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Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG)

vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2014)

Art. 29

Ist nichts an­de­res be­stimmt, so kann der Päch­ter auf die Rech­te, die ihm oder sei­nen Er­ben nach den Vor­schrif­ten die­ses Ka­pi­tels zu­ste­hen, nicht zum vor­aus ver­zich­ten. Ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind nich­tig.