Legge federale
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Art. 62 Compiti dell’autorità di vigilanza
1 L’autorità di vigilanza veglia affinché gli istituti di previdenza, gli uffici di revisione per la previdenza professionale, i periti in materia di previdenza professionale e gli istituti dediti alla previdenza professionale osservino le prescrizioni legali e affinché il patrimonio di previdenza sia impiegato secondo gli scopi previsti; in particolare:230
2 Trattandosi di fondazioni, essa assume anche i compiti di cui agli articoli 85−86bCC234.235 3 Il Consiglio federale può emanare disposizioni sull’approvazione di fusioni, scissioni e trasformazioni di istituti di previdenza da parte delle autorità di vigilanza, nonché sull’esercizio della vigilanza in caso di liquidazione e di liquidazione parziale.236 230 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199). 231 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199). 232 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 3 ott. 2003 (1a revisione della LPP), in vigore dal 1° apr. 2004 (RU 2004 1677; FF 2000 2341). 233 Introdotta dal n. I della LF del 3 ott. 2003 (1a revisione della LPP), in vigore dal 1° apr. 2004 (RU 2004 1677; FF 2000 2341). 234 RS 210 235 Nuovo testo giusta l’all. n. 4 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151). 236 Introdotto dall’all. n. 10 della LF del 3 ott. 2003 sulla fusione, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 20042617; FF 20003765). BGE
112 IA 180 () from 13. Juni 1986
Regeste: Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 2/87 OG; Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde. Beschwerde gegen eine die berufliche Vorsorge von Assistenz- und Oberärzten im Dienste des Kantons regelnde Verordnung; Klageweg nach Art. 73 BVG; Beschwerdeweg nach Art. 74 BVG und Beschwerde bei der zur Prüfung von Vorsorgereglementen zuständigen erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG).
115 V 368 () from 28. November 1989
Regeste: Art. 62 Abs. 1, 73 und 74 BVG: Abstrakte Normenkontrolle. - Umschreibung der Rechtswege im Sinne von Art. 73 BVG bzw. von Art. 62 Abs. 1 und 74 BVG (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 112 Ia 180; Erw. 2). - Ein Feststellungsbegehren ist im Verfahren nach Art. 62 Abs. 1 und 74 BVG zu beurteilen, wenn es ausschliesslich oder jedenfalls zur Hauptsache die abstrakte Normenkontrolle im Vorsorgebereich betrifft (Erw. 3).
116 IA 264 () from 15. Juni 1990
Regeste: Berufliche Vorsorge; steuerrechtliche Behandlung von Einkaufsbeiträgen; Frage des zulässigen Rechtsmittels. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig, wenn öffentliches Recht des Bundes die Grundlage bildet, auf die sich die Verfügung stützt oder stützen sollte (E. 2). Die steuerrechtlichen Vorschriften von Art. 80-84 BVG sind Steuerharmonisierungsbestimmungen. Die Verletzung dieser Vorschriften ist im Bereich der kantonalen Steuern mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 ÜbBest.BV geltend zu machen (E. 3). Die Verweigerung des Abzugs (Art. 81 Abs. 2 BVG) von Beiträgen zum Einkauf früherer Beitragsjahre in ein vor dem 1. Januar 1985 begründetes Vorsorgeverhältnis der 2. Säule für Angehörige der Eintrittsgeneration, deren Anspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 entsteht, verletzt Bundesrecht nicht (E. 4).
117 V 42 () from 30. April 1991
Regeste: Art. 15 Abs. 1 lit. b und Art. 28 BVG, Art. 11 BVV 2, Art. 331a und 331b OR: Zinsen auf Freizügigkeitsleistung und Einkaufssummen. - Das Bundesrecht sieht im Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Verzinsung der vom Versicherten eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der von ihm entrichteten Einkaufssummen vor (Erw. 4). - Kann der Versicherte aufgrund der Vergleichsrechnung nach Art. 28 Abs. 2 BVG eine nach dem Obligationenrecht bemessene Leistung verlangen, stehen ihm darüber hinaus keine Zinsen auf dem von der früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Altersguthaben zu (Erw. 6).
