Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

vom 16. De­zem­ber 1985 (Stand am 1. April 2020)


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Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4

1 Neue sta­tio­näre An­la­gen müs­sen so aus­ge­rüs­tet und be­trie­ben wer­den, dass sie die im An­hang 1 fest­ge­leg­ten Emis­si­ons­be­gren­zun­gen ein­hal­ten.

2 Für fol­gen­de An­la­gen gel­ten er­gän­zen­de oder ab­wei­chen­de An­for­de­run­gen:

a.
für An­la­gen nach An­hang 2: die in die­sem An­hang fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen;
b.
für Feue­rungs­an­la­gen: die An­for­de­run­gen nach An­hang 3;
c.4
für Bau­ma­schi­nen und de­ren Par­ti­kel­fil­ter­sys­te­me nach Ar­ti­kel 19a, für Feue­rungs­an­la­gen nach den Ar­ti­keln 20 und 20d so­wie für Ma­schi­nen und Ge­rä­te mit Ver­bren­nungs­mo­tor nach Ar­ti­kel 20b: die An­for­de­run­gen nach An­hang 4.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Ju­ni 2018 (AS 2018 1687).

BGE

115 IB 456 () from 1. November 1989
Regeste: Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz und Luftreinhaltung), kantonales und kommunales Baurecht. 1. a) Eine Baubewilligung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Umweltschutzrecht zu beurteilen ist (E. 1b). b) Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei der Auslegung und Anwendung von selbständigem kantonalem und kommunalem Baurecht ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (E. 1c). 2. Zweistufiges Konzept des Umweltschutzgesetzes zur Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 USG (E. 3). 3. Einzelfallweise Zuordnung einer höheren Lärm-Empfindlichkeitsstufe nach Art. 43 Abs. 2 LSV hinsichtlich einer kleinen, mit Lärm vorbelasteten Wohnzone, die von gewerblichen und industriellen Nutzungszonen voll umschlossen ist (E. 4). 4. Neue ortsfeste Anlage nach Art. 7 LSV oder wesentliche Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage nach Art. 8 LSV? Verhältnis zur Sanierungspflicht? Massgebende Belastungsgrenzwerte? Fragen offengelassen (E. 5). 5. Auch wenn eine Heizung sanierungsbedürftig ist, muss sie bei Errichtung eines neuen Anbaus, der durch sie beheizt werden soll, nicht gleichzeitig saniert werden, wenn von der Heizungsanlage keine Mehremissionen zu erwarten sind (E. 6).

117 IB 379 () from 18. September 1991
Regeste: Art. 24 RPG und Umweltschutzrecht; Ausnahmebewilligung für einen Schweinemaststall mit Jauchegrube. 1. Bauten für die weitgehend bodenunabhängige Schweinemast und -zucht können zur Aufstockung eines Landwirtschaftsbetriebs standortgebunden sein (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG). Standortgebundenheit im vorliegenden Fall bejaht (E. 3). 2. Umweltschutzrechtliche Mindestabstandsvorschriften zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 3 LRV) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG zu berücksichtigen. Fall eines Schweinestalls mit Abluftreinigung (E. 4).

117 IB 425 () from 11. Dezember 1991
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt, Umweltverträglichkeitsprüfung. Vorkehren zur Luftreinhaltung beim Strassenbau und -ausbau (E. 5). Für Verkehrsanlagen geltende Bestimmungen (E. 5a, b). Wesen des Massnahmenplanes im Sinne von Art. 31 LRV (E. 5c). Im Rahmen des Strassen-Plangenehmigungsverfahrens vorzunehmende Prüfung (E. 5d, e). Abwägung der für und gegen den Ausbau der Grauholzstrecke auf sechs Fahrstreifen sprechenden Interessen (E. 6). Überprüfung der im Umweltverträglichkeitsbericht angestellten Prognosen (E. 7). Untersuchungen von Bodenproben (E. 8). Lärmschutz (E. 9). Festlegung der Empfindlichkeitsstufen (E. 9a, b). Überdeckung der Autobahn (E. 9d)? Parteientschädigung im kantonalen Einspracheverfahren (E. 10).

118 IB 26 () from 4. März 1992
Regeste: Ausführungsrecht im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG. Fabrikerweiterung in einem Gebiet mit übermässiger Luftbelastung; Emissionsbegrenzung nach Art. 12 USG; Massnahmenplan nach Art. 31 ff. LRV. 1. Überprüfung eines kantonalen Entscheids, in dem auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten (Hauptstandpunkt), dieses aber zugleich materiell geprüft wird (Eventualstandpunkt; E. 2b). 2. Als Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG gelten Normen, welche raumplanerische Funktionen erfüllen; dazu zählen nicht nur die eigentlichen Planungsvorschriften, sondern auch alle Bauvorschriften, die der planungsrechtlichen Zonenordnung erst ihren konkreten Inhalt geben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4b). 3. Beurteilung einer neuen stationären Anlage (Fabrikerweiterung), die für sich allein keine übermässige Luftverunreinigung bewirkt, jedoch in einem Gebiet mit einer übermässigen Gesamtbelastung der Luft liegt. Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Grundsätzen der Koordination und der Lastengleichheit. Massnahmenplan als Koordinationsinstrument. Anordnung von verschärften Emissionsbegrenzungen im Baubewilligungsverfahren im zu beurteilenden Fall abgelehnt (E. 5b-h).

