|
Art. 33 Verwirklichung des Massnahmenplanes 36
1 Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen. 2 In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen. 3 Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223). |