Loi fédérale sur la responsabilité de la Confédération, des membres de ses autorités et de ses fonctionnairesdu 14 mars 1958 (Etat le 1er janvier 2020) |
Art. 10
1L’autorité compétente statue sur les réclamations de la Confédération qui sont contestées ou sur celles qui sont dirigées contre elle. La procédure de recours est régie par les dispositions générales de la procédure fédérale.2 2Le Tribunal fédéral connaît en instance unique au sens de l’art. 120 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral3 des prétentions contestées concernant des dommages-intérêts ou une indemnité à titre de réparation morale résultant de l’activité officielle de personnes énumérées à l’art. 1, al. 1, let. a à cbis.4 La Confédération peut être actionnée devant le Tribunal fédéral si l’autorité compétente a laissé s’écouler trois mois à compter du jour de la réclamation sans la contester ou sans prendre position. 1 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1erjanv. 1994 (RO 1992 288 337 art. 2 al. 1; FF 1991 II 461). BGE
86 I 176 () from 3. Juni 1960
Regeste: Haftung des Beamten gegenüber dem Bund (Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958). 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Erw.1). 2. Verrechnung der Schadenersatzforderung des Bundes mit dem Lohnguthaben des Beamten; Parteirollen im Prozess (Erw.2). 3. Voraussetzungen der Haftung des Beamten; Begriff der groben Fahrlässigkeit (Erw. 3). 4. Zusammenstoss im Rangierverkehr der SBB: Verantwortlichkeit der beteiligten Bediensteten? Befreiung des Rangierleiters und des ihm untergebenen Rangierarbeiters (Erw. 4, 6). Verurteilung des Stellwerkwärters; Höhe der Schadensbeteiligung (Erw.5).
89 I 414 () from 4. Oktober 1963
Regeste: Haftung des Beamten gegenüber dem Bund (Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958). 1. Zuständigkeit des Bundesgerichtes; Zulässigkeit von Feststellungsklagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren (Erw. 1). 2. Nichtanwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 VG auf die negative Feststellungsklage des Beamten im Schadenbeteiligungsverfahren (Erw. 2). 3. Schaden des Bundes infolge Diebstahls von Geld aus dem Kassenschrank eines SBB-Stationsgebäudes; Verwahren derKassenschrankschlüssel in einer Pultschublade als Mitursache des Schadens (Erw. 3). 4. Haftung des Beamten verneint mangels grober Fahrlässigkeit (Erw. 4-6).
93 I 67 () from 17. Februar 1967
Regeste: Vermögensrechtliche Ansprüche eines vom Bundesrat entlassenen Mitglieds der Landesverteidigungskommission. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger Instanz nach Art. 110 und 112 OG (Erw. 1). 2. Bis wann hat der Kläger nach Art. 22 und 23 des BRB über den Flugdienst der Fliegertruppen vom 30. Dezember 1958 Anspruch auf Entschädigung für das Flugtraining? (Erw. 2). 3. Dem Kläger können die in Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über die Rechtsstellung der Mitglieder der Landesverteidigungskommission vom 21. November 1961 vorgesehenen Zusatzleistungen nicht gewährt werden, da er nach einer besonderen Übergangsbestimmung dieser Verordnung im Beamtenverhältnis stand (Erw. 3). 4. Der Anspruch des Klägers auf Genugtuung nach Art. 6 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes ist unbegründet, weil die Rechtmässigkeit der Entlassungsverfügung gemäss Art. 12 dieses Gesetzes im Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden kann und weder die Art der Mitteilung der sofortigen Dienstenthebung an den Betroffenen noch deren Bekanntgabe im Parlament und im Rundspruch widerrechtlich ist (Erw. 4).
93 I 290 () from 7. Juli 1967
Regeste: Haftpflicht der SBB gegenüber einem beim Eisenbahnbau verunfallten Arbeiter einer privaten Unternehmung. 1. Die Klage der Hinterbliebenen des Verunfallten ist nicht nach dem Verantwortlichkeitsgesetz, sondern nach dem Zivilrecht (EHG oder OR) zu beurteilen (Erw. 2). 2. Das Bundesgericht ist unter keinem Titel als einzige Instanz zuständig (Erw. 3, 4).
