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Art. 29 Rivendicazione del diritto alle prestazioni
1 Colui che rivendica una prestazione deve annunciarsi all’assicuratore competente nella forma prescritta per l’assicurazione sociale interessata. 2 Gli assicuratori sociali consegnano gratuitamente i formulari per la domanda e per l’accertamento del diritto a prestazioni; questi formulari devono essere trasmessi al competente assicuratore dopo essere stati compilati interamente e in modo veritiero dal richiedente o dal suo datore di lavoro ed eventualmente dal medico curante. 3 Se una domanda non rispetta le esigenze di forma o se è trasmessa a un servizio incompetente, per quanto riguarda l’osservanza dei termini e gli effetti giuridici collegati alla domanda è determinante la data in cui essa è stata consegnata alla posta o inoltrata a tale servizio. BGE
132 V 286 () from 2. Mai 2006
Regeste: Art. 49 Abs. 2 BVG: Weitergehende berufliche Vorsorge: Anspruch auf einen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehenen festen Zuschlag (zusätzlich zu einer Invalidenpension). In zeitlicher Hinsicht anwendbares Reglement. Tragweite der in Art. 50 Abs. 2 des Reglements 2001 der Pensionskasse der SBB vorgesehenen Übergangsregelung. (Erw. 2) Prüfung des Anspruchs eines Versicherten auf einen festen Zuschlag auf Grund von Art. 40 des Reglements 1999 der Pensionskasse der SBB. Auslegung dieser reglementarischen Bestimmung. Die Weigerung der Invalidenversicherung, dem Versicherten eine Rente zuzusprechen, genügt für sich allein nicht, um die Aufhebung des bisher gewährten festen Zuschlags (verbunden mit einer Rückerstattungsforderung) zu rechtfertigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, das sich der Versicherte im konkreten Fall geweigert hätte, sich vernünftigerweise zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, oder dass er davon abgesehen hat, einen Anspruch auf solche Massnahmen geltend zu machen, was gemäss Reglement eine Aufhebung des festen Zuschlags hätte rechtfertigen können. (Erw. 3 und 4)
133 V 579 () from 30. Juli 2007
Regeste: Art. 56 und Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG; Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Wirtschaftlichkeit der Behandlung; Rückforderungsanspruch; Verwirkung. Der Rückforderungsanspruch der Krankenversicherer gegenüber einem Spital, welches mehr Betten als gemäss kantonaler Spitalplanung zulässig betrieben hat, wird im Grundsatz bejaht (E. 3). Wo kein obligatorisches Schlichtungsverfahren besteht und demzufolge direkt Klage beim Gericht zu erheben ist, wird die Verwirkungsfrist gewahrt mit einem vorangehenden Akt, mit welchem der Gläubiger (Krankenversicherer) seine Forderung (auf Rückerstattung der Leistungen) gegenüber dem Schuldner (Leistungserbringer) in geeigneter Weise geltend macht (E. 4).
135 V 106 (8C_241/2008) from 25. März 2009
Regeste: Art. 66 Abs. 1 IVV; Art. 70 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 ATSG; Art. 12 Abs. 1 IVG (bis Ende 2007 gültig gewesene Fassung); Befugnis des Krankenversicherers, eine Person bei der Invalidenversicherung anzumelden. Wenn der obligatorische Krankenpflegeversicherer aufgrund seiner Vorleistungspflicht (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG) Behandlungskosten übernommen hat und sich die versicherte Person entgegen Art. 70 Abs. 3 ATSG nicht für die entsprechenden Leistungen bei der Invalidenversicherung anmeldet, ist der Krankenversicherer seinerseits befugt, die Anmeldung vorzunehmen (E. 6).
137 V 351 (9C_286/2011) from 11. August 2011
Regeste: Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision. Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt weiterhin sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (E. 4 und 5).
