Loi fédérale
sur la protection de l’environnement
(Loi sur la protection de l’environnement, LPE)

du 7 octobre 1983 (Etat le 1 janvier 2022)er


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Art. 24 Exigences requises pour les zones à bâtir 31

1 Les nou­velles zones à bâtir des­tinées à la con­struc­tion de lo­ge­ments ou d’autres im­meubles des­tinés au sé­jour pro­longé de per­sonnes, ne peuvent être prévues qu’en des en­droits où les im­mis­sions causées par le bruit ne dé­pas­sent pas les valeurs de plani­fic­a­tion, ou en des en­droits dans lesquels des mesur­es de plani­fic­a­tion, d’amé­nage­ment ou de con­struc­tion per­mettent de re­specter ces valeurs. Le change­ment d’af­fect­a­tion de zones à bâtir n’est pas réputé délim­it­a­tion de nou­velles zones à bâtir.32

2 Les zones à bâtir existantes mais non en­core équipées, qui sont des­tinées à la cons­truc­tion de lo­ge­ments ou d’autres im­meubles des­tinés au sé­jour pro­longé de per­son­nes et dans lesquelles les valeurs de plani­fic­a­tion sont dé­passées, doivent être af­fec­tées à une util­isa­tion moins sens­ible au bruit à moins que des mesur­es de pla­ni­fi­ca­tion, d’amén­age­ment ou de con­struc­tion per­mettent de re­specter les valeurs de plani­fic­a­tion dans la plus grande partie de ces zones.

31Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 21 déc. 1995, en vi­gueur depuis le 1er juil. 1997 (RO 1997 1155; FF 1993 II 1337).

32Phrase in­troduite par le ch. I de la LF du 21 déc. 1995, en vi­gueur depuis le 1er juil. 1997 (RO 1997 1155; FF 1993 II 1337).

BGE

115 IA 42 () from 1. Februar 1989
Regeste: Gemeindeautonomie im Bereich des Schutzes vor Lärmimmissionen. Die Freiburger Gemeinden geniessen im Lärmschutzbereich insofern eine gewisse Autonomie, als die kant. Gesetze über die Raumplanung und Bauten sowie über die Strassen ihnen bestimmte Kompetenzen einräumen. Sie dürfen einen allgemeinverbindlichen Beschluss des Regierungsrates, der gestützt auf die Lärmschutzverordnung des Bundes erging, anfechten und geltend machen, dieser verletze sie in willkürlicher und rechtsungleicher Weise in ihrer Autonomie (E. 3). Das kantonale Recht verlangt grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn für eine Aufgabendelegation an die Gemeinden; im konkreten Fall genügt indes die Form, in der der Erlass erging: handelt es sich doch um Ausführungsaufgaben, die, vom eidgenössischen Recht vorgeschrieben, eng mit Aufgaben verbunden sind, mit denen die Gemeinden bereits aufgrund des kantonalen Raumplanungs- und Bautengesetzes und des Strassengesetzes betraut sind (E. 4). Der angefochtene Beschluss entspricht einem übergeordneten öffentlichen Interesse, das im Verhältnis zu jenem der Gemeinden an der Wahrung ihrer Autonomie überwiegt (E. 5a-c). Hingegen verletzt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 die Gemeindeautonomie insofern, als er sich in willkürlicher und rechtsungleicher Weise von dem in Art. 51 Abs. 3 des Strassengesetzes festgelegten Verteilungsschlüssel für Kosten kantonaler Strassen entfernt (E. 5d).

