarf wie die öffentliche Versteigerung keiner öffentlichen Beurkundung, und der Eigentumserwerb erfolgt durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung, mit welcher das zu verwertende Grundstück dem berücksichtigten Anbieter zugewiesen wird (E. 2 und 3; Änderung der Rechtsprechung). Auf den Freihandverkauf sind insbesondere Art. 58 Abs. 3 und Art. 67 VZG, welche die Identität des Anbieters und der im Grundbuch als Eigentümer einzutragenden Person betreffen, sowie die Regelung gemäss Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG beim Zahlungsverzug des Ersteigerers anwendbar (E. 4). Folgen der Nichtigkeit eines Freihandverkaufes im konkreten Fall (E. 5).

 

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