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Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2014)
Art. 3Alpen und Weiden
Die Kantone können für die Pacht von Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten an solchen abweichende Bestimmungen erlassen.