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Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

vom 16. De­zem­ber 1985 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr

Steht fest oder ist zu er­war­ten, dass Fahr­zeu­ge oder Ver­kehrs­an­la­gen über­mäs­si­ge Im­mis­sio­nen ver­ur­sa­chen, so rich­tet sich das Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 31–34.