Loi fédérale
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Art. 48 Principes 137
1 Les institutions de prévoyance qui entendent participer à l’application du régime de l’assurance obligatoire se feront inscrire dans le registre de la prévoyance professionnelle auprès de l’autorité de surveillance dont elles relèvent (art. 61). 2 Les institutions de prévoyance enregistrées doivent revêtir la forme d’une fondation ou être une institution de droit public dotée de la personnalité juridique.138 Elles doivent allouer des prestations répondant aux prescriptions sur l’assurance obligatoire et être organisées, financées et administrées conformément à la présente loi. 3 Une institution de prévoyance est radiée du registre:
4 Les institutions de prévoyance enregistrées qui contribuent à l’application de la prévoyance professionnelle, de même que les tiers impliqués, sont habilités à utiliser systématiquement le numéro AVS140 pour l’accomplissement de leurs tâches légales, conformément aux dispositions de la LAVS141.142 137 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 9 de la LF du 23 juin 2006 (Nouveau numéro d’assuré AVS), en vigueur depuis le 1er déc. 2007 (RO 2007 5259; FF 2006 515). 138 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 2010 (Financement des institutions de prévoyance de corporations de droit public), en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2011 3385; FF 2008 7619). 139 Introduit par le ch. I de la LF du 3 oct. 2003 (1re révision LPP), en vigueur depuis le 1er janv.2005 (RO 2004 1677; FF 2000 2495). 140 Nouvelle expression selon l’annexe ch. 29 de la LF du 18 déc. 2020, en vigueur depuis le 1er janv. 2022 (RO 2021 758; FF 2019 6955). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. 142 Introduit par l’annexe ch. 9 de la LF du 23 juin 2006 (Nouveau numéro d’assuré AVS), en vigueur depuis le 1er déc. 2007 (RO 2007 5259; FF 2006 515). Court decisions
114 V 33 () from Feb. 25, 1988
Regeste: Art. 27 Abs. 2, 39 Abs. 2 BVG, Art. 331a Abs. 1 OR: Freizügigkeitsleistung. - Zur Entstehung des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistung (Erw. 2). - Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung darf grundsätzlich auch bei absichtlicher Schadenszufügung nicht mit der von der Arbeitgeberfirma an die Stiftung abgetretenen Schadenersatzforderung verrechnet werden (Erw. 3).
114 V 102 () from June 10, 1988
Regeste: Art. 73 Abs. 1 BVG: Natur der Streitigkeit im Sinne dieser Bestimmung. Die Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten fällt in die Zuständigkeit der Rechtspflegeinstanzen nach Art. 73 BVG, wenn sie spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge angeht und das Versicherungsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten zum Gegenstand hat (Erw. 1b). Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 97 Abs. 1 und 128 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der beruflichen Vorsorge. Art. 73 BVG ist eine Sondervorschrift und weicht insofern vom OG ab, als stillschweigend auf das Vorliegen einer auf öffentliches Recht des Bundes gestützten Verfügung und damit auf eine der ordentlichen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet wird (Erw. 1b). Art. 4 Abs. 1 BV: Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Überprüfung der in einem kantonalen Gesetz über eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung enthaltenen Bestimmung über den Einkauf von Versicherungsjahren auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1 BV (Erw. 2 und 3).
115 III 89 () from Dec. 29, 1989
Regeste: Zwangsvollstreckung gegen eine Aktiengesellschaft zwecks Eintreibung der Beiträge der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer (Art. 43 SchKG und 48 Abs. 2 BVG). 1. Ob eine Zwangsvollstreckung durch Betreibung auf Pfändung oder durch Betreibung auf Konkurs fortzusetzen ist, muss von Amtes wegen geprüft werden (E. 1). 2. Die Zwangsvollstreckung gegen eine Aktiengesellschaft zwecks Eintreibung der Beiträge der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer ist nur unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, durch Betreibung auf Pfändung (und nicht durch Betreibung auf Konkurs) fortzusetzen (E. 2).