117 IB 308 () from 6. November 1991
Regeste: Bauvorhaben in einer im massgeblichen Zeitpunkt nicht erschlossenen Zone (Kurzone). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Begriff der Erschliessung, Lärmschutz. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid, mit dem die Baubewilligung wegen entgegenstehender Lärmimmissionen und damit wegen fehlender Erschliessung der zur Verwirklichung des Bauvorhabens vorgesehenen Parzelle verweigert wird (E. 1a). 2. Beim Begriff der Erschliessung (Art. 24 USG, Art. 19 RPG, Art. 4 WEG) handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff (E. 4a). 3. Frage offengelassen, ob es sich bei der betroffenen Kurzone um eine bestehende Bauzone für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV handelt (E. 3). Die im massgeblichen Zeitpunkt nicht erschlossene Zone ist einer andern Nutzungsart zuzuführen, sofern in ihrem überwiegenden Teil die Planungswerte nicht eingehalten werden können (E. 4).

118 IB 38 () from 4. März 1992
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 lit. b, Art. 36 Abs. 3 RPG; materielle Enteignung, Auszonung und Nichteinzonung; Frist für den Erlass von Nutzungsplänen, einführende Massnahmen der Kantone. 1. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur materiellen Enteignung (E. 2). 2. Nach Art. 35 Abs. 3 RPG nicht genehmigte, dem Raumplanungsgesetz widersprechende altrechtliche Zonenpläne verlieren jedenfalls nach dem 1. Januar 1988 mit Bezug auf die Umschreibung des Baugebietes ihre Gültigkeit (Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG). Ab diesem Zeitpunkt umfasst die Bauzone das "weitgehend überbaute Gebiet", bis eine den Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes entsprechende Nutzungsplanung vorliegt (Art. 36 Abs. 3 RPG; E. 4a-d). 3. Wann liegt eine entschädigungspflichtige Nichteinzonung vor (E. 5a)?

118 IB 417 () from 27. August 1992
Regeste: Art. 7 ff. WEG, Art. 20 RPG, Art. 5 VwVG, Art. 97 ff. OG; Anordnung einer Neuordnungsumlegung, Rechtsmittelweg. 1. Die zum öffentlichen Recht des Bundes gehörenden Art. 7 ff. WEG regeln präzise und verbindlich, unter welchen Voraussetzungen eine Baulandumlegung angeordnet werden kann. Sie gehen als lex specialis der allgemeinen Vorschrift des Art. 20 RPG vor, und in deren Anwendungsbereich kommt kantonalem und kommunalem Umlegungsrecht keine selbständige Bedeutung zu. Die Verpflichtung eines Grundeigentümers, mit seiner Liegenschaft an einem Parzellarordnungsverfahren teilzunehmen, ist eine Verfügung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1 und 2). 2. Art. 7 und 8 WEG stellen für die Anordnung einer Neuordnungsumlegung eine genügende gesetzliche Grundlage dar; Raum für und Anforderungen an das kantonale Ausführungs- und Verfahrensrecht (E. 3). 3. Die Anordnung einer Neuordnungsumlegung ohne Nachweis eines ausreichenden Interesses an der Schaffung neuen Wohnraumes (E. 4) und ohne Berücksichtigung gewichtiger Interessen des Denkmalschutzes (E. 5) verletzt Bundesrecht.

120 IB 76 () from 23. Februar 1994
Regeste: Lärmschutzmassnahmen, Kostentragung. In Art. 19 ff. USG sind im Zusammenhang mit der Regelung der Kostentragungspflicht für Lärmschutzmassnahmen Ausnahmen vom Verursacherprinzip (Art. 2 USG) bzw. Präzisierungen dazu vorgesehen (E. 3). Frage offengelassen, ob es sich hier um einen Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 1 USG oder allenfalls um einen solchen von Art. 24 Abs. 2 USG handelt. Selbst wenn zu Gunsten des betroffenen Grundeigentümers angenommen wird, die von ihm für eine Überbauung vorgesehenen Parzellen lägen in einer RPG-konformen, erschlossenen Bauzone, so hat er die Kosten für die Lärmschutzmassnahmen im Hinblick auf die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltschutzrechts trotzdem - zumindest vorläufig - zu tragen (E. 4). Mögliche enteignungsrechtliche Folgen für den Fall, dass ein Baugesuch gestützt auf Art. 22 USG abgelehnt wird (E. 5a), bzw. für den Fall, dass die zu treffenden Schallschutzmassnahmen dem Grundeigentümer im Rahmen eines Nutzungsplanes nach Art. 14 ff. RPG auferlegt werden (E. 5b).

