Legge federale
sulla protezione delle acque
(LPAc)

del 24 gennaio 1991 (Stato 1° gennaio 2022)


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Art. 20 Zone di protezione delle acque sotterranee

1 I Can­to­ni de­li­mi­ta­no zo­ne di pro­te­zio­ne at­tor­no al­le cap­ta­zio­ni di in­te­res­se pub­bli­co d’ac­qua sot­ter­ra­nea e agli im­pian­ti d’in­te­res­se pub­bli­co e d’ali­men­ta­zio­ne del­le fal­de e sta­bi­li­sco­no le ne­ces­sa­rie li­mi­ta­zio­ni del di­rit­to di pro­prie­tà.

2 Il pro­prie­ta­rio di una cap­ta­zio­ne d’ac­qua sot­ter­ra­nea de­ve:

a.
ese­gui­re i ri­le­va­men­ti ne­ces­sa­ri per de­li­mi­ta­re le zo­ne di pro­te­zio­ne;
b.
ac­qui­sta­re i ne­ces­sa­ri di­rit­ti rea­li;
c.
sop­pe­ri­re agli in­den­niz­zi per le li­mi­ta­zio­ni del di­rit­to di pro­prie­tà.

BGE

99 IB 150 () from 18. Mai 1973
Regeste: Gewässerschutz. 1. Anwendbarkeit des neuen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 in Fällen, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig waren (Erw. 1). 2. Bewilligungen für Bauten ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebietes (Art. 20 Gewässerschutzgesetz, Art. 27 Allgemeine Gewässerschutzverordnung). Begriff des sachlich begründeten Bedürfnisses (Erw. 2). 3. Anwendungsfall: Reparaturwerkstätte für Gesellschafts- und Lastwagen in der Nähe eines Autobahnanschlusses. Sachlich begründetes Bedürfnis bejaht (Erw. 3).

99 IB 211 () from 3. August 1973
Regeste: Gewässerschutz. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens. 1. Begriff des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 103 lit. a OG (Erw. 3). 2. Ist nach dieser Bestimmung eine Gemeinde, deren Vorstand die von einem Privaten nachgesuchte Baubewilligung auf Grund des Gewässerschutzgesetzes verweigert hat, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den diese Verfügung aufhebenden Entscheid der kantonalen Rekursinstanz berechtigt? (Erw. 4). 3. Der auf kantonales Recht gestützte Entscheid der kantonalen Rekursinstanz über Verfahrenskosten und Parteientschädigung kann nicht selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 5).

100 IB 208 () from 5. Juli 1974
Regeste: Gewässerschutz; Art. 18 und 19 GSchG. Bauten sind innerhalb des Kanalisationsperimeters nur zu bewilligen, soweit das Bauvorhaben den Berechnungsgrundlagen der Kanalisation entspricht und die erforderliche Leitung besteht oder in absehbare Zeit gebaut wird.

100 IB 445 () from 8. November 1974
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Voraussetzungen. Umfang der Legitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen gemäss Art. 12 NHG. 1. Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Art. 97 Abs. 1 OG (Erw. 2). 2. Legitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen gemäss Art. 12 Abs. 1 NHG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde: - Umfang der Beschwerdebefugnis auf dem Gebiet des Gewässerschutzrechtes (Erw. 3). - Beschwerdebefugnis nur im bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren? (Erw. 4.)

101 IB 189 () from 11. Juli 1975
Regeste: Gewässerschutz, Baubewilligung. 1. Legitimation des Eidg. Departements des Innern zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Beschwerdefrist. Daraus, dass der angefochtene Entscheid dem Departement erst nachträglich eröffnet worden ist, kann die Gegenpartei nichts zu ihren Gunsten ableiten (Erw. 1). 2. Verhältnis zwischen Art. 19 und 20 GSchG. Auslegung des ungenau gefassten Art. 20 (Bestätigung der Rechtsprechung). Wenn der Bauplatz zwar innerhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebietes, aber ausserhalb der Bauzone liegt, ist Art. 20 massgebend. Begriff der Bauzone (Erw. 2). 3. Grundsatz von Treu und Glauben. Zusicherung der Baubewilligung seitens der Gemeinde? (Erw. 3).