115 V 244 () from Aug. 17, 1989
Regeste: Art. 73 BVG: Rechtspflege. Zuständigkeit der in dieser Vorschrift bezeichneten Behörden zur Beurteilung einer Streitigkeit, welche den vorobligatorischen Vorsorgebereich betrifft und die Nachzahlung von teilweise nach dem 1. Januar 1985 fällig gewordenen Renten zum Gegenstand hat (Erw. 1). Art. 392 Ziff. 1 und 418 ZGB: Vertretungsbeistandschaft. Umfang der Befugnisse eines Beistandes, der im Namen des Vertretenen zu wählen hat, ob die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung in Rentenform oder als Kapitalabfindung zu erbringen hat (Erw. 3). Art. 6 § 1 EMRK: Anforderung an ein faires Verfahren sowie Öffentlichkeit der Verhandlung. - Die Verletzung der EMRK kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden (Erw. 4b). - Das Neuenburger Verwaltungsgericht ist keine "Verwaltungsbehörde" im Sinne des schweizerischen Vorbehalts zu Art. 6 § 1 EMRK (Erw. 4b). - Betrifft die Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Mitglied zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 § 1 EMRK? Frage offengelassen (Erw. 4c). - Begriff der öffentlichen Verhandlung (Erw. 4d/aa).
116 V 198 () from Aug. 23, 1990
Regeste: Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege. Art. 73 Abs. 1 BVG schliesst einen mehrstufigen kantonalen Instanzenzug nicht aus. Dieser muss aber für Streitigkeiten von Vorsorgeeinrichtungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur gleichen letzten kantonalen Instanz führen (Erw. I). Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 104, 105 und 132 OG: Kognition. Zur Kognition des Eidg. Versicherungsgerichts in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten (Erw. II/1). Art. 4 Abs. 2 BV: Rechtsgleichheit. - Zum Gleichbehandlungsgebot und dessen Durchsetzung auf dem Rechtsweg. Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Erw. II/2). - Anspruch auf Witwerrente: Eine kantonalrechtliche Ordnung, wonach einerseits der Anspruch auf Witwerrente nur besteht, wenn der Witwer während der Ehe auf den Verdienst der Ehefrau angewiesen war und er nachher nicht voll erwerbsfähig ist, währenddem anderseits der Anspruch auf Witwenrente allein durch den Tod des Ehemannes begründet wird, stellt eine geschlechtsspezifische Unterscheidung dar, die sich weder mit biologischen noch mit funktionalen Verschiedenheiten der Geschlechter rechtfertigen lässt und welche daher gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstösst (Erw. II/2). Nichtanwendung der entsprechenden kantonalen Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall (Erw. II/3).
116 V 218 () from Sept. 4, 1990
Regeste: Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1). Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b). Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).
116 V 335 () from Oct. 24, 1990
Regeste: Art. 73 BVG: Rechtspflege. - Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG bejaht im Falle einer Streitigkeit, welche Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Beamten zum Gegenstand hat (Erw. 2). - Probleme des Nebeneinanders von vorsorgerechtlichem Rechtsweg nach Art. 73 BVG und innerkantonalem dienstrechtlichem Rechtsweg bezüglich der Beurteilung des vorsorgerechtlich relevanten Verschuldens an der Nichtwiederwahl (Erw. 3). - Keine Heilung des Verfahrensmangels, wenn das vorinstanzliche Verfahren nicht gegen die selbständige öffentlich-rechtliche Pensionskasse, sondern gegen den kantonalen Regierungsrat durchgeführt worden ist (Erw. 4).
