Legge federale
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Art. 19 Adeguamento delle prestazioni
Nel ricalcolare le rendite conformemente all’articolo 33ter LAVS76, il Consiglio federale può adeguare in modo appropriato gli importi delle spese riconosciute (art. 10 cpv. 1), dei redditi computabili (art. 11 cpv. 1) e delle spese di malattia e d’invalidità (art. 14 cpv. 3 e 4). BGE
130 V 263 () from 5. April 2004
Regeste: a Art. 3a Abs. 4 und 6, Art. 3b Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 16c Abs. 1 ELV: Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder in die Ergänzungsleistungsberechnung. Ob ein Kind, das zu einer Rente berechtigt, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Anspruchstellers ausser Betracht fällt, ist auf Grund einer Vergleichsrechnung festzustellen, bei welcher die einzelnen Positionen nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen sind, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits gilt. Daher ist bei der Rechnung ohne Einbezug des Kindes ein Mietzinsanteil nach Art. 16c ELV zu berücksichtigen (Erw. 5.2). |