Loi fédérale
sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI1
(Loi sur les prestations complémentaires, LPC)

1 Les termes désignant des personnes s’appliquent également aux femmes et aux hommes.

2 Ch. I 3 de la LF concernant l’adoption et la modification d’actes dans le cadre de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons (RPT; RO 2007 5779).


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Art. 7 Exclusion de toute restriction cantonale

Le droit aux presta­tions com­plé­mentaires est in­dépend­ant de la durée de dom­i­cile ou de sé­jour dans le can­ton con­cerné et n’est pas sub­or­don­né à la jouis­sance des droits civiques.

BGE

97 I 524 () from 22. September 1971
Regeste: Erstellung von Telephonleitungen. Die Vorschriften der Art. 5-7 des eidg. Elektrizitätsgesetzes über die Erstellung von Telephonlinien enthalten nicht nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen, sondern auch eine Befreiung vom kantonalen und kommunalen Baupolizeirecht. Die Gemeinden können daher die Aufstellung von Telephonstangen nicht von einer Baubewilligung abhängig machen.

103 IB 247 () from 9. September 1977
Regeste: Gesetzgebung über die Forstpolizei, Elektrizitätsgesetz. Welche Ordnung ist anzuwenden, wenn die PTT-Betriebe Waldareal für den Bau von Telefonleitungen in Anspruch nehmen? 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts. Zulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht die staatsrechtliche Klage nach Art. 83 lit. a OG (E. 1 und 2). 2. Massgebend sind die Vorschriften über die Forstpolizei, nicht die Art. 5 - 7 ElG. Zuständigkeit der kantonalen Behörde (E. 3 - 5). 3. Gebühren für die Entscheide der kantonalen Instanzen. Massgebend ist das kantonale Recht (E. 6).

103 V 46 () from 10. Januar 1977
Regeste: Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, unter gleichen Voraussetzungen in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung, auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Bestätigung der Rechtsprechung).

110 V 54 () from 6. Februar 1984
Regeste: Art. 97 Abs. 1, 104, 128 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gegenüber einer auf kantonales Recht gestützten Verfügung geltend gemacht werden, es hätte richtigerweise Bundesrecht angewendet werden müssen (Erw. 1). Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein grundsätzlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht, ist eine Frage des Bundesrechts; kantonalrechtlich ist dagegen die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 3a). Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AHVG. Art. 85 AHVG erlaubt nur eine einzige kantonale Rekursinstanz (Erw. 3b und 4).

114 V 228 () from 29. Dezember 1988
Regeste: Art. 4 BV, Art. 65 ff. IVV: Unentgeltliche Verbeiständung im IV-Abklärungsverfahren. Im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren besteht in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen ein unmittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.

116 V 101 () from 28. Mai 1990
Regeste: Art. 7 Abs. 2 ELG: Kantonale Rechtspflege. Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist ein zweifacher kantonaler Instanzenzug bundesrechtlich nicht unzulässig.

117 V 401 () from 24. September 1991
Regeste: Art. 4 BV, Art. 105 Abs. 1 UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV. Die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV, mit welcher ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG ausgeschlossen wird, verstösst weder gegen das Gesetz noch gegen die Verfassung (Erw. 1). Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG. Wird ein ziffernmässig bestimmtes Rechtsbegehren im kantonalen Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung nur teilweise gutgeheissen, so verstösst die Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens gegen die bundesrechtliche Bemessungsvorschrift von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG, falls das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (Erw. 2).

118 V 316 () from 7. September 1992
Regeste: Art. 5 VwVG, Art. 97 und 128 OG; Art. 73 Abs. 2 BVG. Die Möglichkeit zur Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts. Solche - auf Bundesrecht beruhenden - Kostenentscheide sind demnach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Das Eidg. Versicherungsgericht prüft dabei die grundsätzliche Frage, ob im konkreten Fall zu Recht Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit angenommen worden ist, mit umfassender Kognition, hingegen die dem kantonalen Recht vorbehaltene Kostenbemessung im Ergebnis nur auf Willkür.

122 V 47 () from 5. Februar 1996
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 85 Abs. 2 lit. e AHVG, Art. 69 Abs. 1 IVG, Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 22 Abs. 3 FLG, Art. 24 EOG, Art. 30bis Abs. 3 lit. e KUVG, Art. 87 lit. e KVG, Art. 108 Abs. 1 lit. e UVG, Art. 103 Abs. 4 und 6 AVIG, Art. 106 Abs. 2 lit. e MVG, Art. 73 Abs. 2 BVG. - Eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus; blosse Beweisanträge wie etwa Begehren um eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein genügen nicht. - Der kantonale Richter hat grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt worden ist; Ausnahmegründe für ein zulässiges Absehen von einer beantragten öffentlichen Verhandlung. - Anspruch auf öffentliche Verhandlung im kantonalen Verfahren bejaht in einer Streitigkeit um Versicherungsleistungen nach UVG, deren Beurteilung wesentlich von der Würdigung der medizinischen Berichte abhängt.

131 I 57 () from 17. November 2004
Regeste: a Art. 87 OG; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, mit dem eine Partei, die bisher am Verfahren beteiligt war, durch eine andere ersetzt wird (E. 1).

132 I 249 () from 11. September 2006
Regeste: Art. 9 BV. Zivilprozess. Einrede der Nichtigkeit der Vorladung; Rechtsmissbrauch. Die Klägerin liess die Vorladung an die Kanzlei des Anwalts des Beklagten zustellen, als dieser dort noch kein Zustellungsdomizil gewählt hatte. Der Beklagte erhob die Einrede der Nichtigkeit nach kantonalem Recht, obwohl er die Vorladung erhalten hatte. Im angefochtenen Entscheid wurde die Einrede gutgeheissen, mit der Folge, dass auf die anhängig gemachte Klage nicht einzutreten war und der Arrest, der mit dieser prosequiert werden sollte, dahinfiel. Dieser Entscheid ist willkürlich, da die Einrede rechtsmissbräuchlich war.

132 V 74 () from 24. Januar 2006
Regeste: Art. 1a Abs. 3 ELG; Art. 49 Abs. 4 ATSG. Die EL-Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons ist durch die mit mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründete Nichteintretensverfügung der Durchführungsstelle eines anderen Kantons im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG "berührt" und daher zur Ergreifung der gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person berechtigt. (Erw. 2-4)

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