117 V 42 () from April 30, 1991
Regeste: Art. 15 Abs. 1 lit. b und Art. 28 BVG, Art. 11 BVV 2, Art. 331a und 331b OR: Zinsen auf Freizügigkeitsleistung und Einkaufssummen. - Das Bundesrecht sieht im Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Verzinsung der vom Versicherten eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der von ihm entrichteten Einkaufssummen vor (Erw. 4). - Kann der Versicherte aufgrund der Vergleichsrechnung nach Art. 28 Abs. 2 BVG eine nach dem Obligationenrecht bemessene Leistung verlangen, stehen ihm darüber hinaus keine Zinsen auf dem von der früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Altersguthaben zu (Erw. 6).
117 V 50 () from Feb. 22, 1991
Regeste: Art. 73 BVG: Rechtspflege. Zuständigkeit der in dieser Vorschrift bezeichneten Behörden zur Beurteilung einer Streitigkeit über die Revision des vor dem 1. Januar 1985 entstandenen und über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Anspruchs auf eine Invalidenpension.
117 V 318 () from Dec. 17, 1991
Regeste: Art. 73 BVG. Zulässigkeit einer auf die Ausrichtung künftiger Leistungen gerichteten Klage bejaht (Erw. 1b). Art. 4 Abs. 2 BV. - Das unterschiedliche Pensionierungsalter für weibliche und männliche Beamte verletzt Art. 4 Abs. 2 BV (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2). - Behebung des verfassungswidrigen Zustandes auf dem Wege konkreter Normenkontrolle? Sachliche Voraussetzungen für ein richterliches Eingreifen in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers aufgrund der beschränkten funktionellen Eignung des Richters im vorliegenden Fall verneint (Erw. 5, 6).
120 V 15 () from Jan. 12, 1994
Regeste: Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat (Erw. 1b). Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a). Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3). Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4).
120 V 445 () from Dec. 5, 1994
Regeste: Art. 11 BVG, Art. 49 Abs. 2 BVG: Anschlussvertrag. Auslegung der Kündigungsklausel eines Anschlussvertrages zwischen einer kantonalen Vorsorgeeinrichtung und einer Einwohnergemeinde, deren Wortlaut mit Bezug auf die Berechnung der Austrittsleistung unklar ist. Dabei kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber (durch Auflösung des Anschlussvertrages) keinen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BVG und Art. 331a Abs. 1, 331b Abs. 1 OR darstellt (Erw. 5). Art. 4 BV: Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz im Verhältnis zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts? - Sind die Rechtsbeziehungen zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (verwaltungs- oder privat-)vertraglicher Natur, besteht für die Anrufung des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes kein Raum. Denn es stehen sich zwei gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüber, deren Rechte und Pflichten sich in erster Linie aus Vertrag ergeben (Erw. 4b). - In casu Anwendbarkeit des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes verneint im Verhältnis zwischen einer kantonalen Vorsorgeeinrichtung und einer ihr berufsvorsorgerechtlich angeschlossenen Einwohnergemeinde (Erw. 4c und d).
122 V 320 () from Oct. 22, 1996
Regeste: Art. 73 BVG: sachliche Zuständigkeit. Die Rechtswege nach Art. 73 BVG stehen nicht offen, wenn in einer Streitsache eine Freizügigkeitseinrichtung (Bankstiftung, Versicherungseinrichtung) einem Mitglied gegenübersteht. Solche Institutionen sind keine Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 73 BVG.
