Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG)

vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 21 Zahlungsrückstand des Pächters

1 Ist der Päch­ter wäh­rend der Pacht­zeit mit ei­ner Zins­zah­lung im Rück­stand, so kann ihm der Ver­päch­ter schrift­lich an­dro­hen, dass der Pacht­ver­trag in sechs Mo­na­ten auf­ge­löst sei, wenn der aus­ste­hen­de Zins bis da­hin nicht be­zahlt sei.

2 Wird der Ver­trag auf­ge­löst, so muss der Päch­ter den Scha­den er­set­zen, so­fern er nicht be­weist, dass ihn kein Ver­schul­den trifft.

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