Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

vom 16. De­zem­ber 1985 (Stand am 30. November 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 16 Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen

1 Ei­ne Um­ge­hungs­lei­tung zum Schut­ze von Ab­gas­rei­ni­gungs­an­la­gen darf nur mit Zu­stim­mung der Be­hör­de ver­wen­det wer­den.

2 Kön­nen durch die Ver­wen­dung von Um­ge­hungs­lei­tun­gen oder bei Be­triebs­stö­run­gen er­heb­li­che Emis­sio­nen auf­tre­ten, so legt die Be­hör­de fest, wel­che Mass­nah­men zu tref­fen sind.

BGE

117 IB 425 () from 11. Dezember 1991
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt, Umweltverträglichkeitsprüfung. Vorkehren zur Luftreinhaltung beim Strassenbau und -ausbau (E. 5). Für Verkehrsanlagen geltende Bestimmungen (E. 5a, b). Wesen des Massnahmenplanes im Sinne von Art. 31 LRV (E. 5c). Im Rahmen des Strassen-Plangenehmigungsverfahrens vorzunehmende Prüfung (E. 5d, e). Abwägung der für und gegen den Ausbau der Grauholzstrecke auf sechs Fahrstreifen sprechenden Interessen (E. 6). Überprüfung der im Umweltverträglichkeitsbericht angestellten Prognosen (E. 7). Untersuchungen von Bodenproben (E. 8). Lärmschutz (E. 9). Festlegung der Empfindlichkeitsstufen (E. 9a, b). Überdeckung der Autobahn (E. 9d)? Parteientschädigung im kantonalen Einspracheverfahren (E. 10).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden