Loi fédérale
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Art. 9 Calcul et montant de la prestation complémentaire annuelle
1 Le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants, mais au moins au plus élevé des montants suivants:
1bis Les étrangers visés à l’art. 5, al. 3, peuvent prétendre au plus à une prestation complémentaire annuelle d’un montant équivalant au minimum de la rente ordinaire complète correspondante tant qu’ils ne satisfont pas au délai de carence visé à l’art. 5, al. 1.31 2 Les dépenses reconnues et les revenus déterminants des conjoints et des personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d’orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI sont additionnés. Il en va de même pour des orphelins faisant ménage commun. 3 Pour les couples dont l’un des conjoints ou les deux vivent dans un home ou dans un hôpital, la prestation complémentaire annuelle est calculée séparément pour chacun des conjoints sur la base des principes suivants:
4 Il n’est pas tenu compte, dans le calcul de la prestation complémentaire annuelle, des enfants dont les revenus déterminants dépassent les dépenses reconnues. 5 Le Conseil fédéral édicte des dispositions sur:
30 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 22 mars 2019 (Réforme des PC), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 585; FF 2016 7249). 31 Introduit par le ch. I de la LF du 22 mars 2019 (Réforme des PC), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 585; FF 2016 7249). 32 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 22 mars 2019 (Réforme des PC), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 585; FF 2016 7249). 33 Introduite par le ch. I de la LF du 22 mars 2019 (Réforme des PC), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 585; FF 2016 7249). BGE
128 I 273 () from 17. September 2002
Regeste: Gerichtsstandsvereinbarung. Verfahrenssprache; Aktenübersetzung (Art. 9 und 30 Abs. 2 BV; Art. 9 ZPO/GE). Die Pflicht der Parteien, sich beim Prozessieren vor Genfer Gerichten der französischen Amtssprache zu bedienen, schliesst auch diejenige ein, eine Übersetzung der ins Recht gelegten und in einer anderen Sprache abgefassten Dokumente einzureichen. Tragweite der letzteren Pflicht, namentlich soweit sie eine Gerichtsstandsvereinbarung betrifft (E. 2).
128 V 34 () from 27. Februar 2002
Regeste: Art. 8 Abs. 2, Art. 18 und 70 Abs. 2 BV: Übersetzung des Gutachtens einer Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) in die Amtssprache des Kantons. Im Hinblick auf das sprachliche Territorialitätsprinzip (Art. 70 Abs. 2 BV) ist es durchaus zulässig, dass die kantonale Beschwerdeinstanz von der IV-Stelle eine Übersetzung eines (vorliegend in italienischer Sprache verfassten) MEDAS-Gutachtens in die Amtssprache des Kantons (französisch) verlangt.
132 V 74 () from 24. Januar 2006
Regeste: Art. 1a Abs. 3 ELG; Art. 49 Abs. 4 ATSG. Die EL-Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons ist durch die mit mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründete Nichteintretensverfügung der Durchführungsstelle eines anderen Kantons im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG "berührt" und daher zur Ergreifung der gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person berechtigt. (Erw. 2-4)
133 V 309 () from 19. Juni 2007
Regeste: Art. 1a Abs. 3 ELG; Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG; Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB: Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers. Eine urteilsfähige mündige Person entschliesst sich aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer und wählt überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei. Sofern beim unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet (E. 3.1).
137 II 328 (2C_673/2010) from 9. März 2011
Regeste: Art. 24 lit. d und h DBG; Art. 2 und 9 ff. ELG; Steuerbefreiung von Unterstützungsleistungen. Nach Art. 24 lit. d DBG ist mittellosen Personen gewährte Unterstützung von der Steuer befreit, wenn der Leistungsempfänger bedürftig ist und die Leistungserbringerin die Leistung für Beistandszwecke sowie unentgeltlich entrichtet. Art. 24 DBG bezieht sich auf jede Art von Einkünften (E. 4). Steuerbefreit sind alle Unterstützungsleistungen aus privaten Mitteln, die insgesamt und zusammengerechnet mit den anderen Einkünften des Steuerpflichtigen das anrechenbare Einkommen nach ELG nicht übersteigen, allfällige darüber hinausgehende kantonale Leistungen inbegriffen (E. 5). Zusammenspiel der Befreiungsgründe gemäss lit. d und h des Art. 24 DBG (E. 5.4).
