Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

vom 16. De­zem­ber 1985 (Stand am 1. Oktober 2022)


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Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die­se Ver­ord­nung soll Men­schen, Tie­re, Pflan­zen, ih­re Le­bens­ge­mein­schaf­ten und Le­bens­räu­me so­wie den Bo­den vor schäd­li­chen oder läs­ti­gen Luft­ver­un­rei­ni­gun­gen schüt­zen.

2 Sie re­gelt:

a.
die vor­sorg­li­che Emis­si­ons­be­gren­zung bei An­la­gen nach Ar­ti­kel 7 des Ge­set­zes, wel­che die Luft ver­un­rei­ni­gen;
abis.2
die Ab­fall­ver­bren­nung im Frei­en;
b.
die An­for­de­run­gen an Brenn- und Treib­stof­fe;
c.
die höchst­zu­läs­si­ge Be­las­tung der Luft (Im­mis­si­ons­grenz­wer­te);
d.
das Vor­ge­hen für den Fall, dass die Im­mis­sio­nen über­mäs­sig sind.

2Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Fe­br. 1992 (AS 1992 124).

BGE

121 I 334 () from 18. Dezember 1995
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Ungültigerklärung der Volksinitiative "Für eine Luft zum Atmen", welche kurzfristige kantonale Massnahmen zur Bekämpfung von zeitweilig auftretenden Schadstoff-Spitzen in der Luft vorsieht. Art. 4 BV räumt im Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich keine Gehörsansprüche ein (E. 1c). Grundsätze für die Beurteilung der Gültigkeit von Initiativen (E. 2). Problemstellung (E. 3) und Grundlagen kurzfristiger Massnahmen zur Smogbekämpfung (E. 4). Prüfung der Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem Bundesrecht: Aufruf an die Bevölkerung (E. 5), Fahrverbote (Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Katalysator/Halbierung des Verkehrs/grundsätzliches Fahrverbot; E. 6), Herabsetzung der Raumtemperaturen (E. 7), Verpflichtung der Industrie zur Minimierung des Schadstoffausstosses (E. 8), Schutz der arbeitenden Bevölkerung (E. 9). Art. 12 Abs. 2 USG verbietet den Kantonen nicht, derartige Massnahmen auf gesetzgeberischem Weg zu lösen. Massnahmen nach Art. 3 Abs. 6 SVG sind dagegen durch Verfügungen zu treffen (E. 10). Verhältnismässigkeit der Massnahmen (E. 11). Tragweite des Verbots von Art. 65 Abs. 2 USG, neue Immissionsgrenzwerte festzusetzen (E. 12). Zusammenfassung (E. 14).

126 II 43 () from 17. Januar 2000
Regeste: Art. 11 USG bzw. Art. 4 und 5 LRV, Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Voraussetzungen zur Errichtung eines Güllensilos in der Landwirtschaftszone; Anspruch der Nachbarn auf Einhaltung eines Mindestabstands. Das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG bzw. Art. 4 und 5 LRV gilt auch in der Landwirtschaftszone. Güllenlöcher in dieser Zone sind nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr haben die Nachbarn solcher Anlagen Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen und insbesondere auf Einhaltung von Mindestabständen, selbst wenn Anhang 2 Ziff. 512 LRV nur die Bauzone betrifft (E. 3 und 4).

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