120 IB 287 () from 25. Mai 1994
Regeste: Art. 43 und 44 LSV; Art. 97 ff., insbesondere 99 lit. c OG; Art. 34 Abs. 3 RPG; Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen, Rechtsweg ans Bundesgericht. Unterscheidung zwischen der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Rahmen der Nutzungsplanung und deren Bestimmung "von Fall zu Fall" (E. 2). Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen in einem Nutzungsplan kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden; die Voraussetzungen der Ausschlussklauseln der Art. 34 Abs. 3 RPG und 99 lit. c OG sind nicht erfüllt (Präzisierung der Rechtsprechung - E. 3).

121 II 317 () from 12. Juli 1995
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten; Lärmeinwirkungen eines Flughafens; materielle Enteignung - Art. 5 EntG, Art. 679, 684 ZGB, Art. 42 ff. LFG, Art. 42 ff. VIL. Anwendung der Regeln über die formelle Enteignung auf Immissionen, die sich aus dem Betrieb eines Flughafens ergeben. Voraussetzungen zur Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehr- und Entschädigungsansprüche gemäss Art. 679 und 684 ZGB (E. 4b-c). Ergeben sich die Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb eines öffentlichen Werkes, kommt das Enteignungsrecht zum Zuge (E. 4d-e). Übersicht über die Rechtsprechung betreffend die vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden Immissionen. Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, der Schwere und der Spezialität des Schadens (E. 5a). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für Einwirkungen aus dem Flugverkehr (E. 5b). Den Anforderungen von Art. 8 EMRK kann in solchen Verfahren entsprochen werden (E. 5c). Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit: Sie ist für jene Nachbarn eines nationalen Flughafens erfüllt, die ihre Grundstücke vor Ende des Jahres 1960 erworben haben (E. 6). Voraussetzung der Spezialität; Immissionsgrenzwerte der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung als Kriterium (E. 8c/aa). Obschon für den Lärm von nationalen Flughäfen in der Lärmschutz-Verordnung noch keine Grenzwerte festgelegt worden sind, kann hier die Voraussetzung der Spezialität aufgrund des berechneten mittleren Lärmpegels "Leq" als erfüllt betrachtet werden (E. 8c/bb-cc). Bestimmungen der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung betreffend die Lärmzonen A, B und C (E. 12a). Die Lärmzonenpläne regeln durch Bau- und Umbauverbote teilweise die Nutzung des Bodens; sie sind bei Änderung der Verhältnisse anzupassen (E. 12b). Voraussetzungen, unter denen die vorfrageweise Überprüfung dieser Pläne vorgenommen werden kann (E. 12c). Materielle Enteignung durch das Inkrafttreten des Lärmzonenplanes für den Flughafen Genf; massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Tragweite der Einschränkungen (E. 12d/aa-bb). Da sich die Lärmzonen A und B aufgrund neuer Berechnungen als überdimensioniert erweisen, sind die hier umstrittenen Liegenschaften den Bestimmungen für die Lärmzone C zu unterstellen (E. 12d/cc-dd); die in der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung für diese Zone vorgesehenen Beschränkungen begründen keine materielle Enteignung (Zusammenfassung, E. 13).

123 II 325 () from 14. Juli 1997
Regeste: Schutz vor Lärm einer Tea-Room-Terrasse; Art. 7 USG, 15 USG und 25 USG, Art. 7 LSV, 8 LSV und 47 LSV. Anwendbarkeit von Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung auf die Lärmimmissionen eines Tea-Room (E. 4a). Zum Anwendungsbereich von Art. 25 USG (E. 4c); Stichtag für die Abgrenzung von neu errichteten Anlagen i.S.v. Art. 25 USG und Altanlagen i.S.v. Art. 16 ff. USG und Art. 8, 13 ff. LSV ist grundsätzlich der 1. Januar 1985 (E. 4c/cc). Anhang 6 der LSV kann zur Beurteilung der in Frage stehenden Lärmimmissionen weder unmittelbar noch sinngemäss herangezogen werden; das Gericht muss vielmehr im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt (E. 4d).