118 V 229 () from 25. September 1992
Regeste: Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach sich der Arbeitgeber - im Sinne eines Befreiungsversprechens (Art. 175 Abs. 1 OR) - zur Bezahlung der gemäss Reglement vom Arbeitnehmer zu erbringenden Einkaufssumme verpflichtet, und die tatsächliche Erbringung dieser Leistung vermögen für sich allein die vorsorgerechtliche Qualifikation dieser Eintrittsleistung nicht zu beeinflussen. Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR in das Schuldverhältnis eintritt, bedarf es einer schriftlichen vorsorgevertraglichen Abrede, ansonsten die betreffende Leistung im Austrittsfall weiterhin als Arbeitnehmerleistung zu behandeln ist.
119 IB 46 () from 19. März 1993
Regeste: Liquidation/Teilliquidation einer Personalfürsorgestiftung. 1. Zuständigkeit für die Genehmigung von Verteilungsplänen; Rechtsweg (E. 1). 2. Wesentliche Umstrukturierungen bei der Stifterfirma haben nicht zwingend die Totalliquidation der Personalfürsorgestiftung und deren Aufhebung zur Folge; der Grundsatz, dass das Personalvorsorgevermögen dem Personal folgt, kann auch mit einer Teilliquidation gewahrt werden unter Fortführung der bisherigen Stiftung für einen Teil des Personals (E. 3). 3. Es ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, Arbeitnehmer im Verteilungsplan unberücksichtigt zu lassen, wenn diese durch ihren Austritt aus der Stifterfirma deren Niedergang veranlasst haben (E. 4).
121 II 198 () from 31. März 1995
Regeste: Art. 4 und 34quater Abs. 3 BV, Art. 49 BVG; Gleichbehandlungsgebot im Bereich der Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen. Befugnisse der von jedem Kanton gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichneten Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt (E. 2). Von Art. 49 BVG den Vorsorgeeinrichtungen eingeräumte Gestaltungsfreiheit (E. 3). Ein System, welches vorsieht, dass die mit einer Beförderung verbundene Gehaltserhöhung durch einen ausserordentlichen Beitrag, die gemäss normalem Karrierenverlauf erfolgende Gehaltserhöhung dagegen durch den Grundbeitrag finanziert wird, führt nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Versicherten, sondern lässt sich durch objektive Unterschiede rechtfertigen (E. 4). Möglichkeiten der betroffenen Vorsorgeeinrichtung, gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG jederzeit Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann (E. 5).
122 IV 270 () from 26. September 1996
Regeste: Art. 87 Abs. 3 AHVG; Art. 76 Abs. 3 BVG; Zweckentfremdung bzw. Nichtüberweisung von Arbeitnehmerbeiträgen; letztmöglicher Überweisungszeitpunkt, Substraterhaltungspflicht. Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG sind gleich auszulegen (E. 2a; Bestätigung der Rechtsprechung). Letztmöglicher Überweisungszeitpunkt und Substraterhaltungspflicht im Rahmen von AHVG (E. 2c) und BVG (E. 3b und c). Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt, fällige Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerfbare Verletzung der Substraterhaltungspflicht als für die Unterlassung kausal erweist (E. 2 und 3). Der Verantwortliche, der die Schuld der pflichtigen Aktiengesellschaft mit Hilfe einer persönlichen Kreditaufnahme im letztmöglichen Zeitpunkt bezahlt, ist nicht strafbar (E. 4).
124 II 114 () from 4. März 1998
Regeste: Art. 51 BVG und Art. 62 BVG. Informationsanspruch der an eine Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat der Sammelstiftung.
124 II 570 () from 4. November 1998
Regeste: Art. 30a ff. BVG; Art. 331d OR und Art. 331e OR; Verwaltungskosten der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Voraussetzungen, unter denen für den Vorbezug oder die Verpfändung von Vorsorgemitteln für den Erwerb von Wohneigentum von Destinatären ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden kann (E. 2). Erfordernis einer reglementarischen Grundlage (E. 3). Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Beiträge (E. 4).