139 V 442 (8C_324/2013) from 29. August 2013
Regeste: Lit. a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket); Art. 6-8 und 17 in Verbindung mit Art. 16 ATSG; Art. 8, 14a und 15 ff. IVG. Gemäss lit. a Abs. 1 dieser Schlussbestimmungen werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 4 der Bestimmung hält fest, dass Abs. 1 keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt, in welchem die Überprüfung nach Abs. 1 eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Dabei bildet der Beginn des Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung den massgeblichen Anknüpfungspunkt (E. 3 und 4). Der Umstand, dass lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen einen kategorischen Ausschluss sämtlicher Personen vorsieht, die über 15 Jahre Rentenleistungen bezogen haben, lässt darauf schliessen, dass allfällige Wiedereingliederungsversuche in diesen Fällen als faktisch zwecklos angesehen werden. Der Invaliditätsgrad, auf Grund dessen die Bezüger eine Rente erhalten, stellt kein taugliches Kriterium dar, welches ein Abweichen vom klaren Wortlaut erlauben würde (E. 5.1). Ergeben sich gestützt auf die Aktenlage keine Hinweise, welche eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes oder veränderte anderweitige Bemessungsfaktoren belegen, fällt eine Beurteilung der verfügten Rentenaufhebung auch unter dem substituierten Titel der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Betracht (E. 6).
140 V 470 (9C_351/2014) from 21. Oktober 2014
Regeste: Art. 26 Abs. 1 BVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; aArt. 29 Abs. 1 lit. b und aArt. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007); Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge beginnt seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 132 V 159 ist obsolet; E. 3.2 und 3.3).
142 V 547 (9C_56/2016) from 24. Oktober 2016
Regeste: Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 29bis IVV; Wartezeit bei Neuanmeldung innerhalb von 3 Jahren nach Aufhebung einer Invalidenrente, wenn die rentenbegründende Invalidität wiederum auf dasselbe Leiden wie die frühere Invalidität zurückzuführen ist. Art. 29bis IVV ist nur auf die Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, nicht aber auf die Ermittlung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG anwendbar (E. 3).
142 V 583 (8C_853/2015) from 29. November 2016
Regeste: Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 19 und Art. 7 Abs. 1 FamZG. Art. 22 Abs. 1 AVIG enthält eine klare Koordinationsregelung zwischen dem AVIG und dem FamZG im Bereich der Kinderzulagen (E. 4.1). Selbst wenn die nach AVIG erstanspruchsberechtigte Person darauf verzichtet, ihr Recht auf Familienzulagen auszuüben, kann sich der andere, nicht erwerbstätige Elternteil nicht subsidiär auf seine Anspruchsberechtigung gestützt auf das FamZG berufen, um in den Genuss von Leistungen zu gelangen. Die Regelung von Art. 22 Abs. 1 AVIG, welche den Erstanspruchsberechtigten bestimmt, kann, wie auch die Reihenfolge nach Art. 7 Abs. 1 FamZG, nicht durch das Verhalten der Anspruchsberechtigten geändert werden (E. 4.2). Offengelassen, ob es sich in einer solchen Konstellation rechtfertigt, ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Kindes und seines gesetzlichen Vertreters zur Geltendmachung der Erstanspruchsberechtigung bei der zuständigen Kasse anzuerkennen (E. 4.3).
146 V 331 (9C_135/2020) from 30. September 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 16 Abs. 2 FZV; Zeitpunkt der Anrechnung von Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Übersicht über die Rechtsprechung. Ein verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG liegt nicht erst mit dem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens vor, sondern bereits dann, wenn dieser rechtlich zulässig ist (E. 3 und 4). Der in Art. 16 Abs. 2 FZV normierte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos entsteht mit Rechtskraft der Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (E. 5).
147 V 70 (9C_531/2020) from 17. Dezember 2020
Regeste: Art. 39 Abs. 3 AHVG; Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV; Rentenaufschub. Die in Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV statuierte Frist zur Erklärung des Rentenaufschubs ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 3.2.3). |