Legge federale sulla responsabilità per danno da prodotti

del 18 giugno 1993 (Stato 1° luglio 2010)


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Art. 3 Prodotto

1So­no con­si­de­ra­ti pro­dot­ti ai fi­ni del­la pre­sen­te leg­ge:

a.
ogni be­ne mo­bi­le, an­che se in­cor­po­ra­to in un al­tro be­ne mo­bi­le o im­mo­bi­le; e
b.
l'elet­tri­ci­tà.

21


1 Abro­ga­to dall'art. 20 cpv. 2 n. 1 del­la LF del 12 giu. 2009 sul­la si­cu­rez­za dei pro­dot­ti, con ef­fet­to dal 1° lug. 2010 (RU 2010 2573; FF 2008 6513).

BGE

137 III 226 (4A_16/2011) from 18. März 2011
Regeste: Produktehaftpflicht; ersatzfähiger Schaden (Art. 1 PrHG); Nachweis eines Fabrikationsfehlers (Art. 4 Abs. 1 PrHG); Ausnahme von der Haftung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e PrHG. Eine Person, der eine Hüftprothese implantiert worden ist, kann den Ersatz des Folgeschadens verlangen, der sich aus einer durch die fehlerhafte Prothese verursachten Körperverletzung ergibt, und zwar ohne dass geprüft werden müsste, ob es sich beim Implantat um eine zum privaten Gebrauch des Patienten bestimmte Sache handelt (E. 2). Der Geschädigte hat den Fehler zu beweisen. Auch wenn mitunter kein strikter Beweis verlangt werden kann, kommt es nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Der Geschädigte kann daher der Herstellerin nicht vorwerfen, ihre Produktionsverfahren nicht aufgezeigt zu haben, nachdem ihm der Beweis eines Produktionsfehlers misslungen ist, weil er die strittige Prothese nicht vorweisen konnte (E. 3). Eine Produktehaftpflicht für Entwicklungsrisiken ist ausgeschlossen, mithin für unvorhersehbare Risiken, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts nach dem damaligen Stand der Wissenschaft sowie der Technik nicht erkennbar waren (E. 4).

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