Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

vom 16. De­zem­ber 1985 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 13 Emissionsmessungen und -kontrollen

1 Die Be­hör­de über­wacht die Ein­hal­tung der Emis­si­ons­be­gren­zun­gen. Sie führt sel­ber Emis­si­ons­mes­sun­gen oder -kon­trol­len durch oder lässt sol­che durch­füh­ren.

2 Die ers­te Mes­sung (Ab­nah­me­mes­sung) oder Kon­trol­le muss wenn mög­lich in­nert drei, spä­tes­tens je­doch in­nert zwölf Mo­na­ten nach der In­be­trieb­nah­me der neu­en oder sa­nier­ten An­la­ge er­fol­gen. Vor­be­hal­ten blei­ben ab­wei­chen­de Be­stim­mun­gen in An­hang 3.9

3 In der Re­gel ist die Mes­sung oder Kon­trol­le un­ter Vor­be­halt ab­wei­chen­der Be­stim­mun­gen in den An­hän­gen 2, 3 und 4 wie folgt zu wie­der­ho­len:

a.
bei Heiz­kes­seln für Holz­brenn­stof­fe nach An­hang 5 Zif­fer 31 Ab­satz 1 Buch­sta­be a, b oder d Zif­fer 1 mit ei­ner Feue­rungs­w­är­me­leis­tung bis 70 kW und bei Gas­feue­run­gen mit ei­ner Feue­rungs­w­är­me­leis­tung bis 1 MW al­le vier Jah­re;
b.
bei den üb­ri­gen Feue­rungs­an­la­gen al­le zwei Jah­re;
c.10
bei den üb­ri­gen An­la­gen al­le drei Jah­re.11

4 Bei An­la­gen, aus de­nen er­heb­li­che Emis­sio­nen aus­tre­ten kön­nen, ord­net die Be­hör­de die kon­ti­nu­ier­li­che Mes­sung und Auf­zeich­nung der Emis­sio­nen oder ei­ner an­de­ren Be­triebs­grös­se an, wel­che die Kon­trol­le der Emis­sio­nen er­mög­licht.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Ju­ni 2018 (AS 2018 1687).

10 Die Be­rich­ti­gung vom 16. April 2019 be­trifft nur den ita­lie­ni­schen Text (AS 2019 1225).

11Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Ju­ni 2018 (AS 2018 1687).

BGE

115 IB 456 () from 1. November 1989
Regeste: Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz und Luftreinhaltung), kantonales und kommunales Baurecht. 1. a) Eine Baubewilligung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Umweltschutzrecht zu beurteilen ist (E. 1b). b) Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei der Auslegung und Anwendung von selbständigem kantonalem und kommunalem Baurecht ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (E. 1c). 2. Zweistufiges Konzept des Umweltschutzgesetzes zur Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 USG (E. 3). 3. Einzelfallweise Zuordnung einer höheren Lärm-Empfindlichkeitsstufe nach Art. 43 Abs. 2 LSV hinsichtlich einer kleinen, mit Lärm vorbelasteten Wohnzone, die von gewerblichen und industriellen Nutzungszonen voll umschlossen ist (E. 4). 4. Neue ortsfeste Anlage nach Art. 7 LSV oder wesentliche Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage nach Art. 8 LSV? Verhältnis zur Sanierungspflicht? Massgebende Belastungsgrenzwerte? Fragen offengelassen (E. 5). 5. Auch wenn eine Heizung sanierungsbedürftig ist, muss sie bei Errichtung eines neuen Anbaus, der durch sie beheizt werden soll, nicht gleichzeitig saniert werden, wenn von der Heizungsanlage keine Mehremissionen zu erwarten sind (E. 6).

116 IB 435 () from 15. Juni 1990
Regeste: Begrenzung von Lärmbelastung und Luftverunreinigung: zweistufiges Konzept gemäss Art. 11 USG in Verbindung mit Art. 12-15 USG (E. 5a, c, e). 1. Im Unterschied zu Zementfabriken unterliegen die Betonaufbereitungsanlagen nur dann der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn der Massenstromanfall an Staub 50 kg/h überschreitet (UVPV Anhang Ziff. 70.15 in Verbindung mit LRV Anhang 1 Ziff. 41; E. 5b). 2. Nach dem Vorsorge-Prinzip hat die Behörde schon im Stadium der Projektierung tätig zu werden und insbesondere zu prüfen, ob die vorgesehene Anlage dem heutigen Stand der Technik entspricht (Art. 11, Art. 12 und Art. 25 USG; Art. 36 LSV; E. 5c). 3. Vorweggenomene Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen zu den Nutzungszonen für die Bestimmung der Lärm-Belastungsgrenzwerte; Art des Vorgehens, Ermessensspielraum der kantonalen Behörde und Überprüfung durch das Bundesgericht (Art. 19 und Art. 23 USG; Art. 2-5, Art. 43, Art. 44 LSV; E. 5d aa). 4. Neue ortsfeste Anlage (Art. 25 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV) oder wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage (Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 LSV)? Die Änderung einer ortsfesten Anlage in baulicher und/oder betrieblicher Hinsicht, bei welcher von der alten Anlage nur Teile übrig bleiben, die im Hinblick auf die Umweltbelastung völlig unerheblich sind, ist dem Bau einer neuen Anlage gleichzustellen. In diesem Fall gilt Art. 25 USG als Spezialbestimmung gegenüber Art. 18 USG; es müssen daher die Planungswerte eingehalten werden (E. 5d bb). 5. Das Gebot von Art. 11 Abs. 2 USG gilt auch hinsichtlich von Luftverunreinigungen (Staubemissionen der projektierten Anlage); Erfordernis der Emissionserklärung gegenüber der Behörde (Art. 12 LRV) und Möglichkeit der Behörde, für eine Anlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, eine Imissionsprognose zu verlangen (Art. 28 LRV). Derartige Unterlagen gehören zu den Baugesuchs-Akten (E. 5e).

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