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Art. 17 Révision de la rente d’invalidité et d’autres prestations durables
1 La rente d’invalidité est, d’office ou sur demande, révisée pour l’avenir, à savoir augmentée, réduite ou supprimée, lorsque le taux d’invalidité de l’assuré:
2 De même, toute prestation durable accordée en vertu d’une décision entrée en force est, d’office ou sur demande, augmentée ou réduite en conséquence, ou encore supprimée si les circonstances dont dépendait son octroi changent notablement. 19 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2020 (Développement continu de l’AI), en vigueur depuis le 1er janv. 2022 (RO 2021 705; FF 2017 2363). BGE
147 V 234 (9C_132/2020) from 7. Juni 2021
Regeste: Art. 4 IVG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Art. 6-8, 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Präxisänderung; Neuanmeldung. Die neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf die Neuanmeldung einzutreten (E. 6).
148 V 28 (8C_81/2021) from 27. Oktober 2021
Regeste: Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und derjenige auf die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich (E. 6.4.2). Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung einzubeziehen. Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung ausserhalb des Hauses" und dessen naher Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt (E. 6.5.2).
148 V 174 (8C_256/2021) from 9. März 2022
Regeste: Art. 28a Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; Art. 16 ATSG; Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Im heutigen Zeitpunkt besteht kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (E. 9.2.3 und 9.2.4). Eine Änderung der Rechtsprechung ist insbesondere auch in Anbetracht der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV nicht opportun (E. 9.3).
148 V 195 (8C_466/2021) from 1. März 2022
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 37 Abs. 3 UVG; Art. 54 StGB; Art. 90 Abs. 2 SVG; Leistungskürzung bei einem Unfall, der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde; Wiedererwägung; Revision. Ist die Staatsanwaltschaft auf eine Strafanzeige wegen Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB) nicht eingetreten, so erscheint es nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, wenn die Unfallversicherung in ihrer rentenzusprechenden Verfügung von einer Leistungskürzung nach Art. 37 Abs. 3 UVG abgesehen hat (E. 5.5.3). Die Frage, ob ein Kürzungstatbestand gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG gegeben ist, betrifft - anders als etwa die Frage der Arbeitsfähigkeit oder der Adäquanz - einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt, der einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG entzogen bleibt (E. 6.3). Frage offengelassen, ob der vorfrageweisen Prüfung des Straftatbestandes die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen entgegenstünden (E. 6.5).
148 V 321 (8C_104/2021) from 27. Juni 2022
Regeste: Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 ATSG; Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache; massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres. Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres erreicht ist, wird bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache - gleich wie bei der Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 141 V 5) - auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt (E. 7.3).
148 V 408 (9C_538/2021) from 6. September 2022
Regeste: Art. 42sexies Abs. 1 IVG; Assistenzbeitrag. BGE 140 V 543 E. 3.2.2 ist in dem Sinne zu präzisieren, als das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung ist (E. 4.7).
149 V 91 (8C_616/2022) from 15. März 2023
Regeste: Art. 22 UVG; Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Rentenaufhebung nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Art. 22 UVG, der die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Bezug einer Altersrente der AHV resp. nach Erreichen des AHV-Rentenalters ausschliesst, steht einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung nicht entgegen (E. 7).
149 V 177 (8C_661/2022) from 26. Juni 2023
Regeste: Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; Neuanmeldung zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen; Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Bestätigung der langjährigen Rechtsprechung, wonach auch bei Eingliederungsmassnahmen in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Leistungsabweisung nur zu prüfen ist, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (E. 4).
149 V 224 (8C_620/2022) from 21. September 2023
Regeste: Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Art. 17 Abs. 2 ATSG; Anspruch auf Heilbehandlung bei Teilrentenbeziehenden nach Eintritt ins AHV-Rentenalter. Aus Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ergibt sich keine Leistungsbefristung auf den Eintritt ins AHV-Rentenalter oder allenfalls auf das erst auf einen späteren Zeitpunkt hin angenommene Ende der Erwerbstätigkeit (E. 6).
150 V 67 (8C_166/2023) from 6. März 2024
Regeste: Art. 16 ATSG; Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE); massgebliche statistische Grundlage bei Einholung eines Gerichtsgutachtens mit abgestufter Rentenzusprechung. In zeitlicher Hinsicht sind im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Einholung eines Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge, dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle massgeblich (E. 5.2).
150 V 120 (9C_6/2023) from 12. März 2024
Regeste: Art. 26a Abs. 1 BVG; provisorische Weiterversicherung bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Die Bestimmung bezieht sich auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation und findet keine Anwendung auf den Sachverhalt, in welchem einer versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden (E. 4).
150 V 323 (8C_435/2023) from 27. Mai 2024
Regeste: Art. 26 Abs. 6 IVV und lit. b ÜbBest. IVV WEIV; anwendbares Recht bei intertemporalem Sachverhalt. Bei einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, vor 1. Januar 2022 gemäss aArt. 26 IVV jedoch keinen Rentenanspruch erlangen konnte, ist bei unverändertem Sachverhalt nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ab 1. Januar 2022 das neue Recht (Art. 26 Abs. 6 IVV in der Fassung vom 3. November 2021) anzuwenden (E. 4). |