123 II 337 () from 21. April 1997
Regeste: Umweltschutzrecht und Raumplanung; baurechtliche Behandlung eines UVP-pflichtigen Verwaltungskomplexes mit Parkplätzen. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Zulässigkeit der Aufteilung des Baubewilligungsverfahrens in ein Vorentscheidverfahren und ein Hauptverfahren, wenn in jedem Verfahren je eine UVP über die im jeweiligen Verfahrensstadium zu behandelnden Fragen durchgeführt wird (E. 2). Nutzungsplanung: Unzulässigkeit der akzessorischen Überprüfung der Nutzungsplanung im Baubewilligungsverfahren (E. 3). Luftreinhaltung: Keine Gefährdung der Umsetzung des Massnahmenplans bei Realisierung des Bauvorhabens (E. 4). Problem der flankierenden Massnahmen (E. 7). Hinreichende Erschliessung durch das öffentliche Strassennetz und den öffentlichen Verkehr (E. 5 und 7a). Erschliessung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG (E. 8c). Lärmschutz: Massgebende Empfindlichkeitsstufen und Belastungsgrenzwerte. Zulässigkeit der Feinerschliessung, wenn im überwiegenden Teil des Baugrundstücks die Planungswerte eingehalten und an keinem Messpunkt die Immissionsgrenzwerte überschritten sind (Art. 24 Abs. 2 USG; E. 8d). Kostenauflage an Umweltschutzorganisationen im bundesgerichtlichen und im kantonalen Verfahren (E. 10).

125 II 643 () from 15. November 1999
Regeste: Betriebskonzession und Rahmenkonzession für den Flugplatz Lugano-Agno; Umweltschutz. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 4a). Systematik des Luftfahrtgesetzes (in der Fassung von 1995), Inhalt der verschiedenen Konzessionen (E. 5). Bedeutung der Tatsache, dass die zu einem Regionalflugplatz auszubauende Anlage bisher nur die Stellung eines - nicht öffentlichen - Flugfeldes hatte (E. 6). Verhältnis zwischen Erteilung luftfahrtrechtlicher Konzessionen und Erlass von Lärmzonen- und Sicherheitszonenplänen (E. 7). Bedürfnisnachweis als Voraussetzung für die Erteilung einer bundesrechtlichen Konzession; Bedeutung des regionalen Luftverkehrs (E. 8). Schutz vor Lärm aus dem Flugplatzbetrieb: Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes über die in den Konzessionen festzulegenden Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (E. 15). Ausbau und Sanierung eines bestehenden Flugplatzes; die Behörde ist nicht verpflichtet, die Sanierung in der Rahmenkonzession anzuordnen (E. 16). Vorschriften über den Lärmschutz bei wesentlicher Änderung bestehender Anlagen; die Bestimmungen über die ortsfesten neuen Anlagen sind nicht anwendbar (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 8 Abs. 2 LSV - E. 17a-b). Möglichkeit von Erleichterungen und die sich daraus ergebende Pflicht zur Schallisolierung lärmbelasteter Bauten (E. 17c-d). Überprüfung der in der Konzession enthaltenen Betriebsbestimmungen für den Flugplatz Lugano-Agno im Lichte der eidgenössischen Lärmschutzvorschriften. Tragweite einer Konzessions-Klausel, in welcher eine generelle Limite des zulässigen Lärms festgesetzt wird ("Lärmkorsett"); Prüfung der Berechnungsgrundlagen und der gewählten Limite; das Vorgehen erscheint im vorliegenden Fall als angemessen (E. 18a-c). Notwendigkeit zusätzlicher Verwaltungsverfahren zur Abklärung verschiedener Fragen, insbesondere zur Anordnung von Schallschutzmassnahmen an lärmbelasteten Bauten (E. 18d). Voraussetzungen, unter denen das "Lärmschutzkorsett" der Betriebskonzession geändert werden könnte (E. 18e). Da die Betroffenen über die Lärmentwicklung zu orientieren sind, ist der Flugplatzhalter zu jährlichen Kontrollen und Veröffentlichung der Resultate verpflichtet (E. 18f-g). Der Schutz gegen den Fluglärm muss in der Nacht in besonderem Masse gewährleistet werden; die Sache ist zur Anordnung solcher zusätzlicher emissionsbegrenzender Massnahmen an das zuständige Departement zurückzuweisen (E. 19).