137 V 82 (9C_282/2010) from 25. Februar 2011
Regeste: Art. 9 Abs. 2 und 5 lit. a ELG; Berechnung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben einer geschiedenen Person, die weiterhin mit dem Ex-Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt. Vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs berechnet sich die Ergänzungsleistung eines Versicherten, der aus besonderen Gründen weiterhin mit dem von ihm geschiedenen Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, nicht nach den für Ehegatten gültigen Regeln (E. 5-5.7).
137 V 434 (9C_556/2011) from 15. Dezember 2011
Regeste: Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV; Abs. 1 und 2 Schlussbestimmung ELV vom 28. September 2007; Berechnung der Ergänzungsleistung für Kinder geschiedener Ehegatten, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Leben die geschiedenen Ehegatten mit den Kindern wieder in häuslicher Gemeinschaft, ist deren Ergänzungsleistung nicht mehr zusammen mit dem Elternteil zu berechnen, dessen Zusatzrente infolge der 5. IV-Revision aufgehoben wurde, sondern mit dem rentenberechtigten Elternteil (E. 4).
138 V 67 (9C_365/2011) from 17. Januar 2012
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG; Betrag für persönliche Auslagen. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz des Kantons Genf über die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV widerspricht Bundesrecht, soweit diese Bestimmung vorsieht, dass die Höhe des Pauschalbetrags für persönliche Auslagen der in Heimen oder Spitälern lebenden anspruchsberechtigten Personen von deren tatsächlichen Ausgaben abhängt (E. 4).
138 V 169 (9C_614/2011) from 15. März 2012
Regeste: Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB; Berücksichtigung eines in natura geleisteten Kindesunterhalts (Betreuung) in der EL-Berechnung des nicht sorgeberechtigten Konkubinatspartners. Einnahmen und Ausgaben gemeinsamer Kinder eines Konkubinatspaars werden beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt (E. 2.2; vgl. BGE 137 V 434). Im Hinblick auf die Naturalunterhaltsleistung des EL-ansprechenden Kindsvaters wird diesem eine hypothetische Entschädigung der vollerwerbstätigen Mutter (im Umfang des durch eine EL-Schattenrechnung zu ermittelnden Einnahmenüberschusses) angerechnet. Die hypothetische Entschädigung tritt in der EL-Berechnung an die Stelle eines anrechenbaren Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV (E. 3).
138 V 292 (9C_321/2012) from 11. Juli 2012
Regeste: Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 82 IVV und Art. 71ter Abs. 3 AHVV; Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV; Art. 20 Abs. 1 ELV und Art. 67 Abs. 1 AHVV; Beschwerdelegitimation des Kindes einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des mündigen Kindes, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht, an der Anfechtung der für dieses gesondert vorgenommenen Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) ergibt sich aus dessen Befugnis, die Eltern zum EL-Bezug anzumelden (E. 4). Frage offengelassen, ob Art. 71ter Abs. 3 AHVV sinngemäss auch im EL-Bereich anwendbar ist, da selbst ein Anspruch des mündigen Kindes auf Auszahlung der gesondert berechneten Ergänzungsleistung an sich nicht ohne weiteres die den grundsätzlichen und umfangmässigen Leistungsanspruch als solchen betreffende Beschwerdebefugnis vermittelte (E. 4.2.2).
138 V 481 (9C_214/2012) from 22. Oktober 2012
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 21 Abs. 1 ELG; Begrenzung der anrechenbaren Ausgaben bei Aufenthalt in einem (ausserkantonalen) Pflegeheim. Der vom Wohnsitzkanton (hier: Tessin) vorgesehene Höchstbetrag für Tagestaxen ist auf die Festsetzung der anerkannten Ausgaben einer Versicherten anwendbar, die sich in einem spezialisierten Pflegeheim in einem andern Kanton (hier: Zürich) aufhält, welcher einen höheren anrechenbaren Betrag kennt (E. 5.6). Mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG vereinbar ist, wenn ein Kanton die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten in einer Weise begrenzt, dass im Regelfall nur die Sozialhilfeabhängigkeit von Pensionären verhindert wird, die in einer von ihm selber anerkannten Einrichtung betreut werden (E. 5.7).
