Ordinance
on Air Pollution Control
(OAPC)

of 16 December 1985 (Status as of 1 January 2023)


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Art. 17 Preventive limiting of emissions from vehicles

In ac­cord­ance with le­gis­la­tion on road trans­port, avi­ation, ship­ping and rail­ways, pre­vent­ive meas­ures shall be taken to con­trol emis­sions from vehicles as far as is tech­nic­ally and op­er­a­tion­ally feas­ible and eco­nom­ic­ally ac­cept­able.

BGE

117 IB 425 () from 11. Dezember 1991
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt, Umweltverträglichkeitsprüfung. Vorkehren zur Luftreinhaltung beim Strassenbau und -ausbau (E. 5). Für Verkehrsanlagen geltende Bestimmungen (E. 5a, b). Wesen des Massnahmenplanes im Sinne von Art. 31 LRV (E. 5c). Im Rahmen des Strassen-Plangenehmigungsverfahrens vorzunehmende Prüfung (E. 5d, e). Abwägung der für und gegen den Ausbau der Grauholzstrecke auf sechs Fahrstreifen sprechenden Interessen (E. 6). Überprüfung der im Umweltverträglichkeitsbericht angestellten Prognosen (E. 7). Untersuchungen von Bodenproben (E. 8). Lärmschutz (E. 9). Festlegung der Empfindlichkeitsstufen (E. 9a, b). Überdeckung der Autobahn (E. 9d)? Parteientschädigung im kantonalen Einspracheverfahren (E. 10).

131 II 103 () from 4. Januar 2005
Regeste: Art. 7, 11, 12, 16, 18 und 44a USG, Luftreinhalte-Verordnung, Raumplanung; Änderung eines Gestaltungsplans zur Erweiterung eines grossen Einkaufszentrums; umweltrechtliche Anforderungen, insbesondere Massnahmenplan und Parkplatzbeschränkung. Die Erweiterung des Einkaufszentrums führt zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Luftschadstoffimmissionen in einem lufthygienisch übermässig belasteten Gebiet, weshalb verschärfte Emissionsbegrenzungen erforderlich sind (E. 2.1 und 2.2). Begriff des überdurchschnittlichen Emittenten (E. 2.3). Lufthygienisch bedeutsame Festlegungen im Gestaltungsplan, insbesondere in Bezug auf die Anzahl zulässiger Parkplätze (E. 2.4). Die Reduktion der vom Verkehr verursachten Luftverunreinigung muss in Anwendung des Massnahmenplans erfolgen (E. 2.5). Der Gestaltungsplan ist hinsichtlich der Parkplatzzahl nicht auf den Massnahmenplan abgestimmt und droht diesen zu unterlaufen (E. 3.2). Die Parkplatzbewirtschaftung ist im Gestaltungsplan zu regeln und darf nicht dem Baubewilligungsverfahren vorbehalten werden (E. 3.3).

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