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Art. 16 Umgehungsleitungen, Betriebsstörungen und fehlende Verfügbarkeit von Chemikalien zur Abgasreinigung 15
1 Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung der Behörde verwendet werden. 2 Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen zu treffen sind. 3 Die Behörde kann für stationäre Anlagen mildere Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn nachgewiesen ist, dass die für den Betrieb der Abgasreinigungsanlagen notwendigen Chemikalien nicht verfügbar sind. Mildere Emissionsbegrenzungen sind ausgeschlossen für hochtoxische oder krebserzeugende Stoffe.16 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 832). 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 832). |