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Art. 19a Anforderungen
1 Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW (Baumaschinen) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 einhalten. 2 …18 3 Baumaschinen dürfen nur mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffern 32 und 33 nachgewiesen ist. 4 Werden Baumaschinen für Test- oder Vorführungszwecke betrieben, so kann die Behörde auf Gesuch hin Ausnahmen von den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gewähren. Die Ausnahmen werden für höchstens 10 Tage gewährt.19 18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632). 19Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171). |