Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG)

vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 2 Kleine Grundstücke

1Die­ses Ge­setz gilt nicht für die Pacht:

a.
von Reb­grund­stücken un­ter 15 Aren;
b.
an­de­rer land­wirt­schaft­li­cher Grund­stücke oh­ne Ge­bäu­de und un­ter 25 Aren.

2 Die Kan­to­ne kön­nen dem Ge­setz auch klei­ne­re Grund­stücke un­ter­stel­len.

3 Die Flä­chen von meh­re­ren, vom glei­chen Ei­gen­tü­mer an den glei­chen Päch­ter ver­pach­te­ten Grund­stücken wer­den zu­sam­men­ge­rech­net. Das glei­che gilt, wenn ein Ei­gen­tü­mer ein Grund­stück an ver­schie­de­ne Päch­ter ver­pach­tet.

BGE

123 III 233 () from 13. Juni 1997
Regeste: Art. 2 BGBB und Art. 61 ff. BGBB; Erwerb mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke. Geltungsbereich für kleine Grundstücke. Unter der Voraussetzung, dass landwirtschaftliche Grundstücke nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist für den allgemeinen Geltungsbereich die Fläche des einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücks massgebend. Die Veräusserung mehrerer kleiner Grundstücke desselben Eigentümers an den gleichen Erwerber unterliegt keiner Bewilligung.

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