101 IB 301 () from 17. Oktober 1975
Regeste: Gewässerschutz, Baubewilligung. BG vom 8. Oktober 1971 (GSchG). Allgemeine Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972/6. November 1974 (AGSchV). 1. Verhältnis zwischen Art. 19 und 20 GSchG, Auslegung des ungenau gefassten Art. 20. Begriff der Bauzone im Sinne des GSchG: Das in der Zonenordnung der Gemeinde ausgeschiedene "übrige Gemeindegebiet" fällt nicht darunter, obwohl das kantonale Recht dort nicht nur der Land- und Forstwirtschaft oder öffentlichen Interessen dienende, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Bauten zulässt (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2a und b). 2. Sachlich begründetes Bedürfnis (Art. 20 GSchG; Art. 27 Abs. 1 AGSchV in der Fassung vom 6. November 1974). Im "übrigen Gemeindegebiet" dürfen Wohnhäuser, deren Zweckbestimmung den beanspruchten Standort nicht bedingt, nicht gebaut werden, selbst wenn sie an eine Kanalisation angeschlossen werden könnten (Erw. 2c).

102 IB 64 () from 30. Januar 1976
Regeste: Gewässerschutz: BG vom 8. Oktober 1971 (GSchG); Allgemeine Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972 (AGSchV). - GSchG als Rechtsgrundlage für eine kantonale Abbruchverfügung. - Bewilligung für den Bau von Hütten, die der Alpwirtschaft dienen: Auslegung des revidierten Art. 27 AGSchV; sachliches Bedürfnis und Notwendigkeit des Bauens ausserhalb der Bauzone; Zweckentfremdungsverbot.

102 IB 76 () from 30. Januar 1976
Regeste: Gewässerschutz. Bewilligungen für Bauten ausserhalb des Baugebietes. Erfordernis des sachlich begründeten Bedürfnisses (Art. 20 GSchG, Art. 27 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972/6. November 1974). Verweigerung der Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses neben einer kleinen Fabrik, das der im Unternehmen tätige Sohn des bereits über ein Wohnhaus in der Nähe verfügenden Betriebsinhabers beziehen soll.

102 IB 212 () from 9. April 1976
Regeste: Gewässerschutz; Baubewilligung für sog. "Ersatzbauten". Ausserhalb der Bauzonen resp. des GKP zu erstellende Ersatzbauten sind gewässerschutzrechtlich analog zu behandeln wie Umbauten, sofern sie nach Grösse und Nutzungsart dem zu ersetzenden Gebäude entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so sind sie als Neubauten zu behandeln und nur zu bewilligen, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis nachgewiesen ist.

103 IB 110 () from 6. Mai 1977
Regeste: Art. 20 GSchG/Art. 27 AGSchV. 1. Eine Baute, die zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehört (Art. 27 Abs. 2 AGSchV), liegt nur dann vor, wenn sie in der Hauptsache für die agrarische Produktion verwendet wird. 2. a) Ist anzunehmen, dass ein neu zu errichtender Landwirtschaftsbetrieb weder existenzsichernd noch rentabel sein werde, so besteht kein sachlich begründetes Bedürfnis für die Errichtung einer Baute ausserhalb der Bauzone (Art. 20 GSchG/Art. 27 Abs. 2 AGSchV). b) Bauten, die zu bestehenden, nicht existenzsichernden Landwirtschaftsbetrieben gehören, dürfen erneuert oder ersetzt werden, wenn damit bezüglich Grösse und Nutzungsart keine erhebliche Änderung erfolgt.