126 II 522 () from 8. Dezember 2000
Regeste: Baukonzessionen für den Ausbau des Flughafens Zürich. MASSGEBENDE SACH- UND RECHTSLAGE, ZEITPUNKT DES ENTSCHEIDES Berücksichtigung neuen Rechts und neuer Tatsachen beim Entscheid im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (E. 3b). Anspruch des Baukonzessionsgesuchstellers auf einen Entscheid (E. 10b). Zeitpunkt des Entscheides, Koordination von Baukonzessions- und Betriebskonzessionsverfahren (E. 11). ERGÄNZENDE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSBERICHTE UND UMWELT-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG Neue Flugverkehrsprognose (E. 13). Unbegründete Kritik an der Prognose (E. 14). LUFTHYGIENE/FLUGBETRIEB UND ABFERTIGUNG Schadstoffemissionsprognose gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (E. 18). Stellungnahmen von AWEL und BUWAL, Erwägungen des UVEK; Festsetzung eines Emissionsplafonds (E. 19). Unbegründete Kritik an der Ausgestaltung und an der Höhe des Emissionsplafonds (E. 22 und 23). Der Emissionsplafond ist weder aus wirtschaftlichen Gründen unzulässig, noch verstösst er gegen den sog. Zulassungszwang oder das Recht auf freie Verkehrsmittelwahl (E. 22b und 22d). FLUGLÄRM Fachberichte Fluglärm und Stellungnahme des BUWAL (E. 34). Erwägungen des UVEK zu lärmbedingten Betriebsbeschränkungen (E. 35a), zum Schallschutzkonzept (E. 35b) und zum Lärmbelastungskataster (E. 35c). Lärmbedingte betriebliche Regelung gemäss Baukonzession und Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (E. 36). Einwendungen gegen den Fachbericht Fluglärm betreffend - Flottenmix (E. 37a) - Lärmmass (E. 37b) - Lärm rollender Flugzeuge (E. 37c) - fehlende Abklärungen über gesundheitliche Auswirkungen (E. 37d) - mangelnde Gesamtbeurteilung gemäss Art. 8 USG (E. 37e) Zusammenfassung der Einwendungen gegen die vom UVEK gewährten Erleichterungen und gegen die fluglärmbedingten Auflagen der Baukonzession (E. 38). Rechtsgrundlagen der verfügten betrieblichen Beschränkungen (E. 39). Sind zusätzliche Einschränkungen des Flugbetriebs erforderlich? Frage offen gelassen (E. 40). AKZESSORISCHE ÜBERPRÜFUNG DER BELASTUNGSGRENZWERTE FÜR DEN LÄRM DER LANDESFLUGHÄFEN Grundsätze der akzessorischen Überprüfung von Verordnungen des Bundesrates (E. 41). Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen für die Festlegung der Immissionsgrenzwerte (E. 42). Werdegang der Immissionsgrenzwerte bzw. der Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Landesflughäfen (E. 43). Überprüfung der vom Bundesrat festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Gesetz- und Verfassungsmässigkeit, insbesondere auf die Vereinbarkeit mit Art. 15 und Art. 13 Abs. 2 USG (E. 44-46). Berücksichtigung des neuesten Standes der Wissenschaft (E. 45). Da die Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Landesflughäfen gemäss Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung aus dem gesetzlichen Rahmen fallen, bleiben die von der Eidg. Kommission für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten im 6. Teilbericht vom September 1997 festgelegten Belastungsgrenzwerte anwendbar (E. 46). SCHALLSCHUTZKONZEPT Mangelhafte Eröffnung und Notwendigkeit der Überarbeitung des Schallschutzkonzepts (E. 47). Behandlung der materiellen Einwendungen betreffend - die Frage "messen oder berechnen?" (E. 48a) - die massgebliche Grenzwertkurve (E. 48b) - die Art der Schallschutzmassnahmen (E. 48c) - die Rückerstattung der Kosten für Schallschutzmassnahmen (E. 48d) - die Mitberücksichtigung des Militärfluglärms (E. 48e) LÄRMBELASTUNGSKATASTER Der Lärmbelastungskataster kann ohne gesetzliche Grundlage und ohne Durchführung eines Auflage- und Rechtsschutzverfahrens nicht eigentumsbeschränkend und eigentümerverbindlich sein (E. 49). WEITERE RAUMPLANUNGS- UND ENTSCHÄDIGUNGSFRAGEN Da das luftfahrtrechtliche Baukonzessionsverfahren kein sog. kombiniertes Verfahren ist, sind die enteignungsrechtlichen Ansprüche nicht in diesem zu behandeln; sie müssen auch nicht vorweg beurteilt werden (E. 50). Zur Bereinigung der durch den Ausbau und die Sanierung des Flughafens entstehenden Nutzungskonflikte bieten sich neben dem Bau- und Betriebskonzessionsverfahren in erster Linie das Sachplan- und das Richtplanverfahren an (E. 51).