124 IV 211 () from Aug. 27, 1998
Regeste: Art. 326quater StGB; unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung.Der Anwendungsbereich von Art. 326quater StGB erstreckt sich sowohl auf die nicht registrierten Personalvorsorgeeinrichtungen als auch auf die registrierten, sofern diese mehr als die gesetzlichen obligatorischen Mindestleistungen gewähren (E. 2a). Eine registrierte Personalvorsorgestiftung untersteht auch für den Bereich der überobligatorischen Vorsorge den Aufsichtsregeln der Art. 61, 62 und 64 BVG (E. 2b).Die kantonalen Aufsichtsbehörden über registrierte Personalvorsorgekassen sind bundesrechtlich befugt, von deren Organen namentlich die Einreichung fälliger Jahresrechnungen zu verlangen und im Unterlassungsfall repressive Massnahmen zu ergreifen (E. 2c-f). Wer als Organ einer Personalvorsorgestiftung trotz mehrfacher Mahnung und letzter Fristansetzung seiner Pflicht zur Einreichung der fälligen Jahresrechnung nicht nachkommt und es unterlässt, eine Kontrollstelle einzusetzen und mit den notwendigen Informationen zu beliefern, damit diese der Behörde einen Bericht innerhalb der gesetzlichen Frist abliefern kann, erfüllt den Straftatbestand der unwahren Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung (E. 2g).
128 II 386 () from Sept. 9, 2002
Regeste: Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG. Jede Art von Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigtem und Vorsorgeeinrichtung über die abschliessende Festsetzung der Altersrente (Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis) ist im Verfahren nach Art. 73 BVG abzuwickeln. Begehren, die im Hinblick auf die Geltendmachung von Rentenansprüchen auf eine (vorfrageweise) Abklärung der Verhältnisse bei der Vorsorgeeinrichtung abzielen, sind daher nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen, sondern ebenfalls grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 73 BVG geltend zu machen (E. 2).
128 V 124 () from May 14, 2002
Regeste: Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Art. 52 und 71 BVG; Art. 49 ff. BVV 2: Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG. - Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften. - Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten. - Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch. Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung.
128 V 254 () from June 28, 2002
Regeste: Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit. Angesichts der Tatbestandsähnlichkeit in Art. 43 der Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB; SR 172.222.1) und in Art. 20, zweiter Unterabsatz, des Reglements der ComPlan - welcher bei Fehlen eines zwischen dem angeschlossenen Arbeitgeber und den anerkannten Personalverbänden vereinbarten Sozialplanes die Ausrichtung von "Leistungen mindestens analog den jeweils gültigen Bestimmungen der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) über die administrative Auflösung des Arbeitsverhältnisses" vorsieht - betrifft eine direkt auf der genannten reglementarischen Bestimmung beruhende Streitigkeit die berufliche Vorsorge und fällt demnach in die Zuständigkeit des Richters nach Art. 73 BVG.
129 V 387 () from May 30, 2003
Regeste: Art. 293 ff. SchKG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung): Ordentlicher Nachlassvertrag. Zur Bedeutung des Stundungsvertrages für die spätere Geltendmachung berufsvorsorgerechtlicher Forderungen.
130 II 258 () from March 12, 2004
Regeste: Art. 20 VAG; Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2, 67 und 68 Abs. 2 BVG; Art. 12 und 17 BVV 2; Zulässigkeit von Zusatzprämien zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie bzw. der BVG-Umwandlungssatzgarantie bei Kollektivversicherungsverträgen im obligatorischen Bereich. Im versicherungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist auch die Vereinbarkeit der Tarife mit dem BVG-Obligatorium und den entsprechenden Vorschriften zu prüfen (E. 2). Zusatzprämien zur Finanzierung der Mindestzinssatz- bzw. Umwandlungssatzgarantie sind nicht systeminhärent BVG-widrig (E. 3 und 4); Voraussetzungen, unter denen solche zulässig sein können (E. 5).
130 V 103 () from Oct. 10, 2003
Regeste: Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 97 ff. OR: Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung. Die Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung beurteilen sich bei einem vertraglichen Vorsorgeverhältnis nach den Art. 97 ff. OR (Erw. 3.2 und 3.3).
130 V 111 () from Jan. 6, 2004
Regeste: Art. 122 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Teilung von Austrittsleistungen im Scheidungsfall erstreckt sich auch auf Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen (Erw. 3).
