Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

vom 16. De­zem­ber 1985 (Stand am 1. Oktober 2022)


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Art. 10 Sanierungsfristen 8

1 Die or­dent­li­che Sa­nie­rungs­frist be­trägt fünf Jah­re.

2 Kür­ze­re Fris­ten, min­des­tens aber 30 Ta­ge, wer­den fest­ge­legt, wenn:

a.
die Sa­nie­rung oh­ne er­heb­li­che In­ves­ti­tio­nen durch­ge­führt wer­den kann;
b.
die Emis­sio­nen mehr als das Drei­fa­che des Wer­tes be­tra­gen, der für die vor­sorg­li­che Emis­si­ons­be­gren­zung gilt; oder
c.
die von der An­la­ge al­lein ver­ur­sach­ten Im­mis­sio­nen über­mäs­sig sind.

3 Län­ge­re Fris­ten bis zu höchs­tens zehn Jah­ren wer­den fest­ge­legt, wenn:

a.
die Emis­sio­nen we­ni­ger als das An­dert­halb­fa­che des Wer­tes be­tra­gen, der für die vor­sorg­li­che Emis­si­ons­be­gren­zung gilt, oder die Vor­schrif­ten über die Ab­gas­ver­lus­te nicht ein­ge­hal­ten wer­den; und
b.
we­der Buch­sta­be a noch Buch­sta­be c von Ab­satz 2 er­füllt ist.

4 Vor­be­hal­ten bleibt die An­ord­nung ver­kürz­ter Sa­nie­rungs­fris­ten nach Ar­ti­kel 32.

8Sie­he auch die SchlB Änd. 23. Ju­ni 2004 und 11. April 2018 hier­nach.

BGE

121 I 334 () from 18. Dezember 1995
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Ungültigerklärung der Volksinitiative "Für eine Luft zum Atmen", welche kurzfristige kantonale Massnahmen zur Bekämpfung von zeitweilig auftretenden Schadstoff-Spitzen in der Luft vorsieht. Art. 4 BV räumt im Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich keine Gehörsansprüche ein (E. 1c). Grundsätze für die Beurteilung der Gültigkeit von Initiativen (E. 2). Problemstellung (E. 3) und Grundlagen kurzfristiger Massnahmen zur Smogbekämpfung (E. 4). Prüfung der Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem Bundesrecht: Aufruf an die Bevölkerung (E. 5), Fahrverbote (Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Katalysator/Halbierung des Verkehrs/grundsätzliches Fahrverbot; E. 6), Herabsetzung der Raumtemperaturen (E. 7), Verpflichtung der Industrie zur Minimierung des Schadstoffausstosses (E. 8), Schutz der arbeitenden Bevölkerung (E. 9). Art. 12 Abs. 2 USG verbietet den Kantonen nicht, derartige Massnahmen auf gesetzgeberischem Weg zu lösen. Massnahmen nach Art. 3 Abs. 6 SVG sind dagegen durch Verfügungen zu treffen (E. 10). Verhältnismässigkeit der Massnahmen (E. 11). Tragweite des Verbots von Art. 65 Abs. 2 USG, neue Immissionsgrenzwerte festzusetzen (E. 12). Zusammenfassung (E. 14).

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