129 II 225 () from 25. Februar 2003
Regeste: Raumplanung und Umweltschutz, Behördenbeschwerde (Art. 24 ff. und 34 RPG, Art. 56 USG). Ein Kanton ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Entscheid seines Verwaltungsgerichts über die Bewilligung einer Baute innerhalb der Bauzone mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Vorliegend kann der Kanton namentlich nicht geltend machen, es hätten die Regeln der Art. 24 ff. RPG über die Ausnahmen für Bauten ausserhalb der Bauzone angewandt werden müssen (E. 1.1-1.3); aus dem Umweltschutzgesetz ergibt sich ebenfalls keine Beschwerdeberechtigung (E. 1.4). Die staatsrechtliche Beschwerde steht Kantonen nicht zur Verfügung (E. 1.5).

130 II 394 () from 27. Juli 2004
Regeste: Verjährung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr. ENTEIGNUNGSRECHTLICHE UND UMWELTSCHUTZRECHTLICHE ERSATZANSPRÜCHE DER VON ÜBERMÄSSIGEN FLUGLÄRM-IMMISSIONEN BETROFFENEN GRUNDEIGENTÜMER, BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN EINZELNEN VERFAHREN. Das massgebliche Verfahren zur Feststellung der (enteignungsrechtlichen) Unvermeidbarkeit der übermässigen Immissionen ist das enteignungsrechtliche Einspracheverfahren (E. 6). Die gesetzlichen Regelungen über die Geltendmachung von Ansprüchen infolge übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb öffentlicher Flugplätze gemäss dem Bundesgesetz über die Enteignung (E. 7.1), gemäss den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen über die Lärmzonen (E. 7.2), gemäss dem zürcherischen Fluglärmgesetz (E. 7.3) und gemäss dem eidgenössischen Umweltschutzrecht (E. 7.4). Die Beziehungen zwischen den einzelnen Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 8). Zusammenfassende Umschreibung der Rechtsstellung der von übermässigen Lärmeinwirkungen eines Flughafens betroffenen Eigentümer von Wohnliegenschaften während der Geltung der Lärmzonen-Pläne (E. 9.1) und nach heutigem Recht (E. 9.2). Die Auswirkungen der luftfahrtrechtlichen und der umweltschutzrechtlichen Lärmschutz-Regelungen auf die Verjährung von Ansprüchen aus dem Bundesgesetz über die Enteignung. Können durch umweltschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen die übermässigen Lärmeinwirkungen zwar vermindert, aber nicht beseitigt werden, so kann der Umstand, dass noch ein Sanierungsverfahren durchzuführen ist, die Entstehung und Verjährung des enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruches nicht beeinflussen (E. 10). DAUER DER VERJÄHRUNGSFRIST. Für die Geltendmachung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche infolge Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruches bzw. ab der objektiven Erkennbarkeit des Schadens (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 11). BEGINN DER VERJÄHRUNG DER ENTEIGNUNGSRECHTLICHEN ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE INFOLGE ÜBERMÄSSIGER EINWIRKUNGEN. