Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG)

vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 26 Klage

1 Kün­digt ei­ne Par­tei den Pacht­ver­trag, so kann die an­de­re Par­tei in­nert drei­er Mo­na­te seit Emp­fang der Kün­di­gung beim Rich­ter auf Er­stre­ckung der Pacht kla­gen.

2 Läuft ein auf be­stimm­te Zeit ab­ge­schlos­se­ner Pacht­ver­trag aus und kommt kein neu­er Ver­trag zu­stan­de, so kann je­de Par­tei spä­tes­tens neun Mo­na­te vor Ab­lauf der Pacht beim Rich­ter auf Er­stre­ckung der Pacht kla­gen.

BGE

117 IA 302 () from 5. Juni 1991
Regeste: Art. 88 OG, Art. 4 und Art. 22ter BV; Ortsplanungsrevision; Beschwerdelegitimation; Einzonung in die Bauzone. 1. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, allgemeine Grundsätze (E. 1). 2. Ein Landwirt, dessen Land der Bauzone zugewiesen wird, ist zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (E. 2). 3. Ebenso ist er in seiner Eigenschaft als Pächter legitimiert, gegen die Einzonung des von ihm gepachteten Landes staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (E. 3). 4. Im vorliegenden Fall ist die umstrittene Einzonung mit sachlichen Gründen nicht vertretbar (E. 4).

119 IB 148 () from 7. Juli 1993
Regeste: Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte.

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