103 IB 115 () from 3. Juni 1977
Regeste: Gewässerschutz: Bewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone bzw. des durch das generelle Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebietes (Art. 20 GSchG und Art. 27 AGSchV). 1. Auch wenn ein Intensivtierhaltungsbetrieb (hier: ein Geflügelmaststall) in der Landwirtschaftszone oder im übrigen Gemeindegebiet bewilligt werden kann, fehlt in der Regel ein sachlich begründetes Bedürfnis für die Errichtung eines dazugehörigen Wohnhauses ausserhalb der Bauzone. 2. Bei Aufteilung eines landwirtschaftlichen Heimwesens, zu welchem ein der Betriebsgrösse entsprechendes Wohnhaus gehört, entsteht in der Regel kein sachlich begründetes Bedürfnis für ein zweites standortgebundenes Wohnhaus.

103 IB 144 () from 18. März 1977
Regeste: Verfahren; Art. 97 ff. OG. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen auf kantonales Verfahrensrecht sich stützenden Nichteintretensentscheid (E. 2a). 2. Nichteintreten mangels Legitimation nach kantonalem Verfahrensrecht. Sieht ein Kanton für eine Streitigkeit des Bundesverwaltungsrechts, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden kann, eine Beschwerdeinstanz vor, so darf er hinsichtlich der Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen stellen als sie Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht (E. 3). 3. Art. 103 lit. a OG. Anfechtung einer Baubewilligung durch die Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft. Schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Baubewilligung im konkreten Fall bejaht (E. 4).

103 IB 210 () from 3. Juni 1977
Regeste: Raumplanung, materielle Enteignung. Einweisung eines früher der Bauzone zugeteilten Gebietes in eine Grünzone durch kommunalen Baulinienplan von 1960. Art. 20 GSchG. Einbezug der Grünzone in provisorische Schutzgebiete nach BMR. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das die Gemeinde zu Entschädigungsleistungen verpflichtende Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts. Zulässigkeit der Beschwerde, Legitimation der Gemeinde (E. 1). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Entschädigungspflicht der Gemeinde infolge des durch den Baulinienplan begründeten Bauverbots. Tragweite der späteren Planungsmassnahmen, insbesondere der Unterschutzstellung nach BMR (E. 3 - 5). Bemessung der Entschädigungen für den Wert der ins Eigentum der Gemeinde übergehenden und den Minderwert der übrigen Parzellen. Berücksichtigung der Möglichkeit einer Gesamtüberbauung aufgrund einer Landumlegung und besonderer Bauvorschriften. Für die Schätzung massgebender Zeitpunkt (E. 6). Entschädigung für nutzlos aufgewendete Planungskosten (E. 7).

104 IB 245 () from 27. Oktober 1978
Regeste: Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Art. 103 lit. a OG. 1. Beschwerde gegen einen mangels Legitimation nach kant. Verfahrensrecht ergangenen Nichteintretensentscheid. Art. 103 lit. a OG als Minimalvorschrift für das kant. Rechtsmittelverfahren (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 3, 4). 2. Für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit. a OG genügt ein bloss faktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Aus dem Erfordernis der Schutzwürdigkeit darf nicht abgeleitet werden, es müsse ein Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interesse und der Schutzrichtung der angerufenen Norm bestehen (Klarstellung der Rechtsprechung) (Erw. 5-7).

104 IB 301 () from 12. Juli 1978
Regeste: Gewässerschutz; Abbruchbefehl. Ist die Rechtmässigkeit einer Baute im Hinblick auf einen Abbruchbefehl zu prüfen, findet grundsätzlich nicht das zur Zeit der Entscheidung gültige Recht Anwendung, sondern dasjenige, das während des Baus oder Umbaus in Kraft war; Ausnahmen von dieser Regel.

104 IB 374 () from 10. November 1978
Regeste: Gewässerschutz. - Art. 20 GSchG bezieht sich, gleich wie Art. 19 GSchG, auf Bauten und Anlagen aller Art, also auch auf solche, aus denen kein Abwasser anfällt (E. 1a). - Begriff der Anlage im Sinne von Art. 20 GSchG (E. 1b).