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs verlangten drei Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit der Einwirkungen, der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens gegeben und die Spezialität der Immissionen und die Schadensschwere objektiv erkennbar sind (E. 12). Die Einwirkungen aus dem Betrieb der Landesflughäfen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ab 1961 als voraussehbar (E. 12.1). Die Voraussetzung der Spezialität der Lärmimmissionen ist insbesondere dann erfüllt, wenn die in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Anzahl der Flugbewegungen als weiteres Kriterium? Frage offen gelassen (E. 12.2). Die Voraussetzung der Schwere des Schadens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Steht der Zeitpunkt der Wertverminderung ganzer Quartiere und deren Erkennbarkeit in Frage, so sind alle die Immobilienwerte beeinflussenden Entwicklungen und Gegebenheiten, so auch die mit der Flughafennähe verbundenen Vorteile, mit in Betracht zu ziehen (E. 12.3). Aufgrund der speziellen Entwicklung im fraglichen Siedlungsgebiet ist davon auszugehen, dass erst bei der plötzlichen Verdoppelung der Abflugszahl für die Grundeigentümer klar erkennbar wurde, dass die nachteiligen Auswirkungen des Flughafens die werkbedingten Vorteile überwiegen (E. 12.3.1-12.3.3).

132 II 371 () from 2. Juni 2006
Regeste: Art. 2 und 24 USG; Kostentragung für Lärmschutzmassnahmen entlang der Autobahn A2; Verursacherprinzip; abgaberechtliche Qualifizierung des Kostenanteils. Qualifizierung des Beitrags an die Erstellung von Lärmschutzwänden als Vorzugslast. Anforderungen des Legalitätsprinzips im Abgaberecht vorliegend erfüllt (E. 2). Es ist kein Grund ersichtlich, bei der Kostenverteilung für die in Art. 24 USG vorgesehenen Massnahmen vom Verursacherprinzip abzuweichen. Für die Kostenüberwälzung bedarf es der Konkretisierung auf Gesetzesstufe, da Art. 2 USG zu unbestimmt ist und ergänzendes Recht voraussetzt (E. 3.2 und 3.3). Art. 31 LSV ist vorliegend nicht einschlägig (E. 3.4). Die Immissionen, welche die Massnahmen nach Art. 24 USG erforderlich gemacht haben, werden durch die Autobahn verursacht, weshalb der Kanton als Werkeigentümer und Bauherr zum Kreis der Kostenpflichtigen zu zählen ist. Eine vollständige Überwälzung der Kosten für die Lärmschutzwände auf die Grundeigentümer widerspricht dem Verursacherprinzip. Möglichkeit des Gesetzgebers, dem Grundeigentümer zumindest als Zustandsstörer einen Teil der Kosten aufzuerlegen (E. 3.6). Vorliegend hat der kommunale Gesetzgeber das ihm zustehende Ermessen bei der Kostenverteilung überschritten (E. 3.7). Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung zu neuem Entscheid (E. 4).