139 V 170 (9C_77/2013, 9C_78/2013) from 11. April 2013
Regeste: Art. 58 Abs. 1 ATSG; Art. 21 ELG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Leistungsstreitigkeiten grundsätzlich nach dem Wohnsitz der versicherten Person. Der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten ist nur massgebend, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (E. 5.3).
139 V 307 (9C_882/2012) from 15. Mai 2013
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 8 Abs. 1 ELV; Berechnung der Ergänzungsleistung für eine Person, die Taggelder der Invalidenversicherung bezieht. BGE 119 V 189 ist auch nach Inkrafttreten des ELG vom 6. Oktober 2006 massgebend. In die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen werden einzig Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen (somit nicht die Kinder von IV-Taggeldbezügern; E. 6).
139 V 358 (9C_20/2013) from 26. Juni 2013
Regeste: Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 lit. h, Art. 10 und 11 ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Heimdefinition. Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform. Ob ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts gegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (E. 2.3-5). Die Rechtsprechung unter dem früheren EL-Recht (BGE 118 V 142) ist überholt (E. 4.5).
139 V 453 (9C_249/2013) from 21. Oktober 2013
Regeste: Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG; Nichtanrechnung von Stipendien. Auch soweit Stipendien im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG die Deckung des Lebensunterhaltes bezwecken, besteht keine Veranlassung, sie für die Ergänzungsleistungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (E. 3.3).
139 V 570 (9C_672/2013) from 22. November 2013
Regeste: Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 30 ELV; Art. 25 Abs. 2 ATSG; Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist. Aus Art. 9 Abs. 1 ELG, wonach die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird, somit jährlich neu zu berechnen ist, folgt nicht, dass von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen wäre, wie dies im Rahmen der periodisch, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 30 ELV der Fall ist (E. 3.1).
140 IV 206 (9C_171/2014) from 17. September 2014
Regeste: Art. 25 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG; Verwirkung eines Anspruchs auf Rückforderung von Leistungen; längere Verjährungsfrist des Strafrechts. Eine Verletzung der Pflicht, wesentliche Änderungen in den für einen Leistungsanspruch massgebenden Verhältnissen zu melden, wird im Falle des Begehens durch Unterlassung nach den speziellen Strafbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen geahndet (E. 6.3.2.2). Wird ein Informationsschreiben, welches an die Pflicht zur Mitteilung jeder Tatsachenänderung erinnert, nicht befolgt, so stellt dies keine Täuschung durch aktives Tun und demnach keinen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB dar (E. 6.4).
140 V 267 (9C_908/2013) from 22. Mai 2014
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Einkommensverzicht. Absolviert die versicherte Person in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht eine ihr von der Invalidenversicherung zugesprochene berufliche Eingliederungsmassnahme nicht, ist dem fehlenden Eingliederungswillen auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen, indem im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf das nach Durchführung der Eingliederungsmassnahme erzielbare Einkommen abzustellen ist (E. 5.2.2).
140 V 433 (8C_655/2013) from 18. August 2014
Regeste: Art. 19 Abs. 2 FamZG; Anspruch nichterwerbstätiger Personen auf Familienzulagen. Art. 19 Abs. 2 FamZG schliesst die Bezüger von Ergänzungsleistungen gemäss ELG vom Kreis der Anspruchsberechtigten grundsätzlich aus. Indessen betrifft diese Bestimmung nur die Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG (E. 4).
141 I 1 (8D_1/2014) from 4. Februar 2015
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 41 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 BV; Art. 39A des Gesetzes des Kantons Genf vom 4. Dezember 1977 über das Wohnungswesen und den Mieterschutz; Aufhebung des Anspruches auf Mietbeihilfen für Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Das im genferischen Recht enthaltene Verbot der Kumulation von Mietbeihilfen und bundes- sowie kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist nicht bundesrechtswidrig (E. 5).
141 V 155 (9C_586/2014) from 3. März 2015
Regeste: Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, 2 und 5 lit. a ELG; Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV; Anspruch auf gesondert berechnete Ergänzungsleistungen. Der Anspruch auf eine im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV gesondert berechnete jährliche Ergänzungsleistung setzt nicht einen bestehenden EL-Anspruch des (AHV- oder IV-)rentenberechtigten Elternteils voraus (E. 3 und 4).
