Loi fédérale
sur la poursuite pour dettes et la faillite
(LP)1

1Abréviation introduite par le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


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Art. 304

H. Rap­port du com­mis­saire; pub­lic­a­tion de l’audi­ence d’ho­mo­log­a­tion

 

1 Av­ant l’ex­pir­a­tion du sursis, le com­mis­saire trans­met au juge du con­cord­at toutes les pièces re­l­at­ives au con­cord­at. Dans son rap­port, il rend compte des déclar­a­tions d’ad­hé­sion déjà reçues et re­com­mande l’oc­troi ou le re­fus du con­cord­at.

2 Le juge du con­cord­at statue à bref délai.

3 La date et le lieu de l’audi­ence sont an­non­cés par voie de pub­lic­a­tion. Les op­posants sont avisés qu’ils peuvent s’y présenter pour faire valoir leurs moy­ens d’op­pos­i­tion.

BGE

94 III 19 () from 31. Mai 1968
Regeste: Kostenrechnung des Sachwalters im Nachlassverfahren. 1. Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 11 Abs. 1 GebT). Zu den Telephontaxen darf kein sog. Abonnementszuschlag erhoben werden (Erw. 2). 2. Durch die Gebühren für vorgeschriebene oder durch die Umstände gebotene Schriftstücke (Art. 7 GebT) werden auch die Bemühungen für die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand dieser Schriftstücke abgegolten (Erw. 4). 3. Welche Verrichtungen fallen bei der Festsetzung der Pauschalgebühr (Art. 67 GebT) in Betracht? (Erw. 6, insbesondere Abs. 3 ff.; Verdeutlichung der Rechtsprechung). Mitwirkung bei der Abfassung des Formulars für die Zustimmungserklärungen der Gläubiger; Vervielfältigung dieses Formulars (Erw. 3). Beizug eines Angestellten als Protokollführer (Erw. 5). Wieweit darf sich der Sachwalter um das Zustandekommen des Nachlassvertrags bemühen (Erw. 6 Abs. 5). 4. Der Sachwalter darf für Verrichtungen während der Nachlassstundung, die mit seiner amtlichen Aufgabe nichts zu tun haben, wie für unnütze Verrichtungen weder auf Grund des amtlichen noch auf Grund eines privatrechtlichen Auftrags eine Entschädigung verlangen (Erw. 6 Abs. 4).

95 III 60 () from 27. Juni 1969
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) einer Bank. 1. Bestätigungsverfahren vor der kantonalen Nachlassbehörde für Banken (Art. 37 Abs. 5 BankG, Art. 52 der VV zum BankG, Art. 8 ff. VNB; Erw. 2). 2. Weiterziehung des Entscheides der kantonalen Nachlassbehörde an das Bundesgericht (Art. 53 Abs. 2 VV, Art. 19 SchKG, Art. 75 ff. OG, Art. 19 VNB; Art. 6 Ziff. 3 des Bundesgerichtsreglements; Erw. 3 und 1). 3. Annahme des Nachlassvertrags durch die Gläubiger (Art. 52 Abs. 2 VV, Art. 13 VNB, Art. 305 Abs. 2 und 3 SchKG; Erw. 4). 4. Materielle Voraussetzungen der Bestätigung des von einer Bank vorgeschlagenen Liquidationsvergleichs (Art. 37 Abs. 6 BankG, Art. 306 Abs. 1 SchKG). Auch wenn die Bankorgane unredliche und sehr leichtfertige Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen haben, kann der Liquidationsvergleich genehmigt werden, wenn er sich nach menschlicher Voraussicht für die Gläubiger günstiger auswirken wird als der Konkurs (Änderung der Rechtsprechung). Umstände, die diese Annahme rechtfertigen (Erw. 5, 6). 5. Ernennung der Liquidatoren und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (Art. 24 lit. b VNB). Öffentliche Bekanntmachung des Bestätigungsentscheides; Mitteilungen an das Handelsregisteramt, das Betreibungsamt und die Grundbuchämter der Orte, wo die Schuldnerin Grundeigentum besitzt (Art. 20 VNB, Art. 308 SchKG) (Erw. 7). 6. Die Verfahrenskosten sind vom Schuldner bzw. von der Liquidationsmasse zu bezahlen. Kosten der Weiterziehung an das Bundesgericht (Art. 83 Abs. 2 GebT, Art. 46 VNB).

129 III 94 () from 2. Dezember 2002
Regeste: Rundschreiben des provisorischen Sachwalters der SAirGroup an die Frühpensionierten der Swissair-Gruppe (Art. 295 und 298 SchKG). Frage offen gelassen, ob das Rundschreiben als mit Beschwerde anfechtbare Verfügung des provisorischen Sachwalters zu qualifizieren ist (E. 3.1). Eine Weisung des provisorischen Sachwalters, wonach die zur SAirGroup gehörenden Gesellschaften, denen eine provisorische Nachlassstundung gewährt worden ist, die Zahlungen an ihre Frühpensionierten einzustellen hätten, ist weder kompetenz- noch sonst wie bundesrechtswidrig (E. 3.2).

130 III 380 () from 5. Februar 2004
Regeste: a Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV). Das Anheben einer Kollokationsklage ist nicht treuwidrig, wenn der Konkursbeamte die Abänderung des Kollokationsplanes zwar zugesichert hat, aber der Kläger unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist von den anwesenden Mitarbeitern des Konkursamtes die Auskunft erhält, diese sei nicht erfolgt. Aufgrund der Kollokationsklage darf der Konkursbeamte die zugesicherte Abänderung nicht mehr selbst vornehmen (E. 2).

 

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