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Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG)
vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2014)
Art. 53
Die Kantone bezeichnen:
a.
die Bewilligungsbehörden;
b.
die zur Einsprache berechtigten Behörden;
c.
die Beschwerdeinstanz.