105 IA 330 () from 29. November 1979
Regeste: Art. 22ter BV sowie Art. 19 und 20 GSchG; Entschädigung aus materieller Enteignung. 1. Da die in den Art. 19 und 20 GschG angeordnete Begrenzung der Überbaubarkeit des Bodens nur der Abwehr einer abstrakten Gefährdung des Wassers dient, kann sie nicht als polizeilich bedingte und daher entschädigungslos zu duldende Eigentumsbeschränkung bezeichnet werden (E. 3b). 2. Wegen der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Verfassungsnormen können nebst den polizeilich motivierten Eingriffen auch raumplanerische und umweltschützende Eigentumsbeschränkungen entschädigungslos zulässig sein (E. 3c). So durfte mit der Regelung der Art. 19 und 20 GSchG für die ganze Schweiz einheitlich der Inhalt des Grundeigentums ausserhalb der Bauzonen bzw. des GKP festgelegt werden, ohne hiefür allgemein eine Entschädigungspflicht auszulösen. Die Begrenzung der Überbaubarkeit kann indessen ausnahmsweise einzelne Grundeigentümer enteignungsähnlich treffen (E. 3d und e). 3. Eine enteignungsähnliche Wirkung des Inkrafttretens der neuen Art. 19 und 20 GSchG kommt nur in Frage, wenn ein Grundeigentümer bis zum 1. Juli 1972 sein Land hätte einer besseren Nutzung zuführen können und er davon auch Gebrauch gemacht hätte (E. 4b). 4. Im beurteilten Fall ist dies zu verneinen, da die fraglichen Grundstücke nicht hinreichend erschlossen waren (E. 5b und c) und keine konkreten Überbauungsabsichten bestanden (E. 5d). Ferner liegen weder eine Rückzonung noch die Einweisung in eine Schutzzone vor (E. 5e). Schliesslich hatte die betreffende Gemeinde den Grundeigentümern auch keine verbindlichen Zusicherungen hinsichtlich der Überbaubarkeit ihrer Parzellen abgegeben (E. 6).

106 IA 184 () from 17. Dezember 1980
Regeste: Art. 22ter BV sowie Art. 19 und 20 GSchG (in der bis Ende 1979 geltenden Fassung); Entschädigung aus materieller Enteignung. Entzug einer in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Überbauungsmöglichkeit verneint, weil im massgeblichen Zeitpunkt - dem Inkrafttreten eines Schutzzonenplanes - die Voraussetzungen von Art. 19 ff. GSchG nicht erfüllt waren und auch keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Einzonung zwingend geboten hätten. Die im Entwurf zu einem Zonenplan vorgesehene Einzonung vermag die Annahme nicht zu begründen, ein Grundstück sei in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu überbauen.

107 IB 40 () from 4. März 1981
Regeste: Art. 20 GSchG (Fassung vor Inkrafttreten des RPG); Art. 25 AGSchV. Ersatzbauten sind innert nützlicher Frist nach dem Untergang des Gebäudes zu erstellen. Im vorliegenden Fall ist keine Ersatzbaute gegeben, da es sich um eine Baute handelt, die anstelle eines vor sechzig Jahren abgebrannten Bauernhauses errichtet werden soll.

107 IB 116 () from 7. Juli 1981
Regeste: Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG. Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Befreiung von der Anschlusspflicht aus wichtigen Gründen. Im Bereiche von Kanalisationen sind gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 GSchG grundsätzlich auch häusliche Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben mit Nutztierhaltung an die Kanalisation anzuschliessen. Die in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG vorgesehene Ausnahmeregelung will im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten verhindern (E. 2). Selbst wenn aus technischer Sicht der Befreiung solcher häuslicher Abwässer von der Anschlusspflicht nichts entgegensteht, darf eine Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werden, wenn das Beharren auf der Anschlusspflicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte führen würde oder offensichtlich unzweckmässig wäre. Im Blick auf das Gleichbehandlungsgebot kann von Bedeutung sein, ob die fragliche Liegenschaft in der Bauzone oder in der Landwirtschaftszone liegt (E. 4). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der Regel nahelegen (E. 5).

