Loi fédérale
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Art. 30d Remboursement
1 L’assuré ou ses héritiers doivent rembourser le montant perçu à l’institution de prévoyance si:
2 L’assuré peut rembourser en tout temps le montant perçu, à condition de respecter les dispositions fixées à l’al. 3. 3 Le remboursement est autorisé:
4 Si, dans un délai de deux ans, l’assuré entend investir à nouveau dans la propriété de son logement le produit de vente du logement équivalant au versement anticipé, il peut transférer ce montant à une institution de libre passage. 5 En cas de vente du logement, l’obligation de rembourser se limite au produit réalisé. Par produit, on entend le prix de vente, déduction faite des dettes hypothécaires et des charges légales supportées par le vendeur. 6 Les montants remboursés sont répartis entre l’avoir de vieillesse au sens de l’art. 15 et le reste de l’avoir de prévoyance professionnelle dans la même proportion qu’au moment du versement anticipé.99 98 Nouvelle teneur selon le ch. II 2 de la LF du 22 mars 2019 (Réforme des PC), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 585; FF 2016 7249). 99 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 4 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341). BGE
132 V 332 () from 16. August 2006
Regeste: Art. 30d BVG; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB: Behandlung eines Vorbezugs für Wohneigentum bei Ehescheidung nach Veräusserung oder Verwertung der Liegenschaft. Ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe veräussert oder verwertet wurde, ist im Rahmen einer Ehescheidung nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als bei der Veräusserung oder Verwertung ein Erlös erzielt worden ist. (Erw. 4)
132 V 347 () from 16. August 2006
Regeste: Art. 30c Abs. 5 und 6 BVG; Art. 5 und 25a FZG; Art. 122 und 142 ZGB: Feststellungsinteresse bezüglich Vorbezugs für Wohneigentum. Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vorbezugs für Wohneigentum im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht. (Erw. 3.3)
135 V 13 (9C_476/2008) from 21. November 2008
Regeste: Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1, Art. 30c Abs. 1 und 2 BVG bzw. Art. 331e Abs. 1 und 2 OR; Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrichtung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung. Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität (welcher zeitlich übereinstimmt mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen [E. 2.6]) ist ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums zulässig (E. 2.1-2.8). Eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität ist ausgeschlossen (E. 2.9). Rechtmässig erfolgt ist eine Austrittsleistung auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass diese nicht hätte überwiesen werden dürfen, weil der Vorsorgefall Invalidität bereits vorher eingetreten war (E. 3.1-3.5). Eine Rückerstattung der Austrittsleistung ist auch nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität zulässig (E. 3.6).
135 V 324 (9C_1051/2008, 9C_10/2009) from 3. September 2009
Regeste: Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 22 und 25a FZG; Art. 122 ZGB; Berücksichtigung des Vorbezugs im Rahmen der Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung. Hat der geschiedene Ehegatte als Schuldner der Ausgleichsforderung im Sinne von Art. 122 ZGB einen Vorbezug getätigt und reicht sein Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nicht mehr aus, um die Ausgleichsforderung zu bedienen, so kann die Vorsorgeeinrichtung nur zur Übertragung der bei ihr noch vorhandenen Mittel verpflichtet werden. Die Differenz ist durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu begleichen (E. 5.2).
135 V 425 (9C_593/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).
135 V 436 (9C_691/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 6 und 8 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Ein während der Ehe realisierter Verlust auf dem Vorbezug ist bei der Ermittlung der Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen (E. 3).
136 V 57 (9C_751/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Verbleibt die mit Vorbezügen finanzierte Liegenschaft auch nach der Ehescheidung im Gesamteigentum beider Ex-Ehegatten, so sind die Vorbezüge bei der Vorsorgeausgleichsteilung zu berücksichtigen. Der Vorbezug des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann jedoch nicht als Austrittsleistung mitgegeben werden, da er nach wie vor im Wohneigentum investiert ist und sich nicht mehr im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung befindet (E. 3 und 4).
137 III 49 (5A_270/2010) from 25. November 2010
Regeste: Art. 122 ff. ZGB; Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf. Grundsätze und Möglichkeiten des Ausgleichs der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet hat. Anwendungsfall, in dem eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB in Raten geschuldet ist (E. 2-4).
137 V 440 (9C_488/2011) from 16. November 2011
Regeste: Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 und 123 ZGB. Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (E. 3.5).
138 V 495 (9C_782/2011) from 16. Oktober 2012
Regeste: Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2).
141 III 145 (5A_278/2014) from 29. Januar 2015
Regeste: Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB; Schicksal des konjunkturellen Mehrwerts einer Liegenschaft, der auf einen Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben entfällt; Auflösung des Güterstandes vor Eintritt eines Vorsorgefalls. Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls ist ein Vorbezug wie ein von der Vorsorgeeinrichtung gewährtes Darlehen zu behandeln; bei der Auflösung des Güterstandes ist der auf den Vorbezug entfallende Mehrwert gleich zu behandeln wie der Mehrwert, der auf ein ausstehendes Hypothekardarlehen entfällt (E. 3 und 4). |