124 IV 211 () from 27. August 1998
Regeste: Art. 326quater StGB; unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung.Der Anwendungsbereich von Art. 326quater StGB erstreckt sich sowohl auf die nicht registrierten Personalvorsorgeeinrichtungen als auch auf die registrierten, sofern diese mehr als die gesetzlichen obligatorischen Mindestleistungen gewähren (E. 2a). Eine registrierte Personalvorsorgestiftung untersteht auch für den Bereich der überobligatorischen Vorsorge den Aufsichtsregeln der Art. 61, 62 und 64 BVG (E. 2b).Die kantonalen Aufsichtsbehörden über registrierte Personalvorsorgekassen sind bundesrechtlich befugt, von deren Organen namentlich die Einreichung fälliger Jahresrechnungen zu verlangen und im Unterlassungsfall repressive Massnahmen zu ergreifen (E. 2c-f). Wer als Organ einer Personalvorsorgestiftung trotz mehrfacher Mahnung und letzter Fristansetzung seiner Pflicht zur Einreichung der fälligen Jahresrechnung nicht nachkommt und es unterlässt, eine Kontrollstelle einzusetzen und mit den notwendigen Informationen zu beliefern, damit diese der Behörde einen Bericht innerhalb der gesetzlichen Frist abliefern kann, erfüllt den Straftatbestand der unwahren Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung (E. 2g).
128 II 24 () from 26. November 2001
Regeste: Art. 66 Abs. 1 BVG; Art. 331 Abs. 3 OR; Verwendung von freien Mitteln einer öffentlichrechtlichen Pensionskasse. Es handelt sich um eine unzulässige Umgehung von Art. 66 BVG, wenn formell die Arbeitgeberbeiträge gesenkt, aber gleichzeitig dem freien Vermögen der Vorsorgeeinrichtung Mittel entnommen und diese anstelle der Beitragszahlung ins Deckungskapital überführt werden (E. 3). Die freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung dürfen nicht einseitig zugunsten des Arbeitgebers verwendet werden; es müssen auch die Versicherten - zumindest entsprechend dem Beitragsverhältnis - berücksichtigt werden (E. 4).
128 II 386 () from 9. September 2002
Regeste: Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG. Jede Art von Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigtem und Vorsorgeeinrichtung über die abschliessende Festsetzung der Altersrente (Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis) ist im Verfahren nach Art. 73 BVG abzuwickeln. Begehren, die im Hinblick auf die Geltendmachung von Rentenansprüchen auf eine (vorfrageweise) Abklärung der Verhältnisse bei der Vorsorgeeinrichtung abzielen, sind daher nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen, sondern ebenfalls grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 73 BVG geltend zu machen (E. 2).
128 II 394 () from 10. September 2002
Regeste: Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG; Teilliquidation einer Sammelstiftung; Anspruch auf freie Mittel bei Auflösung des Anschlussvertrages. Das freie Stiftungsvermögen folgt wie das Personalvorsorgevermögen grundsätzlich den bisherigen Destinatären, die rechtsgleich zu behandeln sind (E. 3). Auswahl und Gewichtung der Verteilungskriterien richten sich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre (E. 4). Bei mehreren aufeinander folgenden Teilliquidationen wegen Ausscheidens von Mitarbeitern sind grundsätzlich dieselben Verteilungskriterien anzuwenden. Freiwillige Austritte (auch Wechsel in den Ruhestand) begründen keinen Anspruch auf einen Teil der freien Mittel bzw. auf eine Teilliquidation (E. 5). Grundsätzlich sind auch die in den letzten drei bis fünf Jahren vor Auflösung des Anschlussvertrages unfreiwillig aus dem Betrieb Ausgeschiedenen in den Verteilungsplan einzubeziehen, wenn sie nicht bereits im Rahmen einer Teilliquidation vollständig befriedigt worden sind (E. 6).
