Loi fédérale
sur la protection de l’environnement
(Loi sur la protection de l’environnement, LPE)

du 7 octobre 1983 (Etat le 1 janvier 2022)er


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Art. 29 Prescriptions du Conseil fédéral

1 Le Con­seil fédéral peut édicter des pre­scrip­tions sur les sub­stances qui, en rais­on de leurs pro­priétés, du mode de leur ap­plic­a­tion ou des quant­ités util­isées, peuvent men­acer l’en­viron­nement ou, in­dir­ecte­ment, l’homme.

2 Ces pre­scrip­tions vis­ent not­am­ment:

a.
des sub­stances qui, en rais­on de leur des­tin­a­tion, par­vi­ennent dans l’en­viron­ne­ment, tell­es que les herb­i­cides et les pesti­cides, les produits de pro­tec­tion du bois ou des pro­vi­sions, ain­si que les en­grais, les régu­lateurs de crois­sance, les sels d’épand­age et les gaz propulseurs;
b.
des sub­stances qui, elles-mêmes ou par leurs dérivés, peuvent s’ac­cu­muler dans l’en­viron­nement, tell­es que les com­binais­ons or­ga­niques de chlore ou les mé­taux lourds.

BGE

118 IB 367 () from 7. Juli 1992
Regeste: Art. 32 Abs. 4 lit. e und f, Art. 39 Abs. 3, Art. 43 USG, Art. 3 Abs. 2 VGV, Art. 13 und 20 FHA; Verbot der Getränkeverpackungen aus PVC. 1. Befugnis, eine Feststellungsverfügung gestützt auf die Verordnung über die Getränkeverpackungen zu erlassen (E. 3). 2. Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich einer Verordnung des Bundesrates, welche sich auf eine Ermächtigung durch das Gesetz stützt (E. 4). 3. Das Verbot der Getränkeverpackungen aus PVC gemäss Art. 3 Abs. 2 VGV geht nicht über die Gesetzesdelegation von Art. 32 Abs. 4 lit. e und f USG hinaus: diese Verpackungen sind geeignet, sowohl die Verwertung der Abfälle wie auch die Beseitigung der Haushaltabfälle in den Abfallanlagen erheblich zu komplizieren (E. 5a bis 5c). Die Bestimmung verletzt im übrigen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (E. 5d). 4. Im vorliegenden Fall wird das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht verletzt (E. 6). 5. Tragweite eines "gentlemen's agreement", welches im Bereich des Umweltschutzes zwischen der Eidgenossenschaft und den interessierten Wirtschaftskreisen abgeschlossen wurde (E. 9b). Anhörung der interessierten Kreise und Grundsatz der Zusammenarbeit gemäss Art. 39 Abs. 3 und 43 USG (E. 9c und 9d).

121 II 378 () from 25. Oktober 1995
Regeste: Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). Kognition des Bundesgerichtes (E. 1e). Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren): - Zulässigkeit der Etappierung des Plangenehmigungsverfahrens; keine Pflicht, ein generelles Projekt auszuarbeiten (E. 3); Berücksichtigung des Koordinationsprinzips (E. 4); Festlegung der Abschnittsgrenzen (E. 5); - Nachlaufende Bewilligungsverfahren und Detailprojektierungen: Zulässigkeit und verfahrensrechtliche Ausgestaltung (E. 6); - Detaillierungsgrad der Bau- und Werkpläne (E. 7); Anforderungen an das Dispositiv einer Plangenehmigungsverfügung (E. 8); - Berücksichtigung von Anliegen der Kantone (Art. 18 Abs. 3 EBG), insbesondere im Bereich des Kanalisationswesens (E. 9). Lärmschutz, Schutz vor Erschütterungen und Körperschall: - Die Neubaustrecke sowie diejenigen Teile der Stammlinie, die für die Zusammenführung der beiden Eisenbahnstrecken baulich angepasst werden müssen, stellen eine neue ortsfeste Anlage dar, für welche Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 USG gewährt werden können (E. 10); - Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips; Frage der Sanierung der Stammlinie (E. 11); Erleichterungen beim Lärmschutz unter Beachtung des Ortsbildschutzes (E. 12); - Massnahmen für den Schutz vor Baulärm (E. 14); - Beurteilung der getroffenen Massnahmen für den Schutz vor Erschütterungen und Körperschall; soweit bei der Planung eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen nicht möglich ist, dürfen zusätzliche Messungen und Simulationen am Rohbau vorbehalten werden (E. 15). Gewässerschutz: - Einsatz von Herbiziden; bei den gegebenen Verhältnissen müssen die Sickergräben entlang der SBB-Strecke nicht humusiert werden (E. 16). Sanierung von Altlasten: - Vorschriften für die Beurteilung der Frage, ob und wie eine Altlast zu sanieren ist. Die Plangenehmigungsbehörde kann keine Sanierungsverfügung treffen, die sich mit dem Bahnbau nicht begründen lässt (E. 17).

132 II 449 () from 20. November 2006
Regeste: Art. 3 Abs. 1 VG; Art. 27 GSchG; Art. 29 USG; Art. 2 aDüV; Art. 6 Abs. 2bis aDüBV; Ziff. 21 lit. a und Ziff. 25 Abs. 1 lit. f des Anhangs 4.5 zur Stoffverordnung; Verantwortlichkeit des Bundes für die im Kampf gegen den Rinderwahnsinn (BSE) getroffenen Massnahmen; Bewilligungspflicht für die Zulassung von tiermehlhaltigen Düngern. Gesetzliche Regelung der Zulassung von Düngemitteln vor und nach dem 1. Januar 2001 (E. 2). Rechtliche Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Bundes (E. 3). Gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungspflicht für Dünger, die nicht zur landwirtschaftlichen Verwendung bestimmt sind (E. 4). Verhältnismässigkeit der eingeführten Bewilligungspflicht (E. 5) und Anpassung der bestehenden Zulassungen an die neue Sach- und Rechtslage (E. 6). Keine pflichtwidrige Informationstätigkeit des Bundesamts für Landwirtschaft (E. 7).

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