94 I 628 () from 12. September 1968
Regeste: Verwaltungsgerichtsklage (Art. 110 OG) auf Schadenersatz gemäss Art. 3 und 19 VG. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichtes (Erw. 1): a) bei Klagen gegen den Bund gemäss Art. 10 VG und Art. 110 OG; b) bei Klagen gegen den Schweiz. Elektrotechnischen Verein (durch Ausfüllen einer Lücke des Art. 19 VG). 2. Vereinigung zweier Verwaltungsgerichtsklagen in einem Verfahren nach Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG (Erw. 2). 3. Passivlegitimation (Erw. 3): a) Der SEV ist eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation, die nach Art. 19 VG primär haftet; subsidiäre Haftung des Bundes. b) Für die behaupteten Fehler des EVED haftet der Bund, nicht aber der SEV; keine solidarische Haftung. 4. Voraussetzungen einer Haftung des SEV: a) Widerrechtliche Handlung (Erw. 4): aa) Auch die ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation haftet nur für den Schaden, den ihre Angestellten in Ausübung der vom Bund übertragenen Aufgabe widerrechtlich (Art. 19 VG) zufügen. bb) Kontrollpflicht des Starkstrominspektorates des SEV hinsichtlich der in Verkehr gebrachten elektrischen Maschinen; ihre Verletzung ist widerrechtlich (Erw. 4 a). b) Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden bei Ersatzansprüchen gemäss Art. 3 und 19 VG (Erw. 5).
95 I 283 () from 23. Mai 1969
Regeste: Haftpflicht des Bundes aus dem Telephonverkehr. 1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage (Erw. 1). 2. Nach dem Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz vom 14. Oktober 1922 haftet die Eidgenossenschaft nicht für den Schaden, den ein Telephonabonnent deshalb erleidet, weil er auf den ihm zugeteilten Linien wegen eines technischen Hindernisses in der Telephonzentrale nur beschränkt erreichbar ist (Erw. 2). 3. Die Haftung des Bundes kann auch nicht aus dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 abgeleitet werden (Erw. 3). 4. Bedeutung des "Legalitätsprinzips" (Erw. 4). 5. Gegenüber dem fehlbaren Beamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu (Erw. 5).
102 IB 103 () from 28. Mai 1976
Regeste: Haftung des Bundesbeamten für Schaden, den er dem Bund unmittelbar zufügt (Art. 8 VG). 1. Rechtsweg: Verwaltungsrechtliche Klage, nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Kann der Bund den Beamten in die Klägerrolle verweisen? Negative Feststellungsklage des Beamten im vorliegenden Fall zulässig erklärt (Erw. 2). 3. Haftung des Klägers mangels grober Fahrlässigkeit verneint (Erw. 4).
103 IB 65 () from 6. Mai 1977
Regeste: Verantwortlichkeitsgesetz, Haftung des Bundes für Schaden. 1. Verwirkung des Anspruchs des Geschädigten, Voraussetzungen. Art. 10 Abs. 2 und Art. 20 VG, Art. 119 Abs. 3 OG. Der Geschädigte kann sich unmittelbar, ohne zuvor um die Stellungnahme der Verwaltung ersucht zu haben, an das Bundesgericht wenden. In diesem Fall muss er die Klage innert der ein- oder zehnjährigen Frist einreichen (Erw. 2). 2. Die Art. 3 ff. VG sind auch in Fällen anwendbar, wo der Kläger selber Beamter ist oder war und geltend macht, er habe infolge widerrechtlicher Behandlung durch andere Beamte einen Schaden erlitten. Begriff der Widerrechtlichkeit. Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (Erw. 3).
104 IB 129 () from 29. September 1978
Regeste: Verfahren. Beamtenrecht; vorläufige Dienstenthebung gemäss Art. 52 BtG. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auslegung des Art. 100 lit. a OG; Ausschlussgrund hier verneint (E. 1). 2. Die vorläufige Dienstenthebung gemäss Art. 52 BtG ist nicht als Zwischenverfügung, sondern als Endverfügung einzustufen (E. 2). 3. Die vorläufige Dienstenthebung gemäss Art. 52 BtG darf nicht ohne vorgängige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Auslegung von Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG. (E. 3-7).
108 IB 389 () from 3. November 1982
Regeste: Eintretensfrage; Art. 19 Verantwortlichkeitsgesetz. Das Bundesgericht kann im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren nur dann auf eine gegen den Schweizerischen Elektrotechnischen Verein gerichtete Schadenersatzklage eintreten, wenn der Verein den behaupteten Schaden in Ausübung einer ihm übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgabe zufügte.
108 V 13 () from 4. März 1982
Regeste: Verzugszinsen. Im Bereich der Sozialversicherung werden grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind; Ausnahmen von diesem Grundsatz (Bestätigung der Rechtsprechung).
116 IB 367 () from 23. November 1990
Regeste: Verantwortlichkeit des Bundes für das Verhalten seiner Beamten bei der Submission. Art. 3, Art. 10, Art. 11 VG; Art. 41 OR; V vom 31. März 1971 über die Ausschreibung und Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bei Hoch- und Tiefbauten des Bundes (Submissionsverordnung). 1. Zulässigkeit einer verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 VG, mit der Schadenersatz wegen widerrechtlicher Arbeitsvergebung durch Beamte des Bundes geltend gemacht wird; Abgrenzung zur zivilrechtlichen Klage (E. 1, 2). 2. Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung oder Unterlassung als Voraussetzung der Haftung nach Art. 3 Abs. 1 VG und Art. 41 Abs. 1 OR (E. 4). 3. Widerrechtlichkeit bei der Submission (Art. 3 Abs. 1 VG), besonders nach Art. 8 der Submissionsverordnung: Die Auswahl eines Bewerbers als Generalunternehmer, welcher sich später als zahlungsunfähig erweist, ist nicht widerrechtlich (E. 5). 4. Widerrechtlichkeit bei der Abwicklung des Werkvertrags (Art. 41 Abs. 1 OR): erhöhte Sorgfaltspflicht im Interesse der Subunternehmer? (E. 6).