130 II 258 () from 12. März 2004
Regeste: Art. 20 VAG; Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2, 67 und 68 Abs. 2 BVG; Art. 12 und 17 BVV 2; Zulässigkeit von Zusatzprämien zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie bzw. der BVG-Umwandlungssatzgarantie bei Kollektivversicherungsverträgen im obligatorischen Bereich. Im versicherungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist auch die Vereinbarkeit der Tarife mit dem BVG-Obligatorium und den entsprechenden Vorschriften zu prüfen (E. 2). Zusatzprämien zur Finanzierung der Mindestzinssatz- bzw. Umwandlungssatzgarantie sind nicht systeminhärent BVG-widrig (E. 3 und 4); Voraussetzungen, unter denen solche zulässig sein können (E. 5).
130 V 277 () from 4. Mai 2004
Regeste: Art. 56a Abs. 1 BVG: Rechtsnatur dieser Bestimmung und Passivlegitimation. Art. 56a Abs. 1 BVG bildet die rechtliche Grundlage sowohl für die Verantwortlichkeit der nicht von der Haftung gemäss Art. 52 BVG erfassten Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, wie auch für das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds auf eben diesen Personenkreis (Erw. 2). Die Kantone als Träger der Berufsvorsorgeaufsicht zählen zu den (juristischen) Personen gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, welche für den infolge Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schaden verantwortlich sind und auf die der Sicherheitsfonds Regress nehmen kann (Erw. 3).
132 II 144 () from 4. Januar 2006
Regeste: Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 Abs. 3 BVV 2; berufliche Vorsorge; Vermögensanlage. Kognition des Bundesgerichts; Befugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1). Die Grundsätze der Sicherheit und Risikoverteilung für die Vermögensverwaltung gelten absolut (E. 2.2). Die Anlage von über 90 % der Mittel bei einer einzigen Schuldnerin - auch wenn diese eine Bank (und Arbeitgeberin der Versicherten) ist - verstösst gegen das Anlageprinzip der Diversifikation nach verschiedenen Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweigen (E. 2.4).
134 I 23 (9C_83/2007, 9C_84/2007) from 15. Januar 2008
Regeste: Art. 82 lit. b und Art. 87 BGG; Art. 8, 9, 26 und 49 Abs. 1 BV; Art. 1 und 88-98 FusG; Art. 61 und 62 BVG, Art. 51 Abs. 5 und Art. 65d Abs. 2 BVG; IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12. Oktober 2006 über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Wallis (GVE); abstrakte Normenkontrolle; derogatorische Kraft des Bundesrechts. Gegen das GVE kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (E. 3). Das GVE, welches u.a. die Umwandlung der registrierten privatrechtlichen Stiftung "Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis" in ein unabhängiges Institut des öffentlichen Rechts und eine Erhöhung des Pensionsalters vorsieht, verletzt die folgenden Gesetze, Bestimmungen oder Grundsätze nicht: das Fusionsgesetz (E. 6.2); die sich auf Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen beziehende Bestimmung des Art. 65d Abs. 2 BVG (E. 6.3); das Anhörungsrecht gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG und die IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154 (E. 6.4); den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, namentlich den daraus und aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV abgeleiteten Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte (E. 7); das Willkürverbot (Art. 9 BV; E. 8); das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 9).
135 I 28 (9C_914/2007) from 12. Dezember 2008
Regeste: Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 sowie Art. 51 Abs. 5 BVG; Art. 34quater Abs. 3 aBV und Art. 113 BV, Art. 49 Abs. 1 BV; § 1 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 30. August 2006 über die Zuger Pensionskasse; Versicherung des gemeindlichen Lehrpersonals bei der Vorsorgeeinrichtung des Kantons. Die Gemeinden sind befugt, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich zu diesem Zweck einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, beispielsweise jener des betreffenden Kantons, anzuschliessen. Eine kantonalrechtliche Regelung, welche den Anschluss einer Gemeinde mit dem gesamten oder allenfalls einem Teil ihres Personals - i.c. Lehrerinnen und Lehrer an den kommunalen Schulen - an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung vorschreibt, ist bundesrechtswidrig (E. 5).