107 IB 219 () from 18. November 1981
Regeste: Raumplanung; materielle Enteignung. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 34 Abs. 1 und 2 RPG; E. 1). 2. Bedeutung von Art. 5 Abs. 2 RPG. Begriff der materiellen Enteignung (E. 2). 3. Eine in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Überbauungsmöglichkeit wird durch die Ablehnung der Einzonung nicht entzogen, wenn das Projekt schon vorher aus gewässerschutzrechtlichen Gründen nicht hätte verwirklicht werden können. Der generelle Vorbehalt in einem Gemeindeversammlungsbeschluss, später weitere Gewerbezonen auszuscheiden, vermag die Annahme nicht zu begründen, ein Grundstück sei in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit überbaubar (E. 3). 4. Liegt keine materielle Enteignung vor, lässt sich daraus auch kein Anspruch auf eine Inkonvenienzentschädigung ableiten (E. 4).

108 IB 130 () from 3. August 1982
Regeste: Art. 24 Abs. 1 RPG; Standortgebundenheit einer Baute ausserhalb der Bauzone. 1. Vorgehen bei Prüfung der Frage, ob ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bewilligt werden kann (E. 1). 2. Erfordernis der Standortgebundenheit (gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG) von Bauten, die der Landwirtschaft dienen und betrieblich notwendig sind (E. 2). 3. Für die Betreuung einer kleineren Schafherde bedarf es keines längeren Verweilens auf der Alp und damit keiner besonderen Übernachtungsmöglichkeit (E. 3).

111 IB 213 () from 8. Mai 1985
Regeste: Verweigerung einer nachträglichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG für ausserhalb der Bauzone errichtete Bauten; Anordnung des Abbruchs der Gebäulichkeiten. Verneinung der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG für Bauten (Einfamilienhaus mit Pferdestall und Pferdevolte), deren Hauptzweck das Wohnen und die hobbymässige Tierhaltung bildet (E. 3). Nichtigkeit einer vom Gemeinderat erteilten Ausnahmebewilligung, wenn die nach Art. 25 Abs. 2 RPG erforderliche Zustimmung einer kantonalen Behörde fehlt (E. 5). Zulässigkeit der Anordnung, die ohne rechtsgültige Bewilligung ausgeführten und materiell gesetzwidrigen Bauten abzubrechen, da der Bauherr nicht gutgläubig war und die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes die Vermögensinteressen des Bauherrn überwiegen (E. 6).

112 IB 39 () from 22. Januar 1986
Regeste: Gewässerschutz. Art. 20 GSchG. Einwandfreie Abwasserbeseitigung. Den Anforderungen von Art. 20 GSchG kann nicht einfach dadurch genügt werden, dass die Versorgung der streitigen Anlage mit Wasser untersagt wird (E. 3). Umweltschutz. 1. Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Umweltschutz auf Fälle, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig waren (E. 1c). 2. Anwendung von Art. 25 Abs. 1 USG vor Festsetzung der massgebenden Werte durch den Bundesrat (E. 4a). Ermittlung und Prüfung der mutmasslichen Lärmbelastung einer Liegenschaft durch eine kommunale Schiessanlage (E. 4b bis d). Raumplanung. Art. 24 Abs. 1 RPG. Ausnahmebewilligung für eine Schiessanlage ausserhalb der Bauzonen. Anerkennung der Standortgebundenheit einer kommunalen Schiessanlage (E. 5a) und Interessenabwägung zu ihren Gunsten (E. 5b).

