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Art. 10 Sanierungsfristen 8
1 Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre. 2 Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:
3 Längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahren werden festgelegt, wenn:
4 Vorbehalten bleibt die Anordnung verkürzter Sanierungsfristen nach Artikel 32. 8Siehe auch die SchlB Änd. 23. Juni 2004 und 11. April 2018 hiernach. |