141 V 255 (9C_212/2014) from 8. April 2015
Regeste: Art. 9 Abs. 5 lit. h und Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB; Art. 5 ZUG; interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG (E. 3.1). Der in Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG verwendete Begriff der andern Anstalt ist im Lichte von Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB auszulegen; das in casu streitige Kurheim fällt nicht darunter (E. 4.1). Aus Art. 5 ZUG lässt sich für die hier relevante Rechtsanwendungslage nichts Wesentliches ableiten (E. 4.2).
141 V 343 (9C_620/2014) from 11. Mai 2015
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Anrechnung von Verzichtseinkommen bei Teilinvaliden. Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Solches kann insbesondere nicht aus BGE 140 V 267 abgeleitet werden. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (E. 5.4).
142 V 12 (9C_347/2015) from 14. Januar 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau eines AHV-altersrentenberechtigten EL-Ansprechers; Anpassungsfrist. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des (nicht invaliden) Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen (E. 3). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (E. 5.4).
142 V 299 (9C_698/2015) from 17. Juni 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 ELG; Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; Mietzinsabzug bei gemeinsam bewohnter Wohnung. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV). Diese Regelung gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte (E. 5 und 6).
142 V 311 (9C_166/2016) from 8. Juni 2016
Regeste: a Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 17 Abs. 1 ELV; Art. 149 Abs. 1 SchKG; Bewertung des anrechenbaren Vermögens. Verallgemeinerung und Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens Schulden - i.c. solche, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde - vom rohen Vermögen abzuziehen sind (E. 3).
142 V 402 (9C_893/2015) from 20. Juni 2016
Regeste: Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Alleinstehender. Lebt eine alleinstehende Person in einer Wohngemeinschaft, besteht weder auf dem Wege der Gesetzesauslegung noch der Lückenfüllung die Möglichkeit, den gesetzlich vorgesehenen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf mit der Begründung zu reduzieren, die Lebenshaltungskosten des EL-Bezügers seien tiefer als bei alleinstehenden Personen mit eigenem Haushalt (E. 5).
143 V 9 (9C_459/2016) from 13. Januar 2017
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 39 Abs. 3 KVG; § 5 des schwyzerischen Gesetzes vom 28. März 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Ingress und Abs. 6 ELG; Art. 190 BV; Heimtaxen. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichtet die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Diese eingeschränkte Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG kann dazu führen, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten (E. 6.1 und 6.2). Dies kann dort der Fall sein, wo eine Tagestaxe die tatsächlichen Heimkosten (bei Weitem) nicht deckt. Von Verfassung wegen ist dies hinzunehmen (Art. 190 BV).
144 V 166 (9C_595/2017) from 27. Juni 2018
Regeste: Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2; Überentschädigung. Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden (E. 4.3).
146 II 6 (2C_44/2018) from 31. Januar 2020
Regeste: Art. 16 Abs. 1, Art. 24 lit. a und d DBG; Art. 7 Abs. 1 und 4 lit. c und f StHG; Unterschied zwischen einer Steuerbefreiung von Schenkungen und einer solchen von Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln. Die Beträge, die eine natürliche Person von Dritten ohne Verbindung zu seiner Erwerbstätigkeit erhält, sind nach der allgemeinen Regel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG steuerbare Einkünfte. Diese sind steuerfrei, wenn sie unter einen Ausnahmetatbestand fallen (E. 4). Steuerbefreiungen unter dem Titel der Schenkung nach Art. 24 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG, Rechtsstandpunkt des Steuerpflichtigen, oder unter dem Titel der Unterstützungen (Art. 24 lit. d DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG), Rechtsstandpunkt der rekurrierenden Behörde (E. 5). Unterschiede in der Besteuerung von Schenkungen und Unterstützungen (E. 6). Definition und Abgrenzung der Begriffe. Vermutung zugunsten der Unterstützung, wenn eine Leistung ohne Gegenleistung an einen Bedürftigen von einer juristischen Person kommt, mit welcher jenem geholfen werden soll (E. 7).
146 V 306 (9C_688/2019) from 30. Juni 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; anrechenbare Einnahmen bei Verschwendung des Vermögens. Auch wenn Ergänzungsleistungen ein gewisser sozialhilferechtlicher Charakter beigemessen wird, bleiben sie Sozialversicherungsleistungen. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach trotz einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen kann (E. 2.6.2). |