132 II 475 () from 5. September 2006
Regeste: Materielle Enteignung, Eigentumsbeschränkungen aufgrund der eidgenössischen Lärmschutzvorschriften (Art. 22 USG, Art. 5 Abs. 2 RPG, Art. 44 LFG). Verlangt ein Grundeigentümer eine Entschädigung aus materieller Enteignung, weil das eidgenössische Umweltschutzgesetz die Erteilung einer Baubewilligung auf seinem in der Bauzone gelegenen Grundstück - infolge der Lärmvorbelastung - verunmögliche, so hat er den Anspruch beim kantonalen Gericht geltend zu machen, das für Fälle materieller Enteignung zuständig ist, und nicht bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, auch wenn der Lärm aus dem Betrieb eines Flughafens stammt (E. 2).

136 I 389 (1C_174/2010) from 14. Dezember 2010
Regeste: Art. 34 BV, § 64 GPR/ZH; kantonale Volksinitiative betreffend die Verteilung des Fluglärms um den Flughafen Zürich; Abstimmungserläuterungen; Umweltschutz und Raumplanung. Die den Stimmberechtigten zugestellte Abstimmungszeitung enthält den "Beleuchtenden Bericht", der die Auffassung der kantonalen Behörden wiedergibt, sowie die "Stellungnahme des Initiativkomitees" (E. 3.2). Die im "Beleuchtenden Bericht" wiedergegebene Argumentation der Behörden, wonach das mit der Initiative verfolgte Ziel der Fluglärmverteilung im Widerspruch zu umweltschutzrechtlichen Prinzipien und dem öffentlichen Interesse stehe, ist zutreffend und verletzt die politischen Rechte nicht (E. 3.3).

136 II 263 (1C_284/2009, 1C_288/2009, 1C_290/2009) from 8. Juni 2010
Regeste: Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr; Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit; umweltschutzrechtliche Ansprüche der von übermässigen Fluglärm-Immissionen betroffenen Grundeigentümer. Stichtag für die (Un)Vorhersehbarkeit der Fluglärm-Immissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landesflughäfen ist der 1. Januar 1961. Die starke Zunahme der Ostanflüge seit 2001 aufgrund der Beschränkungen des deutschen Luftraums führt nicht zu einer Neufestsetzung dieses Stichdatums (E. 7). Unabhängig von der Vorhersehbarkeit der übermässigen Fluglärmbelastungen stehen den Betroffenen Ansprüche auf umweltschutzrechtliche Schallschutzvorkehren zu Lasten des Verursachers zu. Notwendigkeit der koordinierten Anwendung von Enteignungs-, Umwelt- und Raumplanungsrecht (E. 8).

142 II 100 (1C_139/2015 und andere) from 16. März 2016
Regeste: Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 USG, Art. 31, 32 und 39 Abs. 1 LSV); "Lüftungsfensterpraxis"; Koordination mit der Raumplanung (Art. 1 Abs. 2 lit. abis, Art. 3 Abs. 3 lit. abis und Art. 8a Abs. 1 lit. c und e RPG). Unabhängig von bestehenden Erschliessungs- oder Sondernutzungsvorschriften ist im Baubewilligungsverfahren stets zu prüfen, ob die Immissionsgrenzwerte an allen im Baugesuch vorgesehenen lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden (Art. 22 USG; E. 2). Nach der sogenannten Lüftungsfensterpraxis genügt es, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht an allen, sondern mindestens an einem (zum Lüften geeignetem) Fenster jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten werden; Meinungsstand und bisherige Rechtsprechung (E. 3). Die "Lüftungsfensterpraxis" widerspricht dem geltenden Umweltschutzrecht (E. 4), insbesondere würde dadurch der vom Gesetzgeber gewollte Gesundheitsschutz ausgehöhlt (E. 4.4 und 4.5). Wichtigen Anliegen der Raumplanung, namentlich der Siedlungsverdichtung und -entwicklung nach innen, kann auf dem Wege der Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden (Art. 31 Abs. 2 LSV; E. 4.6).

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