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Art. 44 Entscheid der Bewilligungsbehörde
1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob der vereinbarte Pachtzins für das Gewerbe oder das Grundstück zulässig ist. 2 Sie setzt zu hohe Pachtzinse auf das erlaubte Mass herab. 3 Sie eröffnet ihren Entscheid den Parteien und teilt ihn der zur Einsprache berechtigten Behörde mit. |