112 IB 277 () from 16. Dezember 1986
Regeste: Art. 24 Abs. 2 RPG; Vergrösserung. Die Möglichkeit, zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 Abs. 2 RPG in bescheidenem Umfang zu vergrössern, darf nur einmal benützt werden (E. 5). Art. 24 Abs. 1 RPG; Ausnahmebewilligung für einen Altmaterialbetrieb. 1. Ein Altmateriallagerplatz erfordert keinen Standort ausserhalb der Bauzonen (E. 6a). 2. Allein aus dem Bestand einer ausnahmsweise bewilligten Baute oder Anlage lässt sich nach Treu und Glauben kein Anspruch auf Erteilung weiterer Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 Abs. 1 RPG ableiten (E. 6b).

113 IB 219 () from 16. September 1987
Regeste: Art. 24 RPG; Remisen-Neubau mit drei Garagen und einem Brennholzraum zu Wohnhaus und Ökonomiegebäude ausserhalb der Bauzonen. 1. Das Bundesamt für Raumplanung ist auch ohne Nachweis eines spezifischen öffentlichen Interesses an der Anfechtung einer Bewilligung gemäss Art. 24 RPG befugt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergreifen (E. 1b). Zulässigkeit einer reformatio in peius durch das Bundesgericht (E. 1c). 2. Die bisherige zonenwidrige Nutzung einer Liegenschaft vermag für sich die Standortgebundenheit eines Neubauprojektes nicht zu begründen (E. 3). 3. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen in bescheidenem Umfang zu vergrössern, nur einmal benützt werden kann, schliesst es die hier früher erfolgte Zweckänderung aus, das vorgesehene Projekt nach Art. 24 Abs. 2 RPG zu bewilligen (E. 4d). 4. Offengelassen, ob ein von den bestehenden Gebäuden unabhängiger Garagenbau unter den Begriff "Erweiterung" i.S. von Art. 24 Abs. 2 RPG subsumiert werden kann (E. 5).

117 IA 147 () from 20. August 1991
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Art. 31 und 36 USG; § 29 Abs. 1 KV BL; Bundesrechtswidrigkeit einer Volksinitiative; Teilungültigerklärung einer Volksinitiative; Festsetzung von Deponiestandorten durch die Kantone; Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes durch die Kantone. Die von der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes vorgesehenen Vollzugsaufgaben der Kantone sind zwingender Natur. Das Umweltschutzgesetz sieht nicht vor, dass die Vollzugsaufgaben der Kantone von einem verbindlichen Konzept des Bundes über die umweltverträgliche Lagerung von Sondermüll abhängig gemacht werden dürfen (E. 4b). Inhalt der einzelnen Vollzugsaufgaben der Kantone (E. 4c-f). Bundesrechtswidrigkeit einer Bestimmung in einer Volksinitiative, wonach die kantonalen Behörden verpflichtet sind, mit allen rechtlichen Mitteln Anlagen für Sonderabfälle im Sinne von Art. 31 Abs. 5 USG auf ihrem Kantonsgebiet zu verhindern (E. 5b). Auch die Verpflichtung zu einem entsprechenden Einsatz aller politischen Mittel verstösst jedenfalls überwiegend gegen höherrangiges Recht; eine allfällige Teilgültigkeit könne im übrigen wegen des bundesrechtswidrigen Gesamtinhaltes nicht angenommen werden (E. 5c). Der integrale Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts vermag im vorliegenden Fall die Gültigkeit der bundesrechtswidrigen Gesetzesinitiative nicht zu begründen. Zwischen den Zielen und Zwecken der Initiative und den bundesrechtlichen Anforderungen an den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung besteht ein unauflösbarer Widerspruch (E. 6b).