132 II 144 () from Jan. 4, 2006
Regeste: Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 Abs. 3 BVV 2; berufliche Vorsorge; Vermögensanlage. Kognition des Bundesgerichts; Befugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1). Die Grundsätze der Sicherheit und Risikoverteilung für die Vermögensverwaltung gelten absolut (E. 2.2). Die Anlage von über 90 % der Mittel bei einer einzigen Schuldnerin - auch wenn diese eine Bank (und Arbeitgeberin der Versicherten) ist - verstösst gegen das Anlageprinzip der Diversifikation nach verschiedenen Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweigen (E. 2.4).
133 V 279 () from May 16, 2007
Regeste: Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 BVG; Art. 17 BVV 2 (aufgehoben zum 1. Januar 2005): Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung. Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der vorzeitigen Pensionierung, also während mehreren Jahren, der Umwandlungssatz gesenkt werden könnte. Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, dass die grundsätzlich gebotene Information in seinem Fall nicht unter Beachtung einer angemessenen Frist zwischen Mitteilung und Wirksamwerden des geänderten Umwandlungssatzes erfolgte (E. 3.3).
134 I 23 (9C_83/2007, 9C_84/2007) from Jan. 15, 2008
Regeste: Art. 82 lit. b und Art. 87 BGG; Art. 8, 9, 26 und 49 Abs. 1 BV; Art. 1 und 88-98 FusG; Art. 61 und 62 BVG, Art. 51 Abs. 5 und Art. 65d Abs. 2 BVG; IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12. Oktober 2006 über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Wallis (GVE); abstrakte Normenkontrolle; derogatorische Kraft des Bundesrechts. Gegen das GVE kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (E. 3). Das GVE, welches u.a. die Umwandlung der registrierten privatrechtlichen Stiftung "Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis" in ein unabhängiges Institut des öffentlichen Rechts und eine Erhöhung des Pensionsalters vorsieht, verletzt die folgenden Gesetze, Bestimmungen oder Grundsätze nicht: das Fusionsgesetz (E. 6.2); die sich auf Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen beziehende Bestimmung des Art. 65d Abs. 2 BVG (E. 6.3); das Anhörungsrecht gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG und die IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154 (E. 6.4); den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, namentlich den daraus und aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV abgeleiteten Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte (E. 7); das Willkürverbot (Art. 9 BV; E. 8); das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 9).
134 V 199 (9C_654/2007) from Jan. 28, 2008
Regeste: Art. 95 BGG; Art. 73 Abs. 4 BVG (in Kraft bis 31. Dezember 2006). Das kantonale und kommunale öffentliche Berufsvorsorgerecht wird vom Bundesgericht frei überprüft, jedenfalls soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (E. 1).
135 I 28 (9C_914/2007) from Dec. 12, 2008
Regeste: Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 sowie Art. 51 Abs. 5 BVG; Art. 34quater Abs. 3 aBV und Art. 113 BV, Art. 49 Abs. 1 BV; § 1 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 30. August 2006 über die Zuger Pensionskasse; Versicherung des gemeindlichen Lehrpersonals bei der Vorsorgeeinrichtung des Kantons. Die Gemeinden sind befugt, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich zu diesem Zweck einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, beispielsweise jener des betreffenden Kantons, anzuschliessen. Eine kantonalrechtliche Regelung, welche den Anschluss einer Gemeinde mit dem gesamten oder allenfalls einem Teil ihres Personals - i.c. Lehrerinnen und Lehrer an den kommunalen Schulen - an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung vorschreibt, ist bundesrechtswidrig (E. 5).
136 V 313 (9C_40/2010) from Oct. 6, 2010
Regeste: Art. 6, 25 und 49 BVG. Obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge: Das Anrechnungsprinzip gilt auch mit Bezug auf Kinderrenten (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.3.7).