117 IV 209 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer. Im Beschwerdeverfahren können auch im Zusammenhang mit prozessualen Zwangsmassnahmen stehende Verletzungen von Prozessvorschriften gerügt werden (E. 1). 2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2). 3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c). 4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).
118 IB 473 () from 11. November 1992
Regeste: Verantwortlichkeit des Bundes für die Informationstätigkeit der Bundesbehörden im Zusammenhang mit einer durch Käsekonsum hervorgerufenen Listerioseepidemie. Art. 3 VG, Art. 8 VwOG sowie Art. 3, 9-11 und 27 EpG. 1. Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung oder Unterlassung als Voraussetzung der Haftung nach Art. 3 VG; Notwendigkeit der Verletzung einer Schutznorm bei reinen Vermögensschäden (E. 2). 2. Aus verfassungsmässigen Rechten lassen sich - zum Schutze des Vermögens - keine oder nur zu wenig konkrete Anforderungen an die Informationstätigkeit von Behörden ableiten (E. 3). 3. Art. 8 VwOG sichert die Transparenz der Behördentätigkeit durch Information. Für die Öffentlichkeitsarbeit in den einzelnen Sachbereichen ist vorab auf die konkreten Regelungen abzustellen; allenfalls kann Art. 8 VwOG sinngemäss beigezogen werden (E. 4). 4. Im Zusammenhang mit der Informationstätigkeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entfalten Art. 9-11 EpG gewisse Schutzwirkungen für die von den amtlichen Informationen betroffenen Privaten (E. 5). 5. Verneinung der Möglichkeit einer Entschädigungspflicht für Schäden aus rechtmässigem Behördenhandeln im gegebenen Zusammenhang (E. 6). 6. Kriterien für die Prüfung der Widerrechtlichkeit bei der staatlichen Informationstätigkeit (E. 7). 7. Würdigung der Informationstätigkeit der Bundesbehörden im vorliegenden Fall (E. 18-19).
126 II 145 () from 21. Januar 2000
Regeste: Art. 116 lit. c und Art. 159 OG; Art. 1 Abs. 1 lit. a und b, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 10, Art. 20 Abs. 1 VG; Art. 60 Abs. 2 OR; Art. 75bis StGB; Staatshaftungsanspruch eines während des Zweiten Weltkriegs zurückgewiesenen und den deutschen Behörden übergebenen jüdischen Flüchtlings. Haftungsansprüche gegen Mitglieder des Bundesrats und des Parlaments sind im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage zu beurteilen, auch wenn die angeblich widerrechtliche Handlung von Grenzwächtern begangen wurde; eine Aufspaltung des Rechtsmittelwegs rechtfertigt sich nicht (E. 1). Haftungsansprüche gegen die Eidgenossenschaft aus Handlungen der Grenzorgane während des Zweiten Weltkriegs sind nach Art. 20 Abs. 1 VG absolut verwirkt, soweit die Berücksichtigung der entsprechenden Frist von zehn Jahren nicht gegen Treu und Glauben verstösst (E. 2 u. 3). Der Grundsatz, wonach eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den haftungsrechtlichen Anspruch massgeblich ist, gilt nicht für den Haftungsanspruch nach Art. 3 und Art. 6 VG (E. 4b). Die Flüchtlings- und Asylpolitik der Schweiz während des Zweiten Weltkriegs war nach dem damals geltenden Recht nicht völkerrechtswidrig. Ein allfälliger Verstoss gegen nationales Recht (Verhältnismässigkeitsgrundsatz) rechtfertigt es nicht, von der Verwirkung abzusehen. Nur bei einer eigentlichen Teilnahme an einem Genozid könnte sich die entsprechende Frage stellen; eine solche Teilnahme ist nicht dargetan (E. 4c u. 4d). Die ausserordentlichen Umstände des Falles rechtfertigen es, dem Kläger trotz seines Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 5).
139 III 110 (4A_443/2012) from 5. Februar 2013
Regeste: Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG; Art. 72 f. PatG; sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für gegen den Staat gerichtete Patentverletzungsklagen. Massgebende Haftungs- und Zuständigkeitsordnung für vermögensrechtliche Ersatzansprüche gegen den Staat wegen angeblicher Patentverletzung (E. 2.2). Anwendbarkeit des Patentgesetzes sowie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für Unterlassungsklagen (Art. 72 PatG) gegen den Bund (E. 2.3). |