117 IA 352 () from 19. Juni 1991
Regeste: Gemeindeautonomie, Art. 36 Abs. 2 RPG; Verordnung des Zürcher Regierungsrates vom 5. September 1990 über vorläufige Einführungsbestimmungen zum RPG. Die in der angefochtenen Verordnung vorgesehenen, vor der kantonalen Baudirektion zu erlassenden Gestaltungspläne für Anlagen der Materialgewinnung und Materialablagerung treffen die Gemeinden in ihren hoheitlichen Befugnissen als Trägerinnen der Nutzungsplanung (E. 3b). Autonomie der Zürcher Gemeinden auf dem Gebiete der Ortsplanung; Möglichkeit des kantonalen Gesetzgebers, die Schranken der Autonomie enger zu ziehen (E. 4). Der Zeitablauf seit Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes steht vorläufigen Regelungen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 RPG nicht entgegen, sofern neue gesetzliche Anforderungen, neue Erkenntnisse der Rechtsprechung oder auch sonstige Änderungen der Rechtslage zur Folge haben, dass der Nutzungsplanung Schaden und Fehlentwicklungen drohen, für deren Vermeidung die gegebenen Instrumente nicht ausreichen (E. 5). Im vorliegenden Fall liegt die gleiche Interessenlage vor, die den Bundesgesetzgeber zum Erlass von Art. 36 Abs. 2 RPG veranlasst hatte; die Einführungsverordnung nimmt nicht in unzulässiger Weise die definitive Regelung vorweg (E. 6). Nach geltendem Zürcher Recht geht es bei der Verwirklichung grösserer Anlagen für die Gewinnung oder Ablagerung von Materialien um Anliegen von regionaler, kantonaler oder überkantonaler Tragweite. Dies schliesst die Mitsprache der betroffenen Gemeinden und die Berücksichtigung kommunaler Interessen nicht aus, erlaubt es jedoch, die Festsetzung der Gestaltungspläne für solche Anlagen der kantonalen Baudirektion zu übertragen (E. 7).

118 IA 151 () from 24. Juni 1992
Regeste: Art. 4 und Art. 22ter BV; Festsetzung einer Landschaftsschutzzone für noch nicht überbautes Gebiet in einem ehemaligen Baulandumlegungsperimeter. 1. Nichteinzonung oder Auszonung (E. 3b)? 2. Zulässigkeit der Schutzzonenfestsetzung, wenn trotz eines gegebenen Baulandbedarfes das Baugebiet nicht mehr ausgedehnt werden kann; regionale Betrachtungsweise für die Ermittlung des Baulandbedarfes (E. 4). Besondere Umstände, welche die Festsetzung einer Bauzone gebieten und die öffentlichen Interessen an einer Zuweisung in die Schutzzone überwiegen, liegen nicht vor (E. 5). 3. Eine Parzellarordnung kann grundsätzlich nur Beständigkeit beanspruchen, wenn ihr ein bundesrechtskonformer Nutzungsplan zugrunde liegt (E. 5c). Sie hat im vorliegenden Fall auch nicht zur Folge, dass die Schutzzonenfestsetzung zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 4 BV) führt (E. 6). 4. Notwendige, von der Gemeinde vorzunehmende Korrekturen des Strassenplanes und der Parzellarordnung zufolge der Schutzzonenfestsetzung; Anspruch der Grundeigentümer auf Reprivatisierung des im Rahmen der Baulandumlegung für Erschliessungsanlagen ausgeschiedenen und der Gemeinde zugeteilten Landes (E. 7).

119 IB 174 () from 4. Juni 1993
Regeste: Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG. Ausbeutung von Kies; Schutz von Grundwasserfassungen. Die Ausbeutung von Kies ist inskünftig in den Grundwasserschutzzonen, inbegriffen die weiteren Schutzzonen "S3", untersagt. Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG ist unmittelbar anwendbar im Rahmen aller im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren, einschliesslich in demjenigen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 3). Art. 24 Abs. 1 RPG. Interessenabwägung, Koordination. Die Ausnahmebewilligungen, die für zwei voneinander abhängige Anlagen verlangt werden (in casu: Erstellung einer provisorischen Fahrbahn und Kieswerkanlage) müssen derart miteinander koordiniert werden, dass sie eine Gesamtabwägung aller betroffenen Interessen ermöglichen (E. 4).