138 II 557 (2C_199/2012) from Nov. 23, 2012
Regeste: Art. 103 FusG, Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG; Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen. Art. 103 FusG ist eine direkt anwendbare Norm des Bundesrechts; sie bedarf keiner Konkretisierung durch das kantonale Recht und dieses kann nicht von ihr abweichen (E. 4.2). Lediglich der Begriff der "Umstrukturierung" ist im Handänderungssteuerrecht zu verwenden, unter Ausschluss der übrigen Kriterien, welche das StHG für die Befreiung von den direkten Steuern aufstellt (E. 5.2). Der Begriff der Umstrukturierung im Sinn von Art. 24 Abs. 3 StHG umfasst die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung, nicht aber die Vermögensübertragung; diese ist in Art. 24 Abs. 3quater StHG geregelt (E. 6.1 und 7.3). Die im Wortlaut von Art. 24 Abs. 3quater StHG enthaltene Beschränkung auf gewisse Gesellschaftsformen (E. 7.2) steht dem grundlegenden Ziel des FusG entgegen, die Flexibilität der Unternehmen bei der Wahl ihrer Rechtsform zu erhöhen (E. 7.5). Der Begriff des Konzerns gemäss Art. 663e OR gebietet nicht, Art. 24 Abs. 3quater StHG einzig auf Konzerne anzuwenden, die aus Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften bestehen (E. 7.4). Eine Vermögensübertragung zwischen zwei Gesellschaften des gleichen Konzerns ist auch von der Handänderungssteuer befreit, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Vorsorgestiftung ist (E. 7.5).
138 V 176 (9C_460/2011) from March 12, 2012
Regeste: Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 62a BVV 2; Ablösung einer reglementarischen Invalidenrente durch eine Altersrente; Pensionsalter. Im Bereich der erweiterten (überobligatorischen) Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen frei - soweit die vom BVG festgelegten Minimalanforderungen eingehalten werden - den Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente auf ein gegenüber dem ordentlichen Rentenalter tieferes Alter zu beschränken (E. 8). Es verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn einer Versicherten die Ausrichtung der reglementarischen Invalidenrente, deren Ende mit 62 Jahren vorgesehen ist, nicht bis zum 64. Altersjahr verlängert wird (E. 8.3). Art. 62a BVV 2 ist nur anwendbar, wenn es darum geht, die Leistungen zu definieren, die auf Grund der Minimalerfordernisse gemäss BVG geschuldet sind (E. 9).
138 V 235 (9C_560/2011) from May 30, 2012
Regeste: a Art. 52 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 und 2 BVV 2; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Vorsorgeeinrichtung. Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Organs einer Vorsorgeeinrichtung für die Anlage und Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens (E. 4). Beurteilung im konkreten Fall (E. 5 und 6).
139 II 460 (2C_153/2013) from Aug. 16, 2013
Regeste: Art. 164 Abs. 2 und Art. 182 BV; Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 107 Abs. 3 MWSTG 2009; Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009; Art. 11 Abs. 1 BVG; konkrete Normenkontrolle; Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips dadurch, dass die Mehrwertsteuerverordnung die Teilhabe von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an einer Mehrwertsteuergruppe in jedem Fall ausschliesst. Vorfrageweise Kontrolle bundesrätlicher Rechtsverordnungen. Verordnungsweiser Ausschluss der Teilhabe einer Personalvorsorgeeinrichtung an einer Mehrwertsteuergruppe (E. 2). Ein überwiegendes vorsorgerechtliches Schutzbedürfnis fehlt, wenn die Personalvorsorgeeinrichtung hundertprozentige oder qualifiziert mehrheitliche Beteiligungen unter ihrer einheitlichen Leitung vereinigt. Soweit das Halten derartiger Beteiligungen aufsichtsrechtlich überhaupt zulässig ist, kann der Stiftung - entgegen der angefochtenen Bestimmung - die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe nicht verwehrt werden (E. 3). Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009 sprengt damit den Rahmen einer blossen Vollzugsverordnung und verletzt dadurch das Gewaltenteilungsprinzip (E. 4.1).
