Loi fédérale
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Art. 9
F. Dépôt d’espèces et d’objets de prix Les offices de poursuites et de faillites sont tenus de consigner à la caisse des dépôts et consignations les sommes, valeurs et objets de prix dont ils n’ont pas emploi dans les trois jours. BGE
97 III 18 () from 25. Februar 1971
Regeste: Ist die Pfändung eines Grundstücks und beweglicher Sachen nichtig, weil das Betreibungsamt die Schätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 8 und 9 Abs. 1 VZG), die Vormerkung einer Drittansprache (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG), die Mitteilung an das Grundbuchamt und die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger und die Versicherer (Art. 101, 102 SchKG, Art. 15 VZG, Art. 56 VVG, Art. 1 der Verordnung betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen) unterlassen hat? (Erw. 2). Mindestvoraussetzungen einer gültigen Pfändung (Erw. 2).
99 III 71 () from 29. November 1973
Regeste: Gebührentarif zum SchKG (Art. 16 SchKG); Gebühr für die Verwahrung von beweglichen Sachen, insbesondere Wertpapieren (Art. 28 GebT). Auslegung von Art. 28 Abs. 1 und 4 GebT (Erw. 1-3). Prüfung der Gesetzmässigkeit von Art. 28 Abs. 1 GebT. Die monatliche Gebühr für die Verwahrung von Schuldtiteln darf 0,3‰ des Nennwerts nicht übersteigen (Erw. 5).
112 III 19 () from 25. März 1986
Regeste: Verarrestierung oder Pfändung des Verdienstes eines Selbständigerwerbenden (Art. 93, 275 SchKG). Wird der Verdienst eines Selbständigerwerbenden mit Arrest belegt oder gepfändet, so sind von seinem Bruttoeinkommen vorerst die Gestehungskosten abzuziehen; die Differenz zwischen diesem Nettoeinkommen und dem Notbedarf des Schuldners ergibt den Betrag, der verarrestiert oder gepfändet werden kann (E. 2, 3). Für die Berechnung des Existenzminimums fallen nur tatsächlich bezahlte Beträge in Betracht; daher kann ein nicht bezahlter oder nicht geforderter Mietzins nicht in die Berechnung des Notbedarfs einbezogen werden (E. 4).
118 III 1 () from 20. Februar 1992
Regeste: Art. 63 Abs. 2 OG; Art. 5 und Art. 9 SchKG. Folgen einer fehlenden Geldhinterlegung durch das Betreibungsamt. Unzulässigkeit der Beschwerde. 1. Wenn die Aufsichtsbehörde nach der Feststellung, dass Geldsummen durch das Amt hätten hinterlegt werden müssen, dem Beschwerdeführer die verlangten Zinsen nicht zuspricht, liegt darin kein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG (E. 1). 2. Im Beschwerdeverfahren kann die Aufsichtsbehörde die Unterlassung eines Amtes nur berichtigen, wenn dadurch ein Mangel des Zwangsvollstreckungsverfahrens behoben werden soll, das heisst, wenn es darum geht, den ordnungsgemässen Ablauf einer Betreibung zu wahren. Wenn der Beschwerdeführer Schadenersatz verlangt, steht nur der Weg der gerichtlichen Klage offen (E. 2).
118 IV 27 () from 13. März 1992
Regeste: Art. 140 StGB. Veruntreuung; Absicht unrechtmässiger Bereicherung, Ersatzfähigkeit. Die Fähigkeit zum Ersatz veruntreuten Gutes, die nur dank Leistungen Dritter - hier eines Hypothekarkredits - zustande kommt, auf die der Täter keinen Anspruch hat, schliesst die Absicht unrechtmässiger Bereicherung nicht aus.
138 III 25 (5A_665/2011) from 9. Dezember 2011
Regeste: Art. 72 Abs. 1 SchKG; Zustellung des Zahlungsbefehls und Gebühren nach Art. 13 und 16 GebV SchKG. Gebührenrechtliche Behandlung der Einladung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls (E. 2).
138 III 443 (5A_741/2011) from 13. Juni 2012
Regeste: Art. 47 GebV SchKG; Entgelt der Konkursverwaltung für anspruchsvolle Verfahren. Voraussetzungen zur Annahme eines anspruchsvollen Konkursverfahrens (E. 2).
142 III 648 (5A_172/2016) from 19. August 2016
Regeste: GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3).
144 III 425 (5A_8/2018) from 21. Juni 2018
Regeste: GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). |