Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

vom 16. De­zem­ber 1985 (Stand am 30. November 2021)


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Art. 27 Ermittlung der Immissionen

1 Die Kan­to­ne über­wa­chen den Stand und die Ent­wick­lung der Luft­ver­un­rei­ni­gung auf ih­rem Ge­biet; sie er­mit­teln ins­be­son­de­re das Aus­mass der Im­mis­sio­nen.

2 Sie füh­ren da­zu Er­he­bun­gen, Mes­sun­gen und Aus­brei­tungs­rech­nun­gen durch. Das BA­FU emp­fiehlt ih­nen ge­eig­ne­te Ver­fah­ren.

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