Legge federale
sulla previdenza professionale per la vecchiaia,
i superstiti e l’invalidità
(LPP)


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Art. 53a Disposizioni d’esecuzione 198

Il Con­si­glio fe­de­ra­le ema­na di­spo­si­zio­ni:

a.
sul­la li­cei­tà de­gli af­fa­ri trat­ta­ti per con­to pro­prio da per­so­ne in­ca­ri­ca­te dell’am­mi­ni­stra­zio­ne del pa­tri­mo­nio199;
b.
sul­la li­cei­tà e l’ob­bli­go di di­chia­ra­zio­ne di van­tag­gi pa­tri­mo­nia­li ac­qui­si­ti nel con­te­sto dell’at­ti­vi­tà svol­ta per l’isti­tu­to di pre­vi­den­za.

198 In­tro­dot­to dal n. I del­la LF del 3 ott. 2003 (1a re­vi­sio­ne del­la LPP (RU 2004 1677; FF 2000 2341). Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 19 mar. 2010 (Ri­for­ma strut­tu­ra­le), in vi­go­re dal 1° ago. 2011 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).

199 Te­sto ret­ti­fi­ca­to dal­la Com­mis­sio­ne di re­da­zio­ne dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParl – RS 171.10).

BGE

131 II 514 () from 9. Juni 2005
Regeste: Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Fortbestandsinteresse und Gleichbehandlungsgebot als gleichwertige Prinzipien; Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen. Der Wahrung von Fortbestandsinteressen kommt gegenüber Gleichbehandlungsanliegen kein Vorrang zu; beide Prinzipien stehen gleichwertig nebeneinander (E. 5). Das Gleichbehandlungsgebot erfasst nicht nur die Verteilung des freien Vermögens, sondern auch dessen vorgängige Feststellung. Deshalb ist der Abgangsbestand an allen Reserven und Rückstellungen seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu beteiligen, soweit anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Das Gleichbehandlungsgebot gibt dem Abgangsbestand indessen keinen Anspruch darauf, dass zu seinen Gunsten auch - wie für den Fortbestand - eine Rückstellung für künftige Lohnerhöhungen gebildet wird. Die Reserve für künftige Beitragsferien des bisherigen Arbeitgebers bleibt diesem vorbehalten (E. 6).

131 II 533 () from 9. Juni 2005
Regeste: Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes. Verhältnis von Fortbestandsinteresse und Gleichbehandlungsgebot vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (E. 5). Es gilt der gleiche Stichtag für den Fort- und den Abgangsbestand (E. 6). Individuelle oder kollektive Übertragung der freien Mittel (E. 7)? Ein Stornoabzug zur Abdeckung des Zinsrisikos und der "nicht getilgten Abschlusskosten" ist im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich unzulässig (E. 8). Die Austrittsleistung des Abgangsbestands ist im Austrittszeitpunkt geschuldet und unterliegt ab diesem Datum einem Verzugszins von 5 Prozent (E. 9).

138 V 235 (9C_560/2011) from 30. Mai 2012
Regeste: a Art. 52 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 und 2 BVV 2; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Vorsorgeeinrichtung. Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Organs einer Vorsorgeeinrichtung für die Anlage und Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens (E. 4). Beurteilung im konkreten Fall (E. 5 und 6).

146 V 341 (9C_524/2019) from 30. September 2020
Regeste: a Art. 61 BVG; Art. 3 BVV 1; Zuständigkeit der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde. Seit dem Inkrafttreten von Art. 3 BVV 1 in der per 1. Januar 2012 geltenden Fassung (nach der Änderung des BVG vom 19. März 2010 [Strukturreform]) gibt es neu eine Ausführungsbestimmung, wonach Freizügigkeitsstiftungen und Bankstiftungen der Säule 3a der Aufsicht der Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen (E. 4.2).

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