Legge federale
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Art. 16a Edifici e impianti conformi alla zona agricola 37
1 Sono conformi alla zona agricola gli edifici e gli impianti che sono necessari alla coltivazione agricola o all’orticoltura. È fatta salva una descrizione più restrittiva della conformità alla zona ai sensi dell’articolo 16 capoverso 3. 1bis Edifici e impianti necessari alla produzione di energia a partire dalla biomassa, o necessari per impianti di compostaggio loro connessi, possono essere ammessi in un’azienda agricola in quanto conformi alla zona se la biomassa trattata è in stretto rapporto con l’agricoltura, nonché con l’azienda medesima. Le autorizzazioni sono vincolate alla condizione che tali edifici e impianti possano essere usati soltanto per lo scopo autorizzato. Il Consiglio federale disciplina i dettagli.38 2 Edifici e impianti che servono all’ampliamento interno di un’azienda agricola od orticola produttiva sono conformi alla zona. Il Consiglio federale disciplina i dettagli.39 3 Edifici e impianti che vanno al di là di un ampliamento interno dell’azienda possono essere ammessi in quanto conformi alla zona se sono situati in un territorio che il Cantone ha destinato a tal fine nella zona agricola mediante una procedura di pianificazione. 37 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 1998, in vigore dal 1° set. 2000 (RU 2000 2042; FF 1996 III 457). 38 Introdotto dal n. I della LF del 23 mar. 2007, in vigore dal 1° set. 2007 (RU 2007 3637; FF 20056303). 39 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 mar. 2007, in vigore dal 1° set. 2007 (RU 2007 3637; FF 20056303). BGE
128 I 254 () from 14. August 2002
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG. Art. 25 Abs. 2 RPG verlangt im Interesse einer gesamtkantonal einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung, dass sämtliche Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone von einer kantonalen Behörde behandelt werden (E. 3). Art. 84 Abs. 1 des Berner Baugesetzes, der diese Kompetenz auf die (derzeit insgesamt 26) Regierungsstatthalter überträgt, erfüllt diese Anforderung nicht (E. 4).
129 II 321 () from 28. März 2003
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 Abs. 3 und Art. 24 ff. RPG; Standplatz für Fahrende. Gegen einen Entscheid, der den Abbruch von Anlagen befiehlt, die ohne Bewilligung in der Landwirtschaftszone errichtet worden sind, steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (E. 1.1). Die Nutzungsplanung muss Zonen und geeignete Plätze vorsehen, die für den Aufenthalt von Schweizer Fahrenden geeignet sind und deren traditioneller Lebensweise entsprechen, die verfassungsrechtlichen Schutz geniesst (E. 3.1 und 3.2). Ein Standplatz für Fahrende von gewisser Bedeutung kann ausserhalb der Bauzone nicht im Wege der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG bewilligt werden (E. 3.3-3.5).
129 II 413 () from 10. Juli 2003
Regeste: Art. 16a RPG; Art. 34 RPV; Bauten in der Rebbauzone. Lagerdepots für Wein in der Rebbauzone sind nicht zonenkonform, wenn die Reben in verschiedenen vom Produktionszentrum entfernten Regionen bewirtschaftet werden (E. 3).
132 II 10 () from 21. September 2005
Regeste: Nautischer Bau an einem Seeufer; Art. 22 und 24 RPG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid, der als ein Teilendentscheid über die Anwendung von Art. 24 RPG betrachtet wird (E. 1). Bejahung der Zonenkonformität - im vorliegenden Fall Konformität mit den Vorschriften einer Schutzzone (Art. 17 RPG) - einer sich auf öffentlichem Grund befindenden Steganlage, welche von einer Anliegerliegenschaft aus an den See zu gelangen gestattet und welche das kantonale Recht nur auf Zusehen hin bei einem Bedarf erlaubt (E. 2).
133 II 370 () from 7. September 2007
Regeste: Art. 97 ff. OG, Art. 16a und 22 RPG, Art. 34 und 36 RPV, Art. 3 und 5 LRV, FAT-Richtlinien, NISV; Schweinezucht in der Landwirtschaftszone. Legitimation der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.1). Beschwerdeantrag (E. 2.2). Das Trockensubstanzkriterium dient lediglich der Prüfung, ob eine innere Aufstockung zulässig ist. Die Bodenabhängigkeit eines Vorhabens kann damit nicht beurteilt werden (E. 4.4). Die Bejahung der Zonenkonformität setzt ein Betriebskonzept voraus (E. 4.5). Der längerfristige Bestand des Landwirtschaftsbetriebs darf nicht ohne vertiefte Prüfung der Wirtschaftlichkeit beurteilt werden (E. 5). Abstandsberechnung nach den FAT-Richtlinien (Geruchsimmissionen) und Beschränkung der Tierzahl mittels Auflagen und Kontrollen (E. 6). Die umliegenden Felder und Äcker gelten nicht als Anlagen im umweltschutzrechtlichen Sinn (E. 6.4). Strahlenimmissionen einer nahe gelegenen Hochspannungsleitung stehen dem Vorhaben nicht entgegen (E. 7).