140 V 304 (9C_92/2014) from June 24, 2014
Regeste: Art. 89a Abs. 6 Ziff. 6 und Ziff. 19 ZGB; Art. 52 und 73 Abs. 1 lit. c BVG; Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe eines patronalen Wohlfahrtsfonds; sachliche Zuständigkeit. Aufgrund des Verweises von Art. 89a Abs. 6 Ziff. 6 ZGB ist die Verantwortlichkeitsbestimmung von Art. 52 BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anwendbar. Das mit berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten betraute kantonale Gericht ist zuständig für eine Verantwortlichkeitsklage gestützt auf Art. 52 BVG gegen die Organe eines patronalen Wohlfahrtsfonds (Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; E. 2-4).
140 V 476 (9C_1/2014, 9C_32/2014) from Aug. 21, 2014
Regeste: a Art. 4 FZG; Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Art. 19 FZV; Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von einer Freizügigkeitseinrichtung an eine andere. Eine Bewertungskorrektur der Freizügigkeitsleistung wegen versicherungstechnischer Unterdeckung ist jedenfalls unzulässig: bei einer reinen Sparlösung aufgrund des Wortlautes von Art. 13 Abs. 5 FZV; im Falle einer anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) infolge sachlicher Unbegründetheit (E. 2).
141 IV 329 (6B_1110/2014) from Aug. 19, 2015
Regeste: Art. 110 Abs. 3 StGB; Begriff des Beamten. Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das heisst, ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (E. 1.3). Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) war eine unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts im Kanton Zürich. Sie nahm als Versicherungskasse für die Angestellten des Kantons im Bereich der beruflichen Vorsorge eine öffentliche Aufgabe wahr. Der Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich respektive der Chef der Abteilung Vermögensverwaltung der BVK übte Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit aus und ist deshalb Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB (E. 1.4).
141 V 162 (9C_509/2014) from Feb. 20, 2015
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 BVG; Altersleistung. Ob mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ein Freizügigkeitsfall oder der Vorsorgefall "Alter" eintritt, bestimmt sich - unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1bis FZG - nach dem anwendbaren Reglement. Der Bezug einer Überbrückungsrente von der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ändert daran nichts (E. 4.3). Altersleistungen können mindestens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Kapitalform bezogen werden (E. 4.5).
141 V 355 (9C_725/2014) from March 17, 2015
Regeste: Art. 37 Abs. 2 BVG; Anspruch auf Kapitalabfindung. Der Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG bezieht sich nur auf Altersleistungen, wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium ergeben. Er ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (E. 3.3 und 3.4).
142 II 369 (2C_6/2016) from July 18, 2016
Regeste: Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7).
146 V 341 (9C_524/2019) from Sept. 30, 2020
Regeste: a Art. 61 BVG; Art. 3 BVV 1; Zuständigkeit der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde. Seit dem Inkrafttreten von Art. 3 BVV 1 in der per 1. Januar 2012 geltenden Fassung (nach der Änderung des BVG vom 19. März 2010 [Strukturreform]) gibt es neu eine Ausführungsbestimmung, wonach Freizügigkeitsstiftungen und Bankstiftungen der Säule 3a der Aufsicht der Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen (E. 4.2).
147 V 146 (9C_52/2020) from Feb. 1, 2021
Regeste: Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung; Bestimmung der Höhe einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung angesichts einer Rente aus der ersten Säule basierend auf einer unvollständigen Beitragsdauer. Die im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung enthaltene Bestimmung, die den gesetzlichen Begriff der Überentschädigung übernimmt, jedoch - ungeachtet des der versicherten Person tatsächlich ausbezahlten Betrags - die Berücksichtigung einer auf Basis einer vollständigen Beitragsdauer berechneten Rente der ersten Säule vorsieht, läuft dem damit angestrebten Zweck (vermeiden eines ungerechtfertigten Vorteils) zuwider und verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot (E. 5.2-5.4). |