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Art. 17 Vorzeitige Kündigung
1 Ist die Erfüllung des Vertrags für eine Partei aus wichtigen Gründen unzumutbar geworden, so kann sie die Pacht auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen unter Würdigung aller Umstände. |