118 IB 367 () from 7. Juli 1992
Regeste: Art. 32 Abs. 4 lit. e und f, Art. 39 Abs. 3, Art. 43 USG, Art. 3 Abs. 2 VGV, Art. 13 und 20 FHA; Verbot der Getränkeverpackungen aus PVC. 1. Befugnis, eine Feststellungsverfügung gestützt auf die Verordnung über die Getränkeverpackungen zu erlassen (E. 3). 2. Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich einer Verordnung des Bundesrates, welche sich auf eine Ermächtigung durch das Gesetz stützt (E. 4). 3. Das Verbot der Getränkeverpackungen aus PVC gemäss Art. 3 Abs. 2 VGV geht nicht über die Gesetzesdelegation von Art. 32 Abs. 4 lit. e und f USG hinaus: diese Verpackungen sind geeignet, sowohl die Verwertung der Abfälle wie auch die Beseitigung der Haushaltabfälle in den Abfallanlagen erheblich zu komplizieren (E. 5a bis 5c). Die Bestimmung verletzt im übrigen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (E. 5d). 4. Im vorliegenden Fall wird das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht verletzt (E. 6). 5. Tragweite eines "gentlemen's agreement", welches im Bereich des Umweltschutzes zwischen der Eidgenossenschaft und den interessierten Wirtschaftskreisen abgeschlossen wurde (E. 9b). Anhörung der interessierten Kreise und Grundsatz der Zusammenarbeit gemäss Art. 39 Abs. 3 und 43 USG (E. 9c und 9d).

120 IB 436 () from 12. Dezember 1994
Regeste: Genehmigung eines Sondernutzungsplans und Massnahmen zur Luftreinhaltung; Art. 11 ff. USG; Art. 5, 31 ff. LRV; Art. 5 UVPV. Vorsorgliche und zusätzliche Emissionsbegrenzung bei einem Einkaufszentrum; Grundsätze des Umweltschutzgesetzes (E. 2a). Luftreinhaltung; Emissions- und Immissionsgrenzwerte, Erstellung eines Massnahmenplans (E. 2b bis 2c/cc). In einer Zone, in welcher die für Stickstoffdioxyd (NO2) festgelegten Grenzwerte bereits überschritten sind, ist die Genehmigung eines Sondernutzungsplans im Hinblick auf den Bau eines bedeutenden Einkaufszentrums grundsätzlich nicht zulässig, solange kein Massnahmenplan verfügt worden ist (E. 2c/dd). Soweit der Teilnutzungsplan genügend bestimmt ist und die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, hat die Planungsbehörde die notwendigen Anordnungen zur Begrenzung der Emissionen des Einkaufszentrums zu treffen (E. 2d). Emissionsbegrenzungen, welche durch den mit dem Betrieb des Einkaufszentrums verbundenen Verkehr veranlasst werden; Reduktion der Zahl der Parkplätze für Automobile und Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (E. 3).

124 II 517 () from 27. Mai 1998
Regeste: Art. 11 Abs. 2 USG, Lärmschutz; Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen bei einer Umfahrungsstrasse. Die Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ergriffen wurden (E. 4b). Der Verzicht auf die Prüfung der Frage, ob eine Strassenbrücke zwecks vorsorglicher Lärmbegrenzung zu überdecken sei, ist unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden (E. 5c u. 5d).

126 II 43 () from 17. Januar 2000
Regeste: Art. 11 USG bzw. Art. 4 und 5 LRV, Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Voraussetzungen zur Errichtung eines Güllensilos in der Landwirtschaftszone; Anspruch der Nachbarn auf Einhaltung eines Mindestabstands. Das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG bzw. Art. 4 und 5 LRV gilt auch in der Landwirtschaftszone. Güllenlöcher in dieser Zone sind nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr haben die Nachbarn solcher Anlagen Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen und insbesondere auf Einhaltung von Mindestabständen, selbst wenn Anhang 2 Ziff. 512 LRV nur die Bauzone betrifft (E. 3 und 4).

133 II 370 () from 7. September 2007
Regeste: Art. 97 ff. OG, Art. 16a und 22 RPG, Art. 34 und 36 RPV, Art. 3 und 5 LRV, FAT-Richtlinien, NISV; Schweinezucht in der Landwirtschaftszone. Legitimation der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.1). Beschwerdeantrag (E. 2.2). Das Trockensubstanzkriterium dient lediglich der Prüfung, ob eine innere Aufstockung zulässig ist. Die Bodenabhängigkeit eines Vorhabens kann damit nicht beurteilt werden (E. 4.4). Die Bejahung der Zonenkonformität setzt ein Betriebskonzept voraus (E. 4.5). Der längerfristige Bestand des Landwirtschaftsbetriebs darf nicht ohne vertiefte Prüfung der Wirtschaftlichkeit beurteilt werden (E. 5). Abstandsberechnung nach den FAT-Richtlinien (Geruchsimmissionen) und Beschränkung der Tierzahl mittels Auflagen und Kontrollen (E. 6). Die umliegenden Felder und Äcker gelten nicht als Anlagen im umweltschutzrechtlichen Sinn (E. 6.4). Strahlenimmissionen einer nahe gelegenen Hochspannungsleitung stehen dem Vorhaben nicht entgegen (E. 7).

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