135 V 382 (9C_708/2008) from 3. Juli 2009
Regeste: a Art. 89 BGG; Art. 56 ff. BVG; Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds. Dass der angefochtene Entscheid die Wahrscheinlichkeit der späteren Leistungspflicht des Sicherheitsfonds erhöht, genügt nicht, um die Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds zu bejahen (E. 3).
138 V 346 (9C_2/2012) from 30. August 2012
Regeste: Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB; Art. 53b BVG; Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds. An der unter dem altrechtlichen Art. 89bis Abs. 6 ZGB begründeten Rechtsprechung, welche die Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds den zivilrechtlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts unterstellt hat, ist nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision nicht festzuhalten. Vielmehr ist Art. 53b BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anzuwenden (Änderung der Rechtsprechung; E. 5). Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. a-c BVG sind (auch) im Reglement des patronalen Wohlfahrtsfonds zu konkretisieren (E. 6).
139 V 72 (9C_500/2012) from 28. Februar 2013
Regeste: Art. 53b Abs. 2 und Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären. Die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung stellt keinen rechtsetzenden Akt dar, sondern ist als Einzelakt im Sinne einer Feststellungsverfügung zu qualifizieren (E. 2). Gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die Aufsichtsbehörde ist die Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären (aktive und passive Versicherte) nur gegeben, soweit sie durch eine sich daraus aktuell ergebende Verpflichtung beschwert sind (was in casu nicht zutrifft; E. 3 und 4).
139 V 127 (9C_1036/2012) from 27. März 2013
Regeste: Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Rechtsweg. Der Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds BVG gegen die Eidgenossenschaft mit der Begründung, diese habe ihre direkte Aufsichtspflicht über eine Vorsorgeeinrichtung verletzt, ist auf dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG und nicht im Rahmen der Staatshaftung durchzusetzen (E. 5).
139 V 176 (9C_400/2012) from 4. April 2013
Regeste: a Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 52 und 56a BVG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in verantwortlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge. Frage offengelassen, ob Rechtsstreitigkeiten gestützt auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen von Art. 52 und 56a BVG Fälle einer Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (E. 2.2).
140 V 348 (9C_91/2014) from 16. Juli 2014
Regeste: Art. 49 BVG; Verzinsung von Altersguthaben. Die Verhältnismässigkeit eines Nullzinsbeschlusses darf nicht leichthin angenommen werden (E. 5.1). Anwendungsfall zur Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 169, wonach eine Nullverzinsung auch bei einer Überdeckung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist. In casu verneint (E. 4 und 5).
141 V 71 (9C_248/2014) from 18. Dezember 2014
Regeste: Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten. Behauptungs- und Bestreitungspflicht im Schadenersatzverfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). Eine Bankgarantie, welche der Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung dient, ist wesentliches Element des vom BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (E. 6). Abänderung eines Dispositivs betreffend sieben Solidarschuldverhältnisse mit jeweils unterschiedlicher personeller Zusammensetzung (E. 9.4).
141 V 416 (9C_486/2014) from 21. Mai 2015
Regeste: Art. 1e BVV 2; Geltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge auch für Vorsorgeeinrichtungen mit freier Wahl der Anlagestrategien im rein überobligatorischen Bereich. Welche Zahl von Anlagestrategien pro Vorsorgeplan oder Vorsorgewerk eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen von Art. 1e BVV 2 anbieten darf, hat der Bundesrat nicht ziffernmässig festgelegt. Die Verordnungsbestimmung darf aber nicht durch exzessive Auslegung ausgehöhlt und auf diesem Weg der Grundsatz der Kollektivität ausser Kraft gesetzt werden. Sammelstiftungen mit vielen angeschlossenen Vorsorgewerken ist es verwehrt, ein derart grosses Angebot vorzusehen, dass die Kollektivität praktisch nicht mehr realistisch ist (E. 5.3). Auch Vorsorgelösungen mit frei gewählter Anlagestrategie haben die Angemessenheit der Vorsorge einzuhalten. Verlangt die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Vorabprüfung jeder einzelnen Strategie durch den Experten, ist dies weder unangemessen noch sonst wie bundesrechtswidrig (E. 6.5).
