Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

vom 16. De­zem­ber 1985 (Stand am 1. Januar 2023)

312.1 Bezugsgrössen

1 Die Emis­si­ons­grenz­wer­te be­zie­hen sich auf einen Sau­er­stoff­ge­halt im Ab­gas von 3 Pro­zent (% vol).

2 Für die An­for­de­run­gen an die Emis­si­ons­be­gren­zung der Raf­fi­ne­rie­feue­run­gen ist die ge­sam­te Feue­rungs­w­är­me­leis­tung der Raf­fi­ne­rie mass­ge­bend.

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