120 IB 224 () from 14. Juni 1994
Regeste: Art. 99 lit. c OG; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Festlegung von Plänen betreffend Grundwasserschutzzonen (Art. 30 und 31 aGschG, Art. 20 und 21 nGSchG). Zu den Entscheiden über Einsprachen gegen Enteignungen im Sinne von Art. 99 lit. c OG gehören auch die Verfügungen über Pläne, die eine materielle Enteignung bewirken können. Gegen die Festlegung von Plänen betreffend Grundwasserschutzzonen ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig und nicht mehr die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat (E. 1 und 2; Änderung der Rechtsprechung). Die streitigen öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen in bezug auf die Düngung und die Benutzung der Verkehrswege sind mit Art. 22ter BV vereinbar (E. 3 und 4).

120 IB 287 () from 25. Mai 1994
Regeste: Art. 43 und 44 LSV; Art. 97 ff., insbesondere 99 lit. c OG; Art. 34 Abs. 3 RPG; Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen, Rechtsweg ans Bundesgericht. Unterscheidung zwischen der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Rahmen der Nutzungsplanung und deren Bestimmung "von Fall zu Fall" (E. 2). Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen in einem Nutzungsplan kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden; die Voraussetzungen der Ausschlussklauseln der Art. 34 Abs. 3 RPG und 99 lit. c OG sind nicht erfüllt (Präzisierung der Rechtsprechung - E. 3).

121 II 39 () from 20. Februar 1995
Regeste: Plan betreffend Grundwasserschutzzonen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beschwerdelegitimation; Art. 99 lit. c, Art. 103 lit. a OG; Art. 20 GSchG, Art. 13 ff. VWF. Ein kantonaler Entscheid über einen Plan betreffend Grundwasserschutzzonen kann Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein (E. 2a-b). Der Eigentümer eines an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossenen Grundstückes oder ein einfacher Wasserbezüger ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Festlegung von Grundwasserschutzzonen mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (E. 2c). Verbandsbeschwerderecht (E. 2d).

121 II 307 () from 15. November 1995
Regeste: Art. 16, 22 und 24 RPG; Zonenkonformität eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB. 1. Grundsätze für die Anerkennung der Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszone (E. 3b; Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Die in Art. 7 BGBB enthaltene Begriffsumschreibung des landwirtschaftlichen Gewerbes ist bei der Anwendung der Art. 16 und 24 RPG insoweit zu berücksichtigen, als dies mit den in Art. 22quater BV und im RPG enthaltenen Zielsetzungen der Raumplanung vereinbar ist (E. 5c). 3. Ein Wohnhaus zu einem kleineren landwirtschaftlichen Gewerbe kann in der Landwirtschaftszone als zonenkonform anerkannt werden, wenn - die Art der Bewirtschaftung die dauernde Anwesenheit der Betriebsleiterfamilie auf dem Hof erfordert und - längerfristig ein erheblicher Beitrag zur Existenzsicherung in der bodenabhängigen Landwirtschaft erwirtschaftet werden kann und - die Betriebsführung von einer nahe gelegenen Wohnbauzone oder einem Weiler aus nicht möglich ist (E. 5d-f). Bei der Beurteilung der Zonenkonformität sind zudem die konkreten örtlichen Verhältnisse sowie weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (E. 5f). Hinweis auf das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 BGBB (E. 5g).

134 II 137 (1C_55/2007) from 27. Februar 2008
Regeste: Art. 93 Abs. 1 BGG; Zwischen- und Endentscheid. Ein Entscheid, der die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die untere Instanz zurückwies, konnte nach der Rechtsprechung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde je nach dessen Tragweite einen Zwischen- oder einen Endentscheid darstellen (E. 1.3.1). Abgrenzung Zwischenentscheid - Endentscheid nach dem Bundesgerichtsgesetz (E. 1.3.2). Frage, ob ein Zwischenentscheid oder ein Endentscheid vorliegt, offengelassen (E. 1.3.3).

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