141 V 509 (9C_225/2015) from 27. August 2015
Regeste: Art. 61 Abs. 1 und Art. 62a Abs. 3 Satz 1 BVG (in der Fassung bzw. in Kraft seit 1. Januar 2012); Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 30. März 2011 über die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und die Familienausgleichskassen (AVSFV) und Gebührenreglement vom 21. Oktober 2011 (je in Kraft gestanden vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014); Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen (Aufsichtsgebühr). Die im Kanton Bern für 2012 bis 2014 geltende Regelung der Gebühren der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit einer Bilanzsumme - am 31. Dezember des Vorjahres - ab Fr. 500'001.- bis Fr. 1'000'000.- verletzt Bundesrecht (E. 7.3).
141 V 589 (9C_906/2014) from 17. September 2015
Regeste: Art. 48e BVV 2; Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung. Die gesetzeskonformen Bestimmungen des Rückstellungsreglements einer Vorsorgeeinrichtung sind bei der Erstellung der Teilliquidationsbilanz zu berücksichtigen (E. 4.2.2). Die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitgebers zur ratenweisen und befristeten Ausfinanzierung einer Unterdeckung ist kein gleichwertiger Ersatz für die reglementarisch gebotene Bildung der Rückstellung "technischer Zinssatz" (E. 4.4 und 4.5).
142 II 369 (2C_6/2016) from 18. Juli 2016
Regeste: Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7).
142 V 239 (9C_553/2015) from 13. Juni 2016
Regeste: Art. 51 Abs. 1 und 3 BVG; paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung. Die Reglementsbestimmung eines Vorsorgewerkes einer Sammelstiftung, wonach die Vertreter durch die betroffenen Verbände berufen werden, verletzt die Parität, wenn nur eine Minderheit der angeschlossenen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert ist (E. 4.4).
144 V 236 (9C_161/2018) from 23. Juli 2018
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 62 Abs. 1 BVG; § 22 Abs. 4 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG); abstrakte Normenkontrolle. I.c. stellen die Auflösung der Rückstellung für die Anpassung der Renten an die Teuerung (E. 3) und die vorgesehene Verwendung der dadurch frei gewordenen Mittel (E. 4) keine Zweckentfremdung von Vorsorgevermögen dar. § 22 Abs. 4 lit. b PKG ist bundesrechtskonform.
144 V 264 (9C_657/2017) from 23. Juli 2018
Regeste: Art. 53d BVG; Art. 48e BVV 2; Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und deren Überprüfung. Rechtmässigkeit einer Rückstellungsbestimmung, die nach dem Teilliquidationsbeschluss, aber vor dem Bilanzstichtag verabschiedet wurde (E. 3.5). Begründetheit der (erstmaligen) Rückstellungsbildung, weil die Pensionskasse ernsthaft Gefahr lief, in eine Rentnerkasse umgewandelt zu werden (E. 4.3). Folgt der (ersten) Teilliquidation eine zweite, so sind Rechtmässigkeit und Begründetheit der im Rahmen der zweiten Teilliquidation gebildeten Rückstellungen grundsätzlich in diesem (zweiten) Teilliquidationsverfahren zu überprüfen (E. 5.2).
146 V 341 (9C_524/2019) from 30. September 2020
Regeste: a Art. 61 BVG; Art. 3 BVV 1; Zuständigkeit der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde. Seit dem Inkrafttreten von Art. 3 BVV 1 in der per 1. Januar 2012 geltenden Fassung (nach der Änderung des BVG vom 19. März 2010 [Strukturreform]) gibt es neu eine Ausführungsbestimmung, wonach Freizügigkeitsstiftungen und Bankstiftungen der Säule 3a der Aufsicht der Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen (E. 4.2). |