140 II 262 (1C_283/2012) from 2. April 2014
Regeste: Art. 8 RPG; Art. 10a USG; Art. 29 ff. GSchG; Art. 22, 39 und 58 WRG; Wassernutzungskonzession für Kleinwasserkraftwerk. Das in Frage stehende Kleinwasserkraftwerk erfordert keine Grundlage im Richtplan (E. 2). Prüfungsgegenstand der ersten Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Konzessionsentscheids (E. 4). Grundsätze zur Festlegung der Mindestrestwassermenge (E. 5). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften; inhaltliche Anforderungen an den Umweltverträglichkeitsbericht (E. 6). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zur Gewährleistung der für die freie Fischwanderung erforderlichen Wassertiefe. Eine Erhöhung setzt voraus, dass im naturnahen Zustand die freie Fischwanderung überhaupt möglich ist (E. 7). Umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung namentlich des gesetzlichen Ziels, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern (E. 8). Die Konzessionsdauer von 80 Jahren entspricht der gesetzlichen Höchstdauer. Sie ist zulässig, auch wenn die Amortisationsdauer für die getätigten Investitionen deutlich kürzer ist (E. 10).
141 II 50 (1C_193/2013) from 4. Dezember 2014
Regeste: Zonenplanrevision; Zuweisung eines Gebiets in die Intensivlandwirtschaftszone; Anwendbarkeit des Konzentrationsprinzips; Legitimation zur Rüge der Verletzung dieses Prinzips (Art. 16a Abs. 3 RPG; Art. 111 und 89 Abs. 1 BGG). Allgemeine Grundsätze betreffend die Legitimation zur Anfechtung von Bau- und Planungsentscheiden (E. 2.1 und 2.2). Auf Intensivlandwirtschaftszonen ist das für Bauzonen geltende Konzentrationsprinzip analog anzuwenden (E. 2.5). Wird ein Grundeigentümer durch die Zuweisung eines Gebiets in die Intensivlandwirtschaftszone belastet, ist er berechtigt zu rügen, diese Zuweisung verletze das Konzentrationsprinzip. Die Prüfung dieser Rüge erfordert eine Gesamtbeurteilung der kommunalen Nutzungsplanung (E. 2.6).
143 II 588 (1C_49/2017, 1C_61/2017) from 26. September 2017
Regeste: a "Speziallandwirtschaftszone" für eine Ringkuhkampfarena und eine Markthalle der Oberwalliser Landwirtschaftskammer (Art. 16, 16a und 18 RPG; Art. 38 RPV). Der Richtplan des Kantons Wallis enthält keine (positive oder negative) Standortplanung für Speziallandwirtschaftszonen; es fehlen auch Vorgaben für die Ausscheidung solcher Zonen durch die Gemeinden. Damit können zurzeit keine Speziallandwirtschaftszonen (gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG und Art. 38 RPV) ausgeschieden werden (E. 2.3). Im Übrigen dienen die vorgesehenen Nutzungen nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (E. 2.4). Die streitige Zone kann auch nicht gestützt auf Art. 18 RPG ("weitere Nutzungszonen") zugelassen werden (E. 2.5). Sie ist als spezielle Bauzone zu qualifizieren, die gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a Abs. 2 RPV hätte kompensiert werden müssen (E. 2.6).
145 I 156 (1C_668/2017) from 31. Oktober 2018
Regeste: Art. 26 und 36 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 16 und 22 RPG; Grenzabstand zwischen der Bau- und der Landwirtschaftszone. Bauten und Anlagen dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Zonenkonformität; Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Ausgehend von einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise ist dabei auch auf die mit einer Baute oder Anlage verbundenen Folgen auf die Umgebung abzustellen. Sind Auswirkungen auf die Nachbarzone wahrscheinlich, ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit dieser ebenfalls zu prüfen. Eine Wohnbaute direkt auf der Grenze zur benachbarten Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform. Sie ist so weit von der Zonengrenze zurückzusetzen, dass ihre Erstellung keine nennenswerten Effekte auf die Landwirtschaftszone mehr ausübt. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (E. 3-6).
145 II 182 (1C_319/2018) from 7. Februar 2019
Regeste: Art. 16a Abs. 1 und Art. 16abis RPG; Art. 34 Abs. 3 und Art. 34b Abs. 5 RPV; Errichtung neuer Wohnbauten in der Landwirtschaftszone im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden; Auslegung und Tragweite von Art. 34b Abs. 5 RPV; Prüfung der Zonenkonformität. Art. 34b Abs. 5 RPV schliesst die Errichtung neuer Wohnbauten in der Landwirtschaftszone, welche die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 RPV an die Zonenkonformität nur deshalb erfüllen würden, weil auf den betreffenden landwirtschaftlichen Betrieben Pferde gehalten oder genutzt werden, generell aus. Er erfasst derartige neue Wohnbauten somit auch dann, wenn diese, wie jene für die abtretende Generation, lediglich einen mittelbaren Bezug zur Pferdehaltung oder -nutzung haben (E. 5). Die - in casu strittige - Zonenkonformität einer neuen Wohnbaute für die abtretende Generation nach Art. 34 Abs. 3 RPV ist entsprechend unter Ausklammerung der Pferdehaltung und -nutzung zu prüfen (E. 5.8).
147 II 25 (1C_145/2019) from 20. Mai 2020
Regeste: Art. 24c RPG; Art. 41 und 43a RPV; Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Art. 24c RPG in der revidierten Fassung vom 23. Dezember 2011 ist auf eine altrechtliche Wohnbaute in der Landwirtschaftszone, bei der eine landwirtschaftliche Wohnnutzung durch die Betriebsleiter oder die abtretende Generation beibehalten